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Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. IV. Band.

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früher 1861 1864
gezwirnt, gefärbt ..... -- 30 20
höhere Nummern
einfach, ungefärbt ..... -- 22,50 15
gezwirnt, gefärbt ....... -- 45 30
Wollengarne ........ 25 20
gezwirnt oder gefärbt .... -- 35 30

Baumwollengarne werden nach dem Grade der Feinheit von 15 Cents
bis 40 Cents pr. Kilogramm, gefärbte und Twiste 10 Cents höher besteuert.
Im Durchschnitt wird der Zoll 18 Procent des Werthes betragen.

Bei den Geweben fand man es zu schwierig, den Zoll (außer bei Seide)
nach Feinheit und Gewicht zu bestimmen, und setzte daher Wcrthzölle fest.

Diese betragen für....... 1861 1864
Wollengewebe . ... . Procente 15 10
Baumwollene durchschnittlich "15 --

dabei wird der Versuch eines nach Gewicht und Feinheit combtn irren Zoll¬
satzes vorbehalten.

Seide, Gewebe und Bänder pr. Kilogr. Fcs. 3 statt des frühern Satzes
von Fcs. 4.64, wobei die Hälfte geschmuggelt wurde. Nur durch den Schleich¬
handel wurde der Austausch einer Reihe von Garnen und Geweben betrieben,
welche früher in Fransreich, theilweise auch in Belgien prohibirt waren.

Chemische Producte. Der Durchschnittssatz beträgt 2 Francs für 100 Ki¬
logramm. Viele sind von jedem Zolle befreit, einige, die zur Glasfabrikation
dienen, mit i'/s Franken, andere mit 3 Franken besteuert.

Wein, französischer, unterliegt in Belgien einem unbedeutenden Zoll,
welcher bestehen bleibt: außerdem aber der Accise, welche von Fcs. 31.80 pr.
Hektoliter in Uebergangsstnscn aus Fcs. 21.5" ermäßigt wird.

Branntwein. Hier wurde das in^ dem Vertrage mit England aufgestellte
Princip festgehalten, wonach von dem aus dem andern Lande eingeführten
Branntwein die inländische Verbrauchsteucr mit einem kleinen Zuschlage erho¬
ben wird. So lange daher die inländischen Verbrauchsteuern ungleich sind,
bleiben auch die Zollsätze verschieden. So zahlen z. B. französische Brannt¬
weine und Liqueure in Flaschen beim Uebergange nach Belgien Fcs. 85, be-
gische in Frankreich 105 Fcs. pr. Hektoliter.

Papier unterlag früher in Belgien verschiedenen Zollsätzen, je nach der
Beschaffenheit. Nach dem Vertrage wird französisches Papier ohne Unter¬
schied pr. 100 Kilogramm von 1861 an 10 Franken, von 1864 an 8 Franken
bezahlen. Für Drucksachen sind die Zölle (10 Fr. in Belgien, 25 Franken
ur Frankreich pr. 100 Kilo) ganz aufgehoben. Das Verbot der Lumpen¬
ausfuhr wird durch einen Ausgangszoll von 12 Franken pr. Hektoliter ersetzt.


früher 1861 1864
gezwirnt, gefärbt ..... — 30 20
höhere Nummern
einfach, ungefärbt ..... — 22,50 15
gezwirnt, gefärbt ....... — 45 30
Wollengarne ........ 25 20
gezwirnt oder gefärbt .... — 35 30

Baumwollengarne werden nach dem Grade der Feinheit von 15 Cents
bis 40 Cents pr. Kilogramm, gefärbte und Twiste 10 Cents höher besteuert.
Im Durchschnitt wird der Zoll 18 Procent des Werthes betragen.

Bei den Geweben fand man es zu schwierig, den Zoll (außer bei Seide)
nach Feinheit und Gewicht zu bestimmen, und setzte daher Wcrthzölle fest.

Diese betragen für....... 1861 1864
Wollengewebe . ... . Procente 15 10
Baumwollene durchschnittlich „15 —

dabei wird der Versuch eines nach Gewicht und Feinheit combtn irren Zoll¬
satzes vorbehalten.

Seide, Gewebe und Bänder pr. Kilogr. Fcs. 3 statt des frühern Satzes
von Fcs. 4.64, wobei die Hälfte geschmuggelt wurde. Nur durch den Schleich¬
handel wurde der Austausch einer Reihe von Garnen und Geweben betrieben,
welche früher in Fransreich, theilweise auch in Belgien prohibirt waren.

Chemische Producte. Der Durchschnittssatz beträgt 2 Francs für 100 Ki¬
logramm. Viele sind von jedem Zolle befreit, einige, die zur Glasfabrikation
dienen, mit i'/s Franken, andere mit 3 Franken besteuert.

Wein, französischer, unterliegt in Belgien einem unbedeutenden Zoll,
welcher bestehen bleibt: außerdem aber der Accise, welche von Fcs. 31.80 pr.
Hektoliter in Uebergangsstnscn aus Fcs. 21.5« ermäßigt wird.

Branntwein. Hier wurde das in^ dem Vertrage mit England aufgestellte
Princip festgehalten, wonach von dem aus dem andern Lande eingeführten
Branntwein die inländische Verbrauchsteucr mit einem kleinen Zuschlage erho¬
ben wird. So lange daher die inländischen Verbrauchsteuern ungleich sind,
bleiben auch die Zollsätze verschieden. So zahlen z. B. französische Brannt¬
weine und Liqueure in Flaschen beim Uebergange nach Belgien Fcs. 85, be-
gische in Frankreich 105 Fcs. pr. Hektoliter.

Papier unterlag früher in Belgien verschiedenen Zollsätzen, je nach der
Beschaffenheit. Nach dem Vertrage wird französisches Papier ohne Unter¬
schied pr. 100 Kilogramm von 1861 an 10 Franken, von 1864 an 8 Franken
bezahlen. Für Drucksachen sind die Zölle (10 Fr. in Belgien, 25 Franken
ur Frankreich pr. 100 Kilo) ganz aufgehoben. Das Verbot der Lumpen¬
ausfuhr wird durch einen Ausgangszoll von 12 Franken pr. Hektoliter ersetzt.


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[0297] früher 1861 1864 gezwirnt, gefärbt ..... — 30 20 höhere Nummern einfach, ungefärbt ..... — 22,50 15 gezwirnt, gefärbt ....... — 45 30 Wollengarne ........ 25 20 gezwirnt oder gefärbt .... — 35 30 Baumwollengarne werden nach dem Grade der Feinheit von 15 Cents bis 40 Cents pr. Kilogramm, gefärbte und Twiste 10 Cents höher besteuert. Im Durchschnitt wird der Zoll 18 Procent des Werthes betragen. Bei den Geweben fand man es zu schwierig, den Zoll (außer bei Seide) nach Feinheit und Gewicht zu bestimmen, und setzte daher Wcrthzölle fest. Diese betragen für....... 1861 1864 Wollengewebe . ... . Procente 15 10 Baumwollene durchschnittlich „15 — dabei wird der Versuch eines nach Gewicht und Feinheit combtn irren Zoll¬ satzes vorbehalten. Seide, Gewebe und Bänder pr. Kilogr. Fcs. 3 statt des frühern Satzes von Fcs. 4.64, wobei die Hälfte geschmuggelt wurde. Nur durch den Schleich¬ handel wurde der Austausch einer Reihe von Garnen und Geweben betrieben, welche früher in Fransreich, theilweise auch in Belgien prohibirt waren. Chemische Producte. Der Durchschnittssatz beträgt 2 Francs für 100 Ki¬ logramm. Viele sind von jedem Zolle befreit, einige, die zur Glasfabrikation dienen, mit i'/s Franken, andere mit 3 Franken besteuert. Wein, französischer, unterliegt in Belgien einem unbedeutenden Zoll, welcher bestehen bleibt: außerdem aber der Accise, welche von Fcs. 31.80 pr. Hektoliter in Uebergangsstnscn aus Fcs. 21.5« ermäßigt wird. Branntwein. Hier wurde das in^ dem Vertrage mit England aufgestellte Princip festgehalten, wonach von dem aus dem andern Lande eingeführten Branntwein die inländische Verbrauchsteucr mit einem kleinen Zuschlage erho¬ ben wird. So lange daher die inländischen Verbrauchsteuern ungleich sind, bleiben auch die Zollsätze verschieden. So zahlen z. B. französische Brannt¬ weine und Liqueure in Flaschen beim Uebergange nach Belgien Fcs. 85, be- gische in Frankreich 105 Fcs. pr. Hektoliter. Papier unterlag früher in Belgien verschiedenen Zollsätzen, je nach der Beschaffenheit. Nach dem Vertrage wird französisches Papier ohne Unter¬ schied pr. 100 Kilogramm von 1861 an 10 Franken, von 1864 an 8 Franken bezahlen. Für Drucksachen sind die Zölle (10 Fr. in Belgien, 25 Franken ur Frankreich pr. 100 Kilo) ganz aufgehoben. Das Verbot der Lumpen¬ ausfuhr wird durch einen Ausgangszoll von 12 Franken pr. Hektoliter ersetzt.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341793_112507/297>, abgerufen am 01.05.2024.