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Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. IV. Band.

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von einem Feldherrn befehligt." "13. Der Oberfeldherr wird iedesmal, wenn
die Aufstellung des Kriegsheeres beschlossen wird, von dem Bunde erwählt.
Seine Stelle hört mit der Auflosung des Heeres wieder auf." -- "14. Der
Oberfeldherr wird von der Bundesversammlung, welche seine einzige Behörde
ist. in Eid und Pflichten des Bundes genommen." -- "15. Die Bestimmung
und Ausführung des Operationsplanes wird ganz dem Ermessen des Ober-
feldherrn überlassen. Derselbe ist dem Bunde persönlich verantwortlich und
kann einem Kriegsgericht unterworfen werden." -- "16. Der Oberfeldherr ist
stehalten, alle Theile des Bundesheercs. so weit es von ihm abhängt, durch¬
aus gleichmäßig zu behandeln. Er darf die festgesetzte Heercseintheilung nicht
abändern; doch steht ihm frei, zeitliche Detachirungen zu verfügen."

Wie man sieht ist die Stellung des Oberfeldherrn schon in dem organi¬
schen Gesetze mit besonderer Weitläufigkeit festgesetzt. Die fünf Artikel desselben
werden nun noch im sechsten Abschnitt der nähern Bestimmungen, welcher die
§K. 45--66 der Bundeskriegsvcrfassuug enthält, weiter erläutert, ohne daß
indessen wesentlich etwas hinzugefügt wäre, es müßte denn sein, daß außer
dem Bundesoberfeldherrn auch jedesmal noch ein "Generallieutenant des
Bundes" gewählt werden soll, ein Stellvertreter also des Oberfeldherrn und
zwar aus der Zahl der Corpscomniandanten. Die Frage der Oberfeldherrn¬
schaft hat. wie uns ja allen noch in frischem Gedanken, in neuester Zeit eine
große Rolle gespielt. Als im Juli dieses Jahres das Bundesheer aufgestellt
werden sollte, beantragte Preußen beim Bund, daß kein Bundesoberfcldherr
gewählt werden, sondern Preuße", der Regierung von Preußen als solcher,
die Leitung und Verwendung der Bundestruppen überlassen werden solle, und
Oestreich stellte den Gegenantrag, daß allerdings ein Bundesoberfeldherr zu
wählen sei, sür welche Stelle es den Prinzregcnten von Preußen vorschlug.
Oestreich war im formellen Recht, es stützte sich auf §. 45 der Bundeskriegs¬
verfassung (nähere Bestimmungen): "Der Oberfeldherr wird jedesmal, wenn
die Aufstellung des Kriegsheeres beschlossen wird, von dem Bunde in der
engern Versammlung gewählt" Dagegen sagte Preußen: "Preußen hat als
wie europäische Großmacht eine vermittelnde Stellung angenommen; von
diesem Standpunkt aus hält es nunmehr eine Truppenaufstellung sür nöthig;
^ muß aber darauf bestehen, daß ihm die Contingente der übrigen deutschen
Staaten als deutsche Auxiliartruppen gestellt werden. Andernfalls kann Preußen
durch jeden Bundcsbeschluß aus seiner vermittelnden Stellung herausgedrängt
werden. Um so mehr würde das der Fall sein, wenn sein Regent zum ver¬
antwortlichen Buudesoberfeldherru erwühlt werden sollte." Uebrigens. ward
'was hinzugefügt, könne man die Wahl eines Buudesoberfeldherru immer um¬
gehen, ohne damit aus den Schranken der Bundesverfassung herauszutreten.
Denn K, 46 der Kriegsverfassung bestimme: "In Fällen, wo man nur einen


. Grenzboten IV. 18S9. 13

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von einem Feldherrn befehligt." „13. Der Oberfeldherr wird iedesmal, wenn
die Aufstellung des Kriegsheeres beschlossen wird, von dem Bunde erwählt.
Seine Stelle hört mit der Auflosung des Heeres wieder auf." — „14. Der
Oberfeldherr wird von der Bundesversammlung, welche seine einzige Behörde
ist. in Eid und Pflichten des Bundes genommen." — „15. Die Bestimmung
und Ausführung des Operationsplanes wird ganz dem Ermessen des Ober-
feldherrn überlassen. Derselbe ist dem Bunde persönlich verantwortlich und
kann einem Kriegsgericht unterworfen werden." — „16. Der Oberfeldherr ist
stehalten, alle Theile des Bundesheercs. so weit es von ihm abhängt, durch¬
aus gleichmäßig zu behandeln. Er darf die festgesetzte Heercseintheilung nicht
abändern; doch steht ihm frei, zeitliche Detachirungen zu verfügen."

Wie man sieht ist die Stellung des Oberfeldherrn schon in dem organi¬
schen Gesetze mit besonderer Weitläufigkeit festgesetzt. Die fünf Artikel desselben
werden nun noch im sechsten Abschnitt der nähern Bestimmungen, welcher die
§K. 45—66 der Bundeskriegsvcrfassuug enthält, weiter erläutert, ohne daß
indessen wesentlich etwas hinzugefügt wäre, es müßte denn sein, daß außer
dem Bundesoberfeldherrn auch jedesmal noch ein „Generallieutenant des
Bundes" gewählt werden soll, ein Stellvertreter also des Oberfeldherrn und
zwar aus der Zahl der Corpscomniandanten. Die Frage der Oberfeldherrn¬
schaft hat. wie uns ja allen noch in frischem Gedanken, in neuester Zeit eine
große Rolle gespielt. Als im Juli dieses Jahres das Bundesheer aufgestellt
werden sollte, beantragte Preußen beim Bund, daß kein Bundesoberfcldherr
gewählt werden, sondern Preuße», der Regierung von Preußen als solcher,
die Leitung und Verwendung der Bundestruppen überlassen werden solle, und
Oestreich stellte den Gegenantrag, daß allerdings ein Bundesoberfeldherr zu
wählen sei, sür welche Stelle es den Prinzregcnten von Preußen vorschlug.
Oestreich war im formellen Recht, es stützte sich auf §. 45 der Bundeskriegs¬
verfassung (nähere Bestimmungen): „Der Oberfeldherr wird jedesmal, wenn
die Aufstellung des Kriegsheeres beschlossen wird, von dem Bunde in der
engern Versammlung gewählt" Dagegen sagte Preußen: „Preußen hat als
wie europäische Großmacht eine vermittelnde Stellung angenommen; von
diesem Standpunkt aus hält es nunmehr eine Truppenaufstellung sür nöthig;
^ muß aber darauf bestehen, daß ihm die Contingente der übrigen deutschen
Staaten als deutsche Auxiliartruppen gestellt werden. Andernfalls kann Preußen
durch jeden Bundcsbeschluß aus seiner vermittelnden Stellung herausgedrängt
werden. Um so mehr würde das der Fall sein, wenn sein Regent zum ver¬
antwortlichen Buudesoberfeldherru erwühlt werden sollte." Uebrigens. ward
'was hinzugefügt, könne man die Wahl eines Buudesoberfeldherru immer um¬
gehen, ohne damit aus den Schranken der Bundesverfassung herauszutreten.
Denn K, 46 der Kriegsverfassung bestimme: „In Fällen, wo man nur einen


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_108129/109>, abgerufen am 14.06.2024.