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Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, I. Semester. I. Band.

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Nachtrag M dem Artikel "Die neue vreuß. HypotheKenordnung".

Zur Beseitigung mir bezüglich meines Vorschlags, den neuen Hypo¬
thekenbriefen wenigstens facultativ Zinsabschnitte nach Art der Effecten¬
coupons beizugeben geäußerten Bedenken und zur entsprechenden Ergänzung
meines in Ur. S dieser Zeitschrift abgedruckten Aufsatzes bemerke ich kurz
folgendes:

Ich betrachte es als selbstverständlich, daß die Zinszahlung domicilirt
werden kann, also den Hypothekencoupons z. B. die Bemerkung beigefügt wird:


"Zur Einlösung zu präsentiren bei der Hauptcasse der preußischen
Boden-Credit-Acttenbank zu Berlin."

Es ist für solche Fälle Sache des Empfängers des Hypothekendarlehns
sich deshalb vorher mit Domiciliaten zu verständigen, und kann dabei Vor¬
sorge getroffen werden, die rechtzeitige Einlösung des Coupons Seitens des
Domiciliaten auf alle Fälle und ohne Rücksicht auf die im einzel¬
nen Fall rechtzeitig erfolgte Deckung zu sichern. Es ist dabei auch zu
beobachten, daß die Vorlagsweise Auszahlung der Hypothekzinsen resp. Ein¬
lösung des Coupons auf Seiten des Domiciliaten keine Zins-, sondern eine
Hauptgeldforderung ist, also auch das Verbot der Zinszinsen einer
Berechnung etwaiger Zwischenzinsen bis zur erfolgten Deckung nicht ent¬
gegensteht.

Vielleicht wäre es sogar zweckmäßig für derartige Fälle, den die Zins¬
coupons einlösenden Domiciliaten auch bezüglich solcher Zwischenzinsen eine
dingliche Sicherheit zu gewähren, sowie überhaupt den Zinsansprüchen das
Vorrecht vor der betreffenden Kapitalforderung einzuräumen,
um hierdurch die Einlösung der Coupons Seitens der Domiciliaten auch für
solche Fälle zu sichern, in denen die durch die Hypothek dargebotene Sicher¬
heit zweifelhaft geworden ist.


W. Neuling, Hofgerichtsadvocat.


Nachtrag M dem Artikel „Die neue vreuß. HypotheKenordnung".

Zur Beseitigung mir bezüglich meines Vorschlags, den neuen Hypo¬
thekenbriefen wenigstens facultativ Zinsabschnitte nach Art der Effecten¬
coupons beizugeben geäußerten Bedenken und zur entsprechenden Ergänzung
meines in Ur. S dieser Zeitschrift abgedruckten Aufsatzes bemerke ich kurz
folgendes:

Ich betrachte es als selbstverständlich, daß die Zinszahlung domicilirt
werden kann, also den Hypothekencoupons z. B. die Bemerkung beigefügt wird:


„Zur Einlösung zu präsentiren bei der Hauptcasse der preußischen
Boden-Credit-Acttenbank zu Berlin."

Es ist für solche Fälle Sache des Empfängers des Hypothekendarlehns
sich deshalb vorher mit Domiciliaten zu verständigen, und kann dabei Vor¬
sorge getroffen werden, die rechtzeitige Einlösung des Coupons Seitens des
Domiciliaten auf alle Fälle und ohne Rücksicht auf die im einzel¬
nen Fall rechtzeitig erfolgte Deckung zu sichern. Es ist dabei auch zu
beobachten, daß die Vorlagsweise Auszahlung der Hypothekzinsen resp. Ein¬
lösung des Coupons auf Seiten des Domiciliaten keine Zins-, sondern eine
Hauptgeldforderung ist, also auch das Verbot der Zinszinsen einer
Berechnung etwaiger Zwischenzinsen bis zur erfolgten Deckung nicht ent¬
gegensteht.

Vielleicht wäre es sogar zweckmäßig für derartige Fälle, den die Zins¬
coupons einlösenden Domiciliaten auch bezüglich solcher Zwischenzinsen eine
dingliche Sicherheit zu gewähren, sowie überhaupt den Zinsansprüchen das
Vorrecht vor der betreffenden Kapitalforderung einzuräumen,
um hierdurch die Einlösung der Coupons Seitens der Domiciliaten auch für
solche Fälle zu sichern, in denen die durch die Hypothek dargebotene Sicher¬
heit zweifelhaft geworden ist.


W. Neuling, Hofgerichtsadvocat.


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[0331] Nachtrag M dem Artikel „Die neue vreuß. HypotheKenordnung". Zur Beseitigung mir bezüglich meines Vorschlags, den neuen Hypo¬ thekenbriefen wenigstens facultativ Zinsabschnitte nach Art der Effecten¬ coupons beizugeben geäußerten Bedenken und zur entsprechenden Ergänzung meines in Ur. S dieser Zeitschrift abgedruckten Aufsatzes bemerke ich kurz folgendes: Ich betrachte es als selbstverständlich, daß die Zinszahlung domicilirt werden kann, also den Hypothekencoupons z. B. die Bemerkung beigefügt wird: „Zur Einlösung zu präsentiren bei der Hauptcasse der preußischen Boden-Credit-Acttenbank zu Berlin." Es ist für solche Fälle Sache des Empfängers des Hypothekendarlehns sich deshalb vorher mit Domiciliaten zu verständigen, und kann dabei Vor¬ sorge getroffen werden, die rechtzeitige Einlösung des Coupons Seitens des Domiciliaten auf alle Fälle und ohne Rücksicht auf die im einzel¬ nen Fall rechtzeitig erfolgte Deckung zu sichern. Es ist dabei auch zu beobachten, daß die Vorlagsweise Auszahlung der Hypothekzinsen resp. Ein¬ lösung des Coupons auf Seiten des Domiciliaten keine Zins-, sondern eine Hauptgeldforderung ist, also auch das Verbot der Zinszinsen einer Berechnung etwaiger Zwischenzinsen bis zur erfolgten Deckung nicht ent¬ gegensteht. Vielleicht wäre es sogar zweckmäßig für derartige Fälle, den die Zins¬ coupons einlösenden Domiciliaten auch bezüglich solcher Zwischenzinsen eine dingliche Sicherheit zu gewähren, sowie überhaupt den Zinsansprüchen das Vorrecht vor der betreffenden Kapitalforderung einzuräumen, um hierdurch die Einlösung der Coupons Seitens der Domiciliaten auch für solche Fälle zu sichern, in denen die durch die Hypothek dargebotene Sicher¬ heit zweifelhaft geworden ist. W. Neuling, Hofgerichtsadvocat.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341809_120192/331>, abgerufen am 20.05.2024.