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Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. II. Band.

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bezeugt die Schwäche unserer sogenannten Bildung, die ihrer Sache so sicher
zu sein glaubt und doch so trümmerhaft, oder wenn man lieber will, so em¬
bryonenartig, jedenfalls sehr unvollständig, lückenhaft und in einschneidenden
Punkten fehr oberflächlich ist. ES ist dies ein Gedanke, der die öffentliche
Aufmerksamkeit der deutschen Nation noch oft, vielleicht mehr als alles andere
beschäftigen wird, sobald die Consequenzen der Lebensentwicklung des Reiches
einerseits, der neuen Stellung, welche die römische Kirche im vorigen Jahre
genommen, andererseits in die Erscheinung treten.

Die Reichstagsverhandlung selbst, wenn sie auch die Frage in ihrer
Tiefe und in ihrem ganzen Umfang nicht zu berühren vermochte, bot doch
der merkwürdigen Momente genug. Wir heben nur die Rede des Freiherrn
v. Stausfenberg, des Abgeordneten der Stadt München hervor. Die
Klerikalen hatten sich für die 'reichsrechtliche Feststellung der Selbstständigkeit
der katholischen Kirche gegenüber dem "Staat immer auf die preußische Ver¬
fassung und auf die preußischen Zustände berufen. Der Abgeordnete von
München zeigte nun, welch anderes Aussehen, welche ganz andere praktische
Folgen dieser Grundsatz annimmt in einem Staat mit überwiegend katholi¬
scher Bevölkerung, dessen Regierungsorganismus an sich nicht die altbegrün¬
dete, unvergleichliche Stärke des preußischen hat. Nach der bayerischen Ver¬
fassung ist die Gründung von religiösen Genossenschaften, die Errichtung von
Klöstern von der landesherrlichen Genehmigung abhängig. Soll das, wie im
Mittelalter, wieder ein unumschränktes Recht der Kirche werden? Wer soll
ferner Richter sein, wenn ein Theil der deutschen Kaiholiken >die Erhebung
der päpstlichen Unfehlbarkeit zum Glaubenssatz als unvereinbar mit dem
wahren Katholicismus ansieht? Soll die päpstliche Partei die unumschränkte
Jurisdiction über diejenigen Glaubensgenossen, welche vielleicht den ächten
Katholicismus vertreten, auf Grund der sogenannten Selbstständigkeit der
Kirche behaupten? Die Kirche, sowohl die katholische als die protestantische,
verwaltet eine Menge bürgerlicher Functionen, weil dieselbe eine Beziehung
zur Religion haben, so die Friedhöfe, das Begräbniß, den Abschluß der Ehen
u. s. w. Diese Functionen müßten mindestens erst rein bürgerlich geordnet
sein, oder es müßten wenigstens bürgerliche Organe zur Verwaltung derselben,
mit Ausschluß der kirchlichen oder in Concurrenz mit denselben, überall und
ausreichend geschaffen sein, ehe man unter dem Namen Selbstständigkeit der
Kirche dem römischen Papstthum die Gewalt über wichtige Gebiete des deut¬
schen Staats- und bürgerlichen Lebens überliefert.

Ein ganz besonders schlagender Moment der Debatte war das folgende.
Die klerikale Partei hat stets die sogenannte Selbstständigkeit der Kirche wie
eine selbstverständliche und harmlose Folge der aus der politischen Freiheit sich
ergebenden Asfociationsfreiheit in Anspruch genommen. Nun betrachtet aber
das Papstthum diejenige Freiheit der Kirche, welche nur ein Ausdruck der
allgemeinen Associationsfreiheit ist, selbstverständlich als ein Provisorium.
Die wahre Freiheit der römischen Kirche ist vielmehr ihre einzige und jede
andere Freiheit ausschließende Herrschaft. Es liegen weltbekannte Aussprüche
des Papstes aus der neuesten Zeit vor, die dies bestätigen. Was erwiderten
die Wortführer der Klerikalen? "Solche Dokumente," sagte Herr Reichen-
sperger, "müssen mit dem Verständniß des päpstlichen Canzleistyls aufgefaßt
werden." Es wäre sehr komisch, die Ansprüche des Papstthums als Phrasen
eines ehrwürdigen Kanzleistils bezeichnen zu hören, wenn diese Ansprüche
nicht so oft bis auf die neueste Zeit die Welt mit Blut erfüllt hätten. Aehn-
lich äußerte sich Herr Reichensperger über das Dogma der Unfehlbarkeit, doch


bezeugt die Schwäche unserer sogenannten Bildung, die ihrer Sache so sicher
zu sein glaubt und doch so trümmerhaft, oder wenn man lieber will, so em¬
bryonenartig, jedenfalls sehr unvollständig, lückenhaft und in einschneidenden
Punkten fehr oberflächlich ist. ES ist dies ein Gedanke, der die öffentliche
Aufmerksamkeit der deutschen Nation noch oft, vielleicht mehr als alles andere
beschäftigen wird, sobald die Consequenzen der Lebensentwicklung des Reiches
einerseits, der neuen Stellung, welche die römische Kirche im vorigen Jahre
genommen, andererseits in die Erscheinung treten.

Die Reichstagsverhandlung selbst, wenn sie auch die Frage in ihrer
Tiefe und in ihrem ganzen Umfang nicht zu berühren vermochte, bot doch
der merkwürdigen Momente genug. Wir heben nur die Rede des Freiherrn
v. Stausfenberg, des Abgeordneten der Stadt München hervor. Die
Klerikalen hatten sich für die 'reichsrechtliche Feststellung der Selbstständigkeit
der katholischen Kirche gegenüber dem «Staat immer auf die preußische Ver¬
fassung und auf die preußischen Zustände berufen. Der Abgeordnete von
München zeigte nun, welch anderes Aussehen, welche ganz andere praktische
Folgen dieser Grundsatz annimmt in einem Staat mit überwiegend katholi¬
scher Bevölkerung, dessen Regierungsorganismus an sich nicht die altbegrün¬
dete, unvergleichliche Stärke des preußischen hat. Nach der bayerischen Ver¬
fassung ist die Gründung von religiösen Genossenschaften, die Errichtung von
Klöstern von der landesherrlichen Genehmigung abhängig. Soll das, wie im
Mittelalter, wieder ein unumschränktes Recht der Kirche werden? Wer soll
ferner Richter sein, wenn ein Theil der deutschen Kaiholiken >die Erhebung
der päpstlichen Unfehlbarkeit zum Glaubenssatz als unvereinbar mit dem
wahren Katholicismus ansieht? Soll die päpstliche Partei die unumschränkte
Jurisdiction über diejenigen Glaubensgenossen, welche vielleicht den ächten
Katholicismus vertreten, auf Grund der sogenannten Selbstständigkeit der
Kirche behaupten? Die Kirche, sowohl die katholische als die protestantische,
verwaltet eine Menge bürgerlicher Functionen, weil dieselbe eine Beziehung
zur Religion haben, so die Friedhöfe, das Begräbniß, den Abschluß der Ehen
u. s. w. Diese Functionen müßten mindestens erst rein bürgerlich geordnet
sein, oder es müßten wenigstens bürgerliche Organe zur Verwaltung derselben,
mit Ausschluß der kirchlichen oder in Concurrenz mit denselben, überall und
ausreichend geschaffen sein, ehe man unter dem Namen Selbstständigkeit der
Kirche dem römischen Papstthum die Gewalt über wichtige Gebiete des deut¬
schen Staats- und bürgerlichen Lebens überliefert.

Ein ganz besonders schlagender Moment der Debatte war das folgende.
Die klerikale Partei hat stets die sogenannte Selbstständigkeit der Kirche wie
eine selbstverständliche und harmlose Folge der aus der politischen Freiheit sich
ergebenden Asfociationsfreiheit in Anspruch genommen. Nun betrachtet aber
das Papstthum diejenige Freiheit der Kirche, welche nur ein Ausdruck der
allgemeinen Associationsfreiheit ist, selbstverständlich als ein Provisorium.
Die wahre Freiheit der römischen Kirche ist vielmehr ihre einzige und jede
andere Freiheit ausschließende Herrschaft. Es liegen weltbekannte Aussprüche
des Papstes aus der neuesten Zeit vor, die dies bestätigen. Was erwiderten
die Wortführer der Klerikalen? „Solche Dokumente," sagte Herr Reichen-
sperger, „müssen mit dem Verständniß des päpstlichen Canzleistyls aufgefaßt
werden." Es wäre sehr komisch, die Ansprüche des Papstthums als Phrasen
eines ehrwürdigen Kanzleistils bezeichnen zu hören, wenn diese Ansprüche
nicht so oft bis auf die neueste Zeit die Welt mit Blut erfüllt hätten. Aehn-
lich äußerte sich Herr Reichensperger über das Dogma der Unfehlbarkeit, doch


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341813_125781/119>, abgerufen am 20.05.2024.