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Die Grenzboten. Jg. 33, 1874, I. Semester. I. Band.

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beengt das Herz. Nun der Abgeordnete, der so unermüdet ist zu lernen, der
wird sich wohl auch noch den Begriff des Budgets so klar machen, daß er
die wahre und die falsche Bedeutung genau unterscheidet. Das Budget, zu
deutsch das Haushaltsgesetz, ist die in Specialvorschriften zerlegte Generalvoll¬
macht zur Verfügung über die Mittel der Ausführung der Staatsgesetze. In¬
dem diese Generalvollmacht alljährlich durch die gleichberechtigte Mitwirkung
der gewählten Volksvertretung zu Stande kommen muß, wird Ihre Bedeutung
doch vollständig verkehrt, wenn sie dahin aufgefaßt wird, als hätten die Aus¬
steller der Vollmacht das Recht, alljährlich dem gesammten Staat mit allen
Gesetzen und Einrichtungen die Erlaubniß zur Existenz zu gewähren. Die
Vollmacht zur Aufbringung der Existenzmittel des Staats ist vielmehr eine
Pflicht, und die Freiheit des Beschlusses bezieht sich nur theils auf die
Modalitäten der Mittel, theils auf neue organische Einrichtungen. Der Ab¬
geordnete Laster meinte freilich,, wenn eine bestimmte Friedensstärke als noth¬
wendiger Theil der Heereseinrichtung anerkannt sei, so folgten die Kosten
ziemlich von selbst. Das ist aber bei dem ganzen Staatsdienst so, und das
Recht der Volksvertretung, die Aufstellung der Kosten zu überwachen, wird
dadurch nicht werthlos. Regieren freilich kann die Volksvertretung nur,
wenn sie, unbeschränkt durch das Gesetz, fundamentale Fragen des Staats¬
lebens nach Ermessen entscheidet. Aber ist die Entscheidung der Fragen, die
nicht durch das Gesetz geordnet werden können, nach richtigen Staatsbegriffen
Sache der Volksvertretung? Und darf man die Wirksamkeit des Gesetzes
einengen, um dem freien Ermessen der Volksvertretung Raum zu schaffen, die
doch dazu da ist, den Werth der Gesetzbildung zu verbürgen und die Wahr¬
heit der Gesetzesausführung zu überwachen? -- Der Redner meinte, es sei
Aufgabe der Volksvertretung, den Wettstreit der Verwaltungszweige um die
Finanzmittel zu schlichten. Dieß muß aber mittelst bleibender Normen ge¬
schehen, unmöglich kann es nach alljährlichen Gutdünken geschehen, wobei die
Volksvertretung ihrem Beruft entfremdet wird, die Grundsätze zu sichern,
und wobei die grundsätzlichen Gegensätze in ihrer Mitte sich bald genug in
egoistische Faktionen verkehren müssen. -- Der redliche Mann drückte schlie߬
lich die Hoffnung aus, durch die alljährliche Beschlußabfassung über die Mili¬
tärausgaben so viel von der Sache zu lernen, um der militärischen Autori¬
täten entrathen zu können. Das ist der ganze Laster. Er hält einen parla¬
mentarischen Hofkriegsrath für möglich und sogar für heilsam, weil es für
seinen sachlichen Lerneifer keine Grenze giebt. 'Wenn Alle so wären, woran
nicht zu denken ist, so wäre die Heilsamkeit der parlamentarischen Souveränetät
in Militairsachen dennoch eine Illusion. Denn man kann bei aller Lern¬
begier nur in den Geschäften von fremder Autorität unabhängig werden, die
man selbst ausführt und praktisch durchlebt. In allen technischen Fragen
kann das Recht des Parlaments und überhaupt der Antheil des Nichttech-
nikers nicht weiter reichen, als zur Auswahl unter den sachverständigen Au¬
toritäten, nachdem die Gründe derselben abgewogen worden. Herr Richter
allerdings verlangt mit offener Sprache das Parlamentsheer, d. h. die Ver¬
fügung des Parlaments über die Heereseinrichtung, damit der Zusammenhang
der beiden Institutionen nicht gelockert werde. In der ganzen Welt aber hat
bisher die parlamentarische Herrschaft über das Heer dazu geführt, in Parla¬
ment und Heer die Faktionen zu befördern. Es war eine der Ungeheuerlich¬
keiten, von welchen diese Rede triefte, das Parlament als einheitlichen Faktor
der Heercsgestaltung den Contingentsherrn gegenüber zu stellen, als ob es


beengt das Herz. Nun der Abgeordnete, der so unermüdet ist zu lernen, der
wird sich wohl auch noch den Begriff des Budgets so klar machen, daß er
die wahre und die falsche Bedeutung genau unterscheidet. Das Budget, zu
deutsch das Haushaltsgesetz, ist die in Specialvorschriften zerlegte Generalvoll¬
macht zur Verfügung über die Mittel der Ausführung der Staatsgesetze. In¬
dem diese Generalvollmacht alljährlich durch die gleichberechtigte Mitwirkung
der gewählten Volksvertretung zu Stande kommen muß, wird Ihre Bedeutung
doch vollständig verkehrt, wenn sie dahin aufgefaßt wird, als hätten die Aus¬
steller der Vollmacht das Recht, alljährlich dem gesammten Staat mit allen
Gesetzen und Einrichtungen die Erlaubniß zur Existenz zu gewähren. Die
Vollmacht zur Aufbringung der Existenzmittel des Staats ist vielmehr eine
Pflicht, und die Freiheit des Beschlusses bezieht sich nur theils auf die
Modalitäten der Mittel, theils auf neue organische Einrichtungen. Der Ab¬
geordnete Laster meinte freilich,, wenn eine bestimmte Friedensstärke als noth¬
wendiger Theil der Heereseinrichtung anerkannt sei, so folgten die Kosten
ziemlich von selbst. Das ist aber bei dem ganzen Staatsdienst so, und das
Recht der Volksvertretung, die Aufstellung der Kosten zu überwachen, wird
dadurch nicht werthlos. Regieren freilich kann die Volksvertretung nur,
wenn sie, unbeschränkt durch das Gesetz, fundamentale Fragen des Staats¬
lebens nach Ermessen entscheidet. Aber ist die Entscheidung der Fragen, die
nicht durch das Gesetz geordnet werden können, nach richtigen Staatsbegriffen
Sache der Volksvertretung? Und darf man die Wirksamkeit des Gesetzes
einengen, um dem freien Ermessen der Volksvertretung Raum zu schaffen, die
doch dazu da ist, den Werth der Gesetzbildung zu verbürgen und die Wahr¬
heit der Gesetzesausführung zu überwachen? — Der Redner meinte, es sei
Aufgabe der Volksvertretung, den Wettstreit der Verwaltungszweige um die
Finanzmittel zu schlichten. Dieß muß aber mittelst bleibender Normen ge¬
schehen, unmöglich kann es nach alljährlichen Gutdünken geschehen, wobei die
Volksvertretung ihrem Beruft entfremdet wird, die Grundsätze zu sichern,
und wobei die grundsätzlichen Gegensätze in ihrer Mitte sich bald genug in
egoistische Faktionen verkehren müssen. — Der redliche Mann drückte schlie߬
lich die Hoffnung aus, durch die alljährliche Beschlußabfassung über die Mili¬
tärausgaben so viel von der Sache zu lernen, um der militärischen Autori¬
täten entrathen zu können. Das ist der ganze Laster. Er hält einen parla¬
mentarischen Hofkriegsrath für möglich und sogar für heilsam, weil es für
seinen sachlichen Lerneifer keine Grenze giebt. 'Wenn Alle so wären, woran
nicht zu denken ist, so wäre die Heilsamkeit der parlamentarischen Souveränetät
in Militairsachen dennoch eine Illusion. Denn man kann bei aller Lern¬
begier nur in den Geschäften von fremder Autorität unabhängig werden, die
man selbst ausführt und praktisch durchlebt. In allen technischen Fragen
kann das Recht des Parlaments und überhaupt der Antheil des Nichttech-
nikers nicht weiter reichen, als zur Auswahl unter den sachverständigen Au¬
toritäten, nachdem die Gründe derselben abgewogen worden. Herr Richter
allerdings verlangt mit offener Sprache das Parlamentsheer, d. h. die Ver¬
fügung des Parlaments über die Heereseinrichtung, damit der Zusammenhang
der beiden Institutionen nicht gelockert werde. In der ganzen Welt aber hat
bisher die parlamentarische Herrschaft über das Heer dazu geführt, in Parla¬
ment und Heer die Faktionen zu befördern. Es war eine der Ungeheuerlich¬
keiten, von welchen diese Rede triefte, das Parlament als einheitlichen Faktor
der Heercsgestaltung den Contingentsherrn gegenüber zu stellen, als ob es


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 33, 1874, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341819_130643/363>, abgerufen am 13.05.2024.