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Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. IV. Band.

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halbes Geschütz von ihm verlangen zu wollen. Außerdem kann man mehre
dieser Bestimmungen heutzutage als veraltet betrachten. Aber die Aenderung
ist ohne alle Schwierigkeit und die Bundeskriegsverfassung stipulirt sogar selbst
von Zeit zu Zeit Aenderungen des Waffenverhältnisscs. indem sie dasselbe
nach den Grundsätzen der neuern Kriegsführung geregelt wissen will.

"3. Zur Bcresthaltnng für den Fall des Krieges wird das Bundesheer
schon im Frieden gebildet und dessen Stärke, so wie die innere Einteilung
durch besondere Bundesbeschlüsse bestimmt."

Nach den "nähern Bestimmungen" soll das einfache Contingent so marsch-
und schlagfertig erhalten werden, daß es vier Wochen nach erfolgter Auffor¬
derung zur Verfügung des Oberfeldherrn stehen kaun. Im Einzelnen wird fest¬
gesetzt, daß der volle Stand an Offizieren für das Contingent auch im Frieden
stets präsent (im Dienst) gehalten werden soll; dasselbe gilt für-/- des Kriegs¬
fußes der Unteroffiziere und Spielleute und für V° der bereits eingeübten Sol¬
daten der Infanterie, also ohne Rücksicht auf die für die Ausbildung erst ein¬
gestellten und in dieser begriffenen Rekruten. Bei der Cavalerie find Offiziere,
Unteroffiziere und Trompeter auf vollem Stande, von der Mannschaft V" im
Frieden präsent zu halten. Aehnliche Bestimmungen gelten für Artillerie und
Genie in Hinsicht auf die Mannschaft, dann für die Pferde und das Kriegs¬
material. Die ununterbrochene erste Präsenz der Rekruten behufs ihrer Aus¬
bildung ist auf ein halbes Jahr festgestellt, worauf zeitweise Beurlaubung
eintreten kann. Die ganze Prüscnzzeit für den Soldaten, also einschließlich
der Einberufung zu Wiederholungsübungen soll nicht weniger als ein und ein
halbes bis zwei Jahr betragen. In voller Stärke mit Einberufung aller
Beurlaubten sollen die Contingente mindestens vier Wochen jährlich geübt
werden. Zu größern Manövern sollen die Contingente der kleinern Staaten
Ehrlich mindestens divisionsweise zusammengezogen werden. Von Zeit zu Zeit
sollen auch Uebungen dieser Contingente in ganzen Armeecorps stattfinden,
um'e dies beim achten und zehnten Bundescorps wirklich schon zu mehren
Malen der Fall gewesen ist. Ueber diese Vorschriften können wir uns der
Anmerkungen enthalten, da im Wesentlichen nur Dinge zu sagen wären, die
^ir bereits im zweiten und dritten Artikel der "militärischen Tagesfragen"
berührt haben.

..4. Das Bundesheer besteht aus vollständig gebildeten, theils ungemisch¬
ten, theils zusammengesetzten Armeecorps, welche ihre Unterabtheilungen von
Divisionen, Brigaden u. s. w. haben."

In Anwendung dieser Artikel ist das Bundesheer zunächst in zehn Armee-
korps und eine Reserveinfanteriedivision eingetheilt. Das erste, zweite und
dritte Armeecorps stellt Oestreich mit 94,822, das vierte, fünfte und sechste
stellt Preußen mit 79,484, das siebente Baiern mit 35,600 Combattanten.


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halbes Geschütz von ihm verlangen zu wollen. Außerdem kann man mehre
dieser Bestimmungen heutzutage als veraltet betrachten. Aber die Aenderung
ist ohne alle Schwierigkeit und die Bundeskriegsverfassung stipulirt sogar selbst
von Zeit zu Zeit Aenderungen des Waffenverhältnisscs. indem sie dasselbe
nach den Grundsätzen der neuern Kriegsführung geregelt wissen will.

„3. Zur Bcresthaltnng für den Fall des Krieges wird das Bundesheer
schon im Frieden gebildet und dessen Stärke, so wie die innere Einteilung
durch besondere Bundesbeschlüsse bestimmt."

Nach den „nähern Bestimmungen" soll das einfache Contingent so marsch-
und schlagfertig erhalten werden, daß es vier Wochen nach erfolgter Auffor¬
derung zur Verfügung des Oberfeldherrn stehen kaun. Im Einzelnen wird fest¬
gesetzt, daß der volle Stand an Offizieren für das Contingent auch im Frieden
stets präsent (im Dienst) gehalten werden soll; dasselbe gilt für-/- des Kriegs¬
fußes der Unteroffiziere und Spielleute und für V° der bereits eingeübten Sol¬
daten der Infanterie, also ohne Rücksicht auf die für die Ausbildung erst ein¬
gestellten und in dieser begriffenen Rekruten. Bei der Cavalerie find Offiziere,
Unteroffiziere und Trompeter auf vollem Stande, von der Mannschaft V» im
Frieden präsent zu halten. Aehnliche Bestimmungen gelten für Artillerie und
Genie in Hinsicht auf die Mannschaft, dann für die Pferde und das Kriegs¬
material. Die ununterbrochene erste Präsenz der Rekruten behufs ihrer Aus¬
bildung ist auf ein halbes Jahr festgestellt, worauf zeitweise Beurlaubung
eintreten kann. Die ganze Prüscnzzeit für den Soldaten, also einschließlich
der Einberufung zu Wiederholungsübungen soll nicht weniger als ein und ein
halbes bis zwei Jahr betragen. In voller Stärke mit Einberufung aller
Beurlaubten sollen die Contingente mindestens vier Wochen jährlich geübt
werden. Zu größern Manövern sollen die Contingente der kleinern Staaten
Ehrlich mindestens divisionsweise zusammengezogen werden. Von Zeit zu Zeit
sollen auch Uebungen dieser Contingente in ganzen Armeecorps stattfinden,
um'e dies beim achten und zehnten Bundescorps wirklich schon zu mehren
Malen der Fall gewesen ist. Ueber diese Vorschriften können wir uns der
Anmerkungen enthalten, da im Wesentlichen nur Dinge zu sagen wären, die
^ir bereits im zweiten und dritten Artikel der „militärischen Tagesfragen"
berührt haben.

..4. Das Bundesheer besteht aus vollständig gebildeten, theils ungemisch¬
ten, theils zusammengesetzten Armeecorps, welche ihre Unterabtheilungen von
Divisionen, Brigaden u. s. w. haben."

In Anwendung dieser Artikel ist das Bundesheer zunächst in zehn Armee-
korps und eine Reserveinfanteriedivision eingetheilt. Das erste, zweite und
dritte Armeecorps stellt Oestreich mit 94,822, das vierte, fünfte und sechste
stellt Preußen mit 79,484, das siebente Baiern mit 35,600 Combattanten.


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[0103] halbes Geschütz von ihm verlangen zu wollen. Außerdem kann man mehre dieser Bestimmungen heutzutage als veraltet betrachten. Aber die Aenderung ist ohne alle Schwierigkeit und die Bundeskriegsverfassung stipulirt sogar selbst von Zeit zu Zeit Aenderungen des Waffenverhältnisscs. indem sie dasselbe nach den Grundsätzen der neuern Kriegsführung geregelt wissen will. „3. Zur Bcresthaltnng für den Fall des Krieges wird das Bundesheer schon im Frieden gebildet und dessen Stärke, so wie die innere Einteilung durch besondere Bundesbeschlüsse bestimmt." Nach den „nähern Bestimmungen" soll das einfache Contingent so marsch- und schlagfertig erhalten werden, daß es vier Wochen nach erfolgter Auffor¬ derung zur Verfügung des Oberfeldherrn stehen kaun. Im Einzelnen wird fest¬ gesetzt, daß der volle Stand an Offizieren für das Contingent auch im Frieden stets präsent (im Dienst) gehalten werden soll; dasselbe gilt für-/- des Kriegs¬ fußes der Unteroffiziere und Spielleute und für V° der bereits eingeübten Sol¬ daten der Infanterie, also ohne Rücksicht auf die für die Ausbildung erst ein¬ gestellten und in dieser begriffenen Rekruten. Bei der Cavalerie find Offiziere, Unteroffiziere und Trompeter auf vollem Stande, von der Mannschaft V» im Frieden präsent zu halten. Aehnliche Bestimmungen gelten für Artillerie und Genie in Hinsicht auf die Mannschaft, dann für die Pferde und das Kriegs¬ material. Die ununterbrochene erste Präsenz der Rekruten behufs ihrer Aus¬ bildung ist auf ein halbes Jahr festgestellt, worauf zeitweise Beurlaubung eintreten kann. Die ganze Prüscnzzeit für den Soldaten, also einschließlich der Einberufung zu Wiederholungsübungen soll nicht weniger als ein und ein halbes bis zwei Jahr betragen. In voller Stärke mit Einberufung aller Beurlaubten sollen die Contingente mindestens vier Wochen jährlich geübt werden. Zu größern Manövern sollen die Contingente der kleinern Staaten Ehrlich mindestens divisionsweise zusammengezogen werden. Von Zeit zu Zeit sollen auch Uebungen dieser Contingente in ganzen Armeecorps stattfinden, um'e dies beim achten und zehnten Bundescorps wirklich schon zu mehren Malen der Fall gewesen ist. Ueber diese Vorschriften können wir uns der Anmerkungen enthalten, da im Wesentlichen nur Dinge zu sagen wären, die ^ir bereits im zweiten und dritten Artikel der „militärischen Tagesfragen" berührt haben. ..4. Das Bundesheer besteht aus vollständig gebildeten, theils ungemisch¬ ten, theils zusammengesetzten Armeecorps, welche ihre Unterabtheilungen von Divisionen, Brigaden u. s. w. haben." In Anwendung dieser Artikel ist das Bundesheer zunächst in zehn Armee- korps und eine Reserveinfanteriedivision eingetheilt. Das erste, zweite und dritte Armeecorps stellt Oestreich mit 94,822, das vierte, fünfte und sechste stellt Preußen mit 79,484, das siebente Baiern mit 35,600 Combattanten. 12*

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_108129/103>, abgerufen am 14.06.2024.