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Die Grenzboten. Jg. 19, 1860, I. Semester. I. Band.

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Bestimmungen in der Verfassung von 1831 bezeichnen möge, die etwa nicht
mit den Bundesgesehen vereinbar wären, damit die Bundesversammlung dar¬
über Beschluß fassen und die kurhessische Regierung auffordern könne, die Ab¬
änderung solcher Bestimmungen auf dem Wege der Verfassung von 1831
herbeizuführen, für den Fall aber, daß dieß nicht zum Ziele führe, anderweite
Fürsorge treffe.

Nicht ganz so bestimmt erklärten sich Braunschweig. Oldenburg.
Anhalt und Schwarzburg. Die drei letztgenannten erachten es nur der
Wichtigkeit des Gegenstandes und der Lage der Umstände angemessen, das
neuerdings vielfach kund gegebene Verlangen nach einem Zurückgreifen auf die
Verfassung von 1831 einer besonderen Prüfung zu unterziehen, wobei es sich
von selbst verstehe, daß von einem unbedingten Zurückgreifen nicht die Rede
sein könne, sondern nur von einem solchen mit Ausscheidung der den Bundes¬
grundgesetzen widerstreitenden Bestimmungen. Braunschweig will nach seiner
Erklärung im Jahre 1852, daß bei Differenzen zwischen Regierung und Stän¬
den über die Gesetze von 1852, wenn diese Punkte betrafen, die bereits in
der älteren Verfassung geordnet waren und mit dem Bundesrecht nicht in
Widerspruch standen, auf diese' älteren Bestimmungen recurrirt werde,
enthält sich des Eingehens aus die Bemerkungen des Ausschusses und stimmt
dessen Anträgen nicht bei, weil er nicht untersucht habe, ob und wie die be-
strittenen Bestimmungen in der ältern Verfassung bereits geordnet waren, so-
daß aus diese früheren Normen zurückgegangen werden könnte.

Die Abstimmung von Dänemark für Holstein und Lauenburg haben wir
uns als einen Leckerbissen zum Nachtisch aufgehoben. Sie geht dahin:

Der Ausschuß habe die Voraussetzungen dargelegt, unter denen eine de¬
finitive Erledigung der Angelegenheit unter gleichmäßiger Berücksichtigung
der Vundesgrundgesetze und der Rechte landesfürstlicher Hoheit, wie auch wohl-
begründeter ständischer Gerechtsame dem Ausschuß rechtlich und praktisch aus¬
führbar erscheine. Die dänische Regierung könne zwar sür die einzelnen,
Zwischen der Landesregierung und den Landständen in Erörterung gestandenen
Verfassungsbestimmungen "ihrerseits eine Prüfung nicht beanspruchen oder de¬
ren Ausgleichung in irgend einer Weise vorgegriffen wünschen" -- das könnte
freilich einmal auf Dänemark applicirt werden! -- sei jedoch des Dafürhaltens,
daß zunächst aus Grundlage des maßgebenden Bundesbeschlusses und "unter
Wahrung der jedem Bundsgliede sür innere Landesangelegenheiten verbürgten
Selbstständigkeit" auf die angegebene Weise "eine Verständigung zwischen Re¬
gierung und Ständen und damit die Lösung der der Bundesversammlung
überkommenen Ausgabe nunmehr erreichbar sei". Der Gesandte sei demnach
ermächtigt, den Ausschußanträgen "in diesem Sinne" beizustimmen, nehme
aber "im Hinblick auf die Sachlage sowie aus die von den Höfen von Oese-


Bestimmungen in der Verfassung von 1831 bezeichnen möge, die etwa nicht
mit den Bundesgesehen vereinbar wären, damit die Bundesversammlung dar¬
über Beschluß fassen und die kurhessische Regierung auffordern könne, die Ab¬
änderung solcher Bestimmungen auf dem Wege der Verfassung von 1831
herbeizuführen, für den Fall aber, daß dieß nicht zum Ziele führe, anderweite
Fürsorge treffe.

Nicht ganz so bestimmt erklärten sich Braunschweig. Oldenburg.
Anhalt und Schwarzburg. Die drei letztgenannten erachten es nur der
Wichtigkeit des Gegenstandes und der Lage der Umstände angemessen, das
neuerdings vielfach kund gegebene Verlangen nach einem Zurückgreifen auf die
Verfassung von 1831 einer besonderen Prüfung zu unterziehen, wobei es sich
von selbst verstehe, daß von einem unbedingten Zurückgreifen nicht die Rede
sein könne, sondern nur von einem solchen mit Ausscheidung der den Bundes¬
grundgesetzen widerstreitenden Bestimmungen. Braunschweig will nach seiner
Erklärung im Jahre 1852, daß bei Differenzen zwischen Regierung und Stän¬
den über die Gesetze von 1852, wenn diese Punkte betrafen, die bereits in
der älteren Verfassung geordnet waren und mit dem Bundesrecht nicht in
Widerspruch standen, auf diese' älteren Bestimmungen recurrirt werde,
enthält sich des Eingehens aus die Bemerkungen des Ausschusses und stimmt
dessen Anträgen nicht bei, weil er nicht untersucht habe, ob und wie die be-
strittenen Bestimmungen in der ältern Verfassung bereits geordnet waren, so-
daß aus diese früheren Normen zurückgegangen werden könnte.

Die Abstimmung von Dänemark für Holstein und Lauenburg haben wir
uns als einen Leckerbissen zum Nachtisch aufgehoben. Sie geht dahin:

Der Ausschuß habe die Voraussetzungen dargelegt, unter denen eine de¬
finitive Erledigung der Angelegenheit unter gleichmäßiger Berücksichtigung
der Vundesgrundgesetze und der Rechte landesfürstlicher Hoheit, wie auch wohl-
begründeter ständischer Gerechtsame dem Ausschuß rechtlich und praktisch aus¬
führbar erscheine. Die dänische Regierung könne zwar sür die einzelnen,
Zwischen der Landesregierung und den Landständen in Erörterung gestandenen
Verfassungsbestimmungen „ihrerseits eine Prüfung nicht beanspruchen oder de¬
ren Ausgleichung in irgend einer Weise vorgegriffen wünschen" — das könnte
freilich einmal auf Dänemark applicirt werden! — sei jedoch des Dafürhaltens,
daß zunächst aus Grundlage des maßgebenden Bundesbeschlusses und „unter
Wahrung der jedem Bundsgliede sür innere Landesangelegenheiten verbürgten
Selbstständigkeit" auf die angegebene Weise „eine Verständigung zwischen Re¬
gierung und Ständen und damit die Lösung der der Bundesversammlung
überkommenen Ausgabe nunmehr erreichbar sei". Der Gesandte sei demnach
ermächtigt, den Ausschußanträgen „in diesem Sinne" beizustimmen, nehme
aber „im Hinblick auf die Sachlage sowie aus die von den Höfen von Oese-


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[0059] Bestimmungen in der Verfassung von 1831 bezeichnen möge, die etwa nicht mit den Bundesgesehen vereinbar wären, damit die Bundesversammlung dar¬ über Beschluß fassen und die kurhessische Regierung auffordern könne, die Ab¬ änderung solcher Bestimmungen auf dem Wege der Verfassung von 1831 herbeizuführen, für den Fall aber, daß dieß nicht zum Ziele führe, anderweite Fürsorge treffe. Nicht ganz so bestimmt erklärten sich Braunschweig. Oldenburg. Anhalt und Schwarzburg. Die drei letztgenannten erachten es nur der Wichtigkeit des Gegenstandes und der Lage der Umstände angemessen, das neuerdings vielfach kund gegebene Verlangen nach einem Zurückgreifen auf die Verfassung von 1831 einer besonderen Prüfung zu unterziehen, wobei es sich von selbst verstehe, daß von einem unbedingten Zurückgreifen nicht die Rede sein könne, sondern nur von einem solchen mit Ausscheidung der den Bundes¬ grundgesetzen widerstreitenden Bestimmungen. Braunschweig will nach seiner Erklärung im Jahre 1852, daß bei Differenzen zwischen Regierung und Stän¬ den über die Gesetze von 1852, wenn diese Punkte betrafen, die bereits in der älteren Verfassung geordnet waren und mit dem Bundesrecht nicht in Widerspruch standen, auf diese' älteren Bestimmungen recurrirt werde, enthält sich des Eingehens aus die Bemerkungen des Ausschusses und stimmt dessen Anträgen nicht bei, weil er nicht untersucht habe, ob und wie die be- strittenen Bestimmungen in der ältern Verfassung bereits geordnet waren, so- daß aus diese früheren Normen zurückgegangen werden könnte. Die Abstimmung von Dänemark für Holstein und Lauenburg haben wir uns als einen Leckerbissen zum Nachtisch aufgehoben. Sie geht dahin: Der Ausschuß habe die Voraussetzungen dargelegt, unter denen eine de¬ finitive Erledigung der Angelegenheit unter gleichmäßiger Berücksichtigung der Vundesgrundgesetze und der Rechte landesfürstlicher Hoheit, wie auch wohl- begründeter ständischer Gerechtsame dem Ausschuß rechtlich und praktisch aus¬ führbar erscheine. Die dänische Regierung könne zwar sür die einzelnen, Zwischen der Landesregierung und den Landständen in Erörterung gestandenen Verfassungsbestimmungen „ihrerseits eine Prüfung nicht beanspruchen oder de¬ ren Ausgleichung in irgend einer Weise vorgegriffen wünschen" — das könnte freilich einmal auf Dänemark applicirt werden! — sei jedoch des Dafürhaltens, daß zunächst aus Grundlage des maßgebenden Bundesbeschlusses und „unter Wahrung der jedem Bundsgliede sür innere Landesangelegenheiten verbürgten Selbstständigkeit" auf die angegebene Weise „eine Verständigung zwischen Re¬ gierung und Ständen und damit die Lösung der der Bundesversammlung überkommenen Ausgabe nunmehr erreichbar sei". Der Gesandte sei demnach ermächtigt, den Ausschußanträgen „in diesem Sinne" beizustimmen, nehme aber „im Hinblick auf die Sachlage sowie aus die von den Höfen von Oese-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 19, 1860, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341594_108721/59>, abgerufen am 13.05.2024.