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Die Grenzboten. Jg. 21, 1862, I. Semester. I. Band.

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führer an dem Antritte oder der Fortsetzung der Reise durch Naturereignisse
oder sonstige Zufälle zeitweilig verhindert wird, der Absender die Aufhebung
diese? Hindernisses nicht abzuwarten braucht, sondern von dem Vertrage sei¬
nerseits zurücktreten darf, vorbehaltlich natürlich der Entschädigung des Fracht¬
führers für die demselben bezüglich der vorbereiteten oder bereits zurückgelegten
Neise erwachsenen Kosten und sonstigen Ansprüche.

Die Haftbarfeit des Frachtführers ist in Art. 355--399 dahin normirt
worden, daß derselbe für den Schaden, welcher durch Verlust oder Beschä¬
digung des Frachtgutes seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden
ist, unbedingt haftet, sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Be¬
schädigung durch höhere Gewalt oder durch die natürliche Beschaffenheit des
Gutes oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstan¬
den ist; für Kostbarkeiten. Gelder und Werthpapiere haftet er nur dann,
wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Werth des Guts angegeben ist. durch
welchen letzteren Satz dem Frachtführer indirect gleichzeitig die bisher z. B.
in den Eisenbahn-Reglements in Anspruch genommene Befugniß abgesprochen
wird, den Transport dieser Art von Gegenständen ganz abzulehnen. Der Be¬
rechnung des erlittenen Schadens oder Verlustes ist nach Art. 396 und 397
nur der gemeine Handelswerth des Gutes zu Grunde zu legen und dabei
dasjenige in Abzug zu bringen, was in Folge des Verlustes oder der Be¬
schädigung an Zöllen und Unkosten erspart worden ist. Der Frachtführer
haftet überdies für den durch Versäumung der bedungenen oder üblichen
Lieferungszeit entstandenen Schaden, er haftet für seine Leute und alle andern
Personen, deren er sich bei Ausführung des Frachtgeschäftes bedient hat. und
er haftet endlich, wenn er zur gänzlichen oder theilweisen Ausführung des
von ihm übernommenen Transportes das Gut einem anderen Frachtführer
übergibt, für diesen und alle etwa folgenden Frachtführer bis zur Ablie¬
ferung. Umgekehrt tritt jeder Frachtführer, welcher auf einen anderen Fracht¬
führer folgt, dadurch, daß er das Gut mit dem ursprünglichen Frachtbrief an¬
nimmt, seinerseits in den Frachtvertrag gemäß dem Frachtbrief ein und über-
nimmt daher nicht nur selbst die Verpflichtung, den Transport frachtbriefge¬
mäß auszuführen, sondern hat auch in Bezug auf den von den früheren
Frachtführern bereits ausgeführten Transport für die Verbindlichkeiten der¬
selben einzustehen. Dagegen hat der Frachtführer nach Art. 409 wegen aller
durch den Frachtvertrag für ihn begründeten Forderungen ein Pfandrecht an
dem Frachtgute, das auch nach der Ablieferung noch fortbesteht, insofern es
binnen 3 Tagen nach der Ablieferung geltend gemacht wird und das Fracht¬
gut noch bei dem Empfänger oder bei einem Dritten sich befindet, der es für
den Empfänger besitzt. Liefert der Frachtführer das Gut ohne Bezahlung ab
und macht er das Pfandrecht nicht binnen 3 Tagen nach der Ablieferung gel-


führer an dem Antritte oder der Fortsetzung der Reise durch Naturereignisse
oder sonstige Zufälle zeitweilig verhindert wird, der Absender die Aufhebung
diese? Hindernisses nicht abzuwarten braucht, sondern von dem Vertrage sei¬
nerseits zurücktreten darf, vorbehaltlich natürlich der Entschädigung des Fracht¬
führers für die demselben bezüglich der vorbereiteten oder bereits zurückgelegten
Neise erwachsenen Kosten und sonstigen Ansprüche.

Die Haftbarfeit des Frachtführers ist in Art. 355—399 dahin normirt
worden, daß derselbe für den Schaden, welcher durch Verlust oder Beschä¬
digung des Frachtgutes seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden
ist, unbedingt haftet, sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Be¬
schädigung durch höhere Gewalt oder durch die natürliche Beschaffenheit des
Gutes oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstan¬
den ist; für Kostbarkeiten. Gelder und Werthpapiere haftet er nur dann,
wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Werth des Guts angegeben ist. durch
welchen letzteren Satz dem Frachtführer indirect gleichzeitig die bisher z. B.
in den Eisenbahn-Reglements in Anspruch genommene Befugniß abgesprochen
wird, den Transport dieser Art von Gegenständen ganz abzulehnen. Der Be¬
rechnung des erlittenen Schadens oder Verlustes ist nach Art. 396 und 397
nur der gemeine Handelswerth des Gutes zu Grunde zu legen und dabei
dasjenige in Abzug zu bringen, was in Folge des Verlustes oder der Be¬
schädigung an Zöllen und Unkosten erspart worden ist. Der Frachtführer
haftet überdies für den durch Versäumung der bedungenen oder üblichen
Lieferungszeit entstandenen Schaden, er haftet für seine Leute und alle andern
Personen, deren er sich bei Ausführung des Frachtgeschäftes bedient hat. und
er haftet endlich, wenn er zur gänzlichen oder theilweisen Ausführung des
von ihm übernommenen Transportes das Gut einem anderen Frachtführer
übergibt, für diesen und alle etwa folgenden Frachtführer bis zur Ablie¬
ferung. Umgekehrt tritt jeder Frachtführer, welcher auf einen anderen Fracht¬
führer folgt, dadurch, daß er das Gut mit dem ursprünglichen Frachtbrief an¬
nimmt, seinerseits in den Frachtvertrag gemäß dem Frachtbrief ein und über-
nimmt daher nicht nur selbst die Verpflichtung, den Transport frachtbriefge¬
mäß auszuführen, sondern hat auch in Bezug auf den von den früheren
Frachtführern bereits ausgeführten Transport für die Verbindlichkeiten der¬
selben einzustehen. Dagegen hat der Frachtführer nach Art. 409 wegen aller
durch den Frachtvertrag für ihn begründeten Forderungen ein Pfandrecht an
dem Frachtgute, das auch nach der Ablieferung noch fortbesteht, insofern es
binnen 3 Tagen nach der Ablieferung geltend gemacht wird und das Fracht¬
gut noch bei dem Empfänger oder bei einem Dritten sich befindet, der es für
den Empfänger besitzt. Liefert der Frachtführer das Gut ohne Bezahlung ab
und macht er das Pfandrecht nicht binnen 3 Tagen nach der Ablieferung gel-


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[0308] führer an dem Antritte oder der Fortsetzung der Reise durch Naturereignisse oder sonstige Zufälle zeitweilig verhindert wird, der Absender die Aufhebung diese? Hindernisses nicht abzuwarten braucht, sondern von dem Vertrage sei¬ nerseits zurücktreten darf, vorbehaltlich natürlich der Entschädigung des Fracht¬ führers für die demselben bezüglich der vorbereiteten oder bereits zurückgelegten Neise erwachsenen Kosten und sonstigen Ansprüche. Die Haftbarfeit des Frachtführers ist in Art. 355—399 dahin normirt worden, daß derselbe für den Schaden, welcher durch Verlust oder Beschä¬ digung des Frachtgutes seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist, unbedingt haftet, sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Be¬ schädigung durch höhere Gewalt oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstan¬ den ist; für Kostbarkeiten. Gelder und Werthpapiere haftet er nur dann, wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Werth des Guts angegeben ist. durch welchen letzteren Satz dem Frachtführer indirect gleichzeitig die bisher z. B. in den Eisenbahn-Reglements in Anspruch genommene Befugniß abgesprochen wird, den Transport dieser Art von Gegenständen ganz abzulehnen. Der Be¬ rechnung des erlittenen Schadens oder Verlustes ist nach Art. 396 und 397 nur der gemeine Handelswerth des Gutes zu Grunde zu legen und dabei dasjenige in Abzug zu bringen, was in Folge des Verlustes oder der Be¬ schädigung an Zöllen und Unkosten erspart worden ist. Der Frachtführer haftet überdies für den durch Versäumung der bedungenen oder üblichen Lieferungszeit entstandenen Schaden, er haftet für seine Leute und alle andern Personen, deren er sich bei Ausführung des Frachtgeschäftes bedient hat. und er haftet endlich, wenn er zur gänzlichen oder theilweisen Ausführung des von ihm übernommenen Transportes das Gut einem anderen Frachtführer übergibt, für diesen und alle etwa folgenden Frachtführer bis zur Ablie¬ ferung. Umgekehrt tritt jeder Frachtführer, welcher auf einen anderen Fracht¬ führer folgt, dadurch, daß er das Gut mit dem ursprünglichen Frachtbrief an¬ nimmt, seinerseits in den Frachtvertrag gemäß dem Frachtbrief ein und über- nimmt daher nicht nur selbst die Verpflichtung, den Transport frachtbriefge¬ mäß auszuführen, sondern hat auch in Bezug auf den von den früheren Frachtführern bereits ausgeführten Transport für die Verbindlichkeiten der¬ selben einzustehen. Dagegen hat der Frachtführer nach Art. 409 wegen aller durch den Frachtvertrag für ihn begründeten Forderungen ein Pfandrecht an dem Frachtgute, das auch nach der Ablieferung noch fortbesteht, insofern es binnen 3 Tagen nach der Ablieferung geltend gemacht wird und das Fracht¬ gut noch bei dem Empfänger oder bei einem Dritten sich befindet, der es für den Empfänger besitzt. Liefert der Frachtführer das Gut ohne Bezahlung ab und macht er das Pfandrecht nicht binnen 3 Tagen nach der Ablieferung gel-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 21, 1862, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341795_113241/308>, abgerufen am 14.05.2024.