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Die Grenzboten. Jg. 35, 1876, I. Semester, II. Band.

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Dom preußischen Landtag.

Am 9. Mai sollte bei den Abgeordneten die dritte Lesung des Ansiede¬
lungsgesetzes vor sich gehn, die Beendigung desselben wurde aber auf Laster's
Antrag vertagt. Alsdann erfolgte die dritte Lesung und definitive Annahme
des Gesetzes über die evangelische Kirchenverfassung. Das Gesetz wurde in
namentlicher Abstimmung mit 211 gegen 141 Stimmen angenommen. So
ist denn auch diese große Angelegenheit glücklich zu Ende geführt, zum Segen
des deutschen Volkes, wie man mit Sicherheit erwarten darf. Das Herren¬
haus wird eingreifende Veränderungen des mühsam zu Stande gebrachten
Werkes wohl keinesfalls verlangen. Die Discussion bet der dritten Lesung
war unbedeutend. Die Erwartung erfüllte sich nicht, daß Herr Virchow seinen
bei der zweiten Lesung durchgefallenen, hier noch nicht erwähnten Antrag
nochmals einbringen werde. Er hatte damals nämlich beantragt, daß jeder
Theil einer evangelischen Ortsgemeinde sich unter Mitnahme des proportio¬
nalen Kirchengutes selbständig constituiren könne. Es ist unbestreitlich, daß
manche Redner für diese Ungeheuerlichkeit die Analogie des den Altkatholischen
verliehenen Rechtes, aus einer vaticanischen Gemeinde unter Beanspruchung
des proportionalen Kirchengutes auszutreten, anrufen wollten. Die Alt¬
katholiken stehen einer durchgreifenden, mit ungesetzmäßigen Mitteln einem un¬
freien Concil entrissenen Neuerung gegenüber. Herr Virchow dagegen will
das Secessionsrecht jeder beliebigen Schaar von neuerem mit dem Anspruch
auf einen Theil des Ktrchengutes zusichern. Mit Recht fanden andere Redner
in einer solchen Zustcherung die Provocation zur Beanspruchung des Kirchen¬
gutes unter muthwilligen Vorwänden.

Am 11. Mai folgte die zweite oder Einzelberathung des Gesetzes, be¬
treffend die Staatsaufsicht über die Vermögensverwaltung in den katholischen
Diöcesen. Die technischen Einzelheiten des Gesetzes interessiren uns hier nicht,
und das Princip des Kulturkampfes können wir wohl unerörtert lassen, so¬
fern es kein neues Licht erhielt. Das Gesetz ist die nothwendige Ergänzung
des frühern über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchenge¬
meinden und hat die Bestimmung, den Mißbrauch und die Entfremdung des
unter der Diöcesanverwaltung stehenden Vermögens von seinem Zweck zu
verhüten. Das Recht einer solchen Staatsaufsicht ist so alt als der moderne
Staat und in Preußen durch das allgemeine Landrecht geregelt und befestigt.
Die bisherige Auslegung der Verfassung seit 1848 trägt die Schuld, daß die
preußischen Bischöfe mit dem Vermögen in ihren Diöcesen machen konnten,
was sie wollten. Das Gesetz wurde im Wesentlichen angenommen.


Dom preußischen Landtag.

Am 9. Mai sollte bei den Abgeordneten die dritte Lesung des Ansiede¬
lungsgesetzes vor sich gehn, die Beendigung desselben wurde aber auf Laster's
Antrag vertagt. Alsdann erfolgte die dritte Lesung und definitive Annahme
des Gesetzes über die evangelische Kirchenverfassung. Das Gesetz wurde in
namentlicher Abstimmung mit 211 gegen 141 Stimmen angenommen. So
ist denn auch diese große Angelegenheit glücklich zu Ende geführt, zum Segen
des deutschen Volkes, wie man mit Sicherheit erwarten darf. Das Herren¬
haus wird eingreifende Veränderungen des mühsam zu Stande gebrachten
Werkes wohl keinesfalls verlangen. Die Discussion bet der dritten Lesung
war unbedeutend. Die Erwartung erfüllte sich nicht, daß Herr Virchow seinen
bei der zweiten Lesung durchgefallenen, hier noch nicht erwähnten Antrag
nochmals einbringen werde. Er hatte damals nämlich beantragt, daß jeder
Theil einer evangelischen Ortsgemeinde sich unter Mitnahme des proportio¬
nalen Kirchengutes selbständig constituiren könne. Es ist unbestreitlich, daß
manche Redner für diese Ungeheuerlichkeit die Analogie des den Altkatholischen
verliehenen Rechtes, aus einer vaticanischen Gemeinde unter Beanspruchung
des proportionalen Kirchengutes auszutreten, anrufen wollten. Die Alt¬
katholiken stehen einer durchgreifenden, mit ungesetzmäßigen Mitteln einem un¬
freien Concil entrissenen Neuerung gegenüber. Herr Virchow dagegen will
das Secessionsrecht jeder beliebigen Schaar von neuerem mit dem Anspruch
auf einen Theil des Ktrchengutes zusichern. Mit Recht fanden andere Redner
in einer solchen Zustcherung die Provocation zur Beanspruchung des Kirchen¬
gutes unter muthwilligen Vorwänden.

Am 11. Mai folgte die zweite oder Einzelberathung des Gesetzes, be¬
treffend die Staatsaufsicht über die Vermögensverwaltung in den katholischen
Diöcesen. Die technischen Einzelheiten des Gesetzes interessiren uns hier nicht,
und das Princip des Kulturkampfes können wir wohl unerörtert lassen, so¬
fern es kein neues Licht erhielt. Das Gesetz ist die nothwendige Ergänzung
des frühern über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchenge¬
meinden und hat die Bestimmung, den Mißbrauch und die Entfremdung des
unter der Diöcesanverwaltung stehenden Vermögens von seinem Zweck zu
verhüten. Das Recht einer solchen Staatsaufsicht ist so alt als der moderne
Staat und in Preußen durch das allgemeine Landrecht geregelt und befestigt.
Die bisherige Auslegung der Verfassung seit 1848 trägt die Schuld, daß die
preußischen Bischöfe mit dem Vermögen in ihren Diöcesen machen konnten,
was sie wollten. Das Gesetz wurde im Wesentlichen angenommen.


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[0316] Dom preußischen Landtag. Am 9. Mai sollte bei den Abgeordneten die dritte Lesung des Ansiede¬ lungsgesetzes vor sich gehn, die Beendigung desselben wurde aber auf Laster's Antrag vertagt. Alsdann erfolgte die dritte Lesung und definitive Annahme des Gesetzes über die evangelische Kirchenverfassung. Das Gesetz wurde in namentlicher Abstimmung mit 211 gegen 141 Stimmen angenommen. So ist denn auch diese große Angelegenheit glücklich zu Ende geführt, zum Segen des deutschen Volkes, wie man mit Sicherheit erwarten darf. Das Herren¬ haus wird eingreifende Veränderungen des mühsam zu Stande gebrachten Werkes wohl keinesfalls verlangen. Die Discussion bet der dritten Lesung war unbedeutend. Die Erwartung erfüllte sich nicht, daß Herr Virchow seinen bei der zweiten Lesung durchgefallenen, hier noch nicht erwähnten Antrag nochmals einbringen werde. Er hatte damals nämlich beantragt, daß jeder Theil einer evangelischen Ortsgemeinde sich unter Mitnahme des proportio¬ nalen Kirchengutes selbständig constituiren könne. Es ist unbestreitlich, daß manche Redner für diese Ungeheuerlichkeit die Analogie des den Altkatholischen verliehenen Rechtes, aus einer vaticanischen Gemeinde unter Beanspruchung des proportionalen Kirchengutes auszutreten, anrufen wollten. Die Alt¬ katholiken stehen einer durchgreifenden, mit ungesetzmäßigen Mitteln einem un¬ freien Concil entrissenen Neuerung gegenüber. Herr Virchow dagegen will das Secessionsrecht jeder beliebigen Schaar von neuerem mit dem Anspruch auf einen Theil des Ktrchengutes zusichern. Mit Recht fanden andere Redner in einer solchen Zustcherung die Provocation zur Beanspruchung des Kirchen¬ gutes unter muthwilligen Vorwänden. Am 11. Mai folgte die zweite oder Einzelberathung des Gesetzes, be¬ treffend die Staatsaufsicht über die Vermögensverwaltung in den katholischen Diöcesen. Die technischen Einzelheiten des Gesetzes interessiren uns hier nicht, und das Princip des Kulturkampfes können wir wohl unerörtert lassen, so¬ fern es kein neues Licht erhielt. Das Gesetz ist die nothwendige Ergänzung des frühern über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchenge¬ meinden und hat die Bestimmung, den Mißbrauch und die Entfremdung des unter der Diöcesanverwaltung stehenden Vermögens von seinem Zweck zu verhüten. Das Recht einer solchen Staatsaufsicht ist so alt als der moderne Staat und in Preußen durch das allgemeine Landrecht geregelt und befestigt. Die bisherige Auslegung der Verfassung seit 1848 trägt die Schuld, daß die preußischen Bischöfe mit dem Vermögen in ihren Diöcesen machen konnten, was sie wollten. Das Gesetz wurde im Wesentlichen angenommen.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 35, 1876, I. Semester, II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341823_157638/316>, abgerufen am 19.05.2024.