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Die Grenzboten. Jg. 37, 1878, I. Semester. I. Band.

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auseinandersetzt, daß und in welcher Weise die Forschungen der letzten drei
Jahre von ihm berücksichtigt worden sind, mag einer eingehenderen Arbeit vor¬
behalten bleiben. Einstweilen sollen diese Zeilen die neue Ausgabe eines
Werkes, dem die stetige Theilnahme unsres Volkes wie der ganzen gebildeten
Welt sicher ist, mir freudig willkommen heißen.

Der Zeugnißzwnna von I>r, Adolf Dochow, ort. Prof. der Rechte zu Halle.
Jena, Hermann Dufft, 1877.

Ein klarer, maßvoller, sehr willkommener Beitrag zu einer in unsern
Tagen zwar von sehr Vielen, aber anch von scheinbar Berufenen meist mit
recht wenig Verständniß behandelten Frage. Der Verfasser weist zunächst nach,
daß die bekannten Jnterpretationsversuche von Rudo und Fuchs, welche die
Anwendbarkeit des Zeugnißzwanges schon nach Preußischem und bezw. Reichs¬
recht verneinten, unhaltbar seien. Von Rudo, der wegen seiner Arbeit von
zengnißunlustigen Redakteuren heftig gelobt worden war, sagt Dochow mit
Recht: "wer so wie er mit Unrecht gelobt ist, braucht nicht mehr getadelt zu
werden." Es wird hierauf das positive Recht über Zeugnißzwang einzeln
vorgetragen, also die Bestimmungen der Straf- und Civilprozeßordnung und
des Gesetzes betr. die Untersuchung von Seeuufällen. Alsdann werden die
persönlichen und sachlichen Grenzen der Zengnißpflicht untersucht und nunmehr
zur Untersuchung der Fälle des eigentlichen Zengnißzwanges übergegangen:
d.h. zu dem Falle des Nichterscheinens des geladenen Zeugen und dem Falle der
Verweigerung des Zeugnisses oder der Eidesleistung im Falle des Erscheinens.
Es wird erörtert, wer nach dem Gesetz den Zwang (die Strafen) anwenden
kann, das hierbei zu beobachtende Verfahren, es werden die'Strafsachen begrenzt,
in welchen das Verfahren überhaupt stattfinden darf. Mit einer warmen Für¬
sprache für die Abänderung des Zeugeneides zu Gunsten von Dissidenten:c.
schließt das Schriftchen, welchem wir mehr Belehrung und Klarheit über die
vielbesprochene Frage verdanken, als dem meisten, was bisher darüber ge¬
schrieben und gesprochen worden ist.






Verantwortlicher Rcdukteur- ol. Hans Blum in Leipzig.
Perlug von F. L. Hrrbin in Leipzig. -- Druck von Hüthel Herrmnnu in Leipzig.

auseinandersetzt, daß und in welcher Weise die Forschungen der letzten drei
Jahre von ihm berücksichtigt worden sind, mag einer eingehenderen Arbeit vor¬
behalten bleiben. Einstweilen sollen diese Zeilen die neue Ausgabe eines
Werkes, dem die stetige Theilnahme unsres Volkes wie der ganzen gebildeten
Welt sicher ist, mir freudig willkommen heißen.

Der Zeugnißzwnna von I>r, Adolf Dochow, ort. Prof. der Rechte zu Halle.
Jena, Hermann Dufft, 1877.

Ein klarer, maßvoller, sehr willkommener Beitrag zu einer in unsern
Tagen zwar von sehr Vielen, aber anch von scheinbar Berufenen meist mit
recht wenig Verständniß behandelten Frage. Der Verfasser weist zunächst nach,
daß die bekannten Jnterpretationsversuche von Rudo und Fuchs, welche die
Anwendbarkeit des Zeugnißzwanges schon nach Preußischem und bezw. Reichs¬
recht verneinten, unhaltbar seien. Von Rudo, der wegen seiner Arbeit von
zengnißunlustigen Redakteuren heftig gelobt worden war, sagt Dochow mit
Recht: „wer so wie er mit Unrecht gelobt ist, braucht nicht mehr getadelt zu
werden." Es wird hierauf das positive Recht über Zeugnißzwang einzeln
vorgetragen, also die Bestimmungen der Straf- und Civilprozeßordnung und
des Gesetzes betr. die Untersuchung von Seeuufällen. Alsdann werden die
persönlichen und sachlichen Grenzen der Zengnißpflicht untersucht und nunmehr
zur Untersuchung der Fälle des eigentlichen Zengnißzwanges übergegangen:
d.h. zu dem Falle des Nichterscheinens des geladenen Zeugen und dem Falle der
Verweigerung des Zeugnisses oder der Eidesleistung im Falle des Erscheinens.
Es wird erörtert, wer nach dem Gesetz den Zwang (die Strafen) anwenden
kann, das hierbei zu beobachtende Verfahren, es werden die'Strafsachen begrenzt,
in welchen das Verfahren überhaupt stattfinden darf. Mit einer warmen Für¬
sprache für die Abänderung des Zeugeneides zu Gunsten von Dissidenten:c.
schließt das Schriftchen, welchem wir mehr Belehrung und Klarheit über die
vielbesprochene Frage verdanken, als dem meisten, was bisher darüber ge¬
schrieben und gesprochen worden ist.






Verantwortlicher Rcdukteur- ol. Hans Blum in Leipzig.
Perlug von F. L. Hrrbin in Leipzig. — Druck von Hüthel Herrmnnu in Leipzig.
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[0248] auseinandersetzt, daß und in welcher Weise die Forschungen der letzten drei Jahre von ihm berücksichtigt worden sind, mag einer eingehenderen Arbeit vor¬ behalten bleiben. Einstweilen sollen diese Zeilen die neue Ausgabe eines Werkes, dem die stetige Theilnahme unsres Volkes wie der ganzen gebildeten Welt sicher ist, mir freudig willkommen heißen. Der Zeugnißzwnna von I>r, Adolf Dochow, ort. Prof. der Rechte zu Halle. Jena, Hermann Dufft, 1877. Ein klarer, maßvoller, sehr willkommener Beitrag zu einer in unsern Tagen zwar von sehr Vielen, aber anch von scheinbar Berufenen meist mit recht wenig Verständniß behandelten Frage. Der Verfasser weist zunächst nach, daß die bekannten Jnterpretationsversuche von Rudo und Fuchs, welche die Anwendbarkeit des Zeugnißzwanges schon nach Preußischem und bezw. Reichs¬ recht verneinten, unhaltbar seien. Von Rudo, der wegen seiner Arbeit von zengnißunlustigen Redakteuren heftig gelobt worden war, sagt Dochow mit Recht: „wer so wie er mit Unrecht gelobt ist, braucht nicht mehr getadelt zu werden." Es wird hierauf das positive Recht über Zeugnißzwang einzeln vorgetragen, also die Bestimmungen der Straf- und Civilprozeßordnung und des Gesetzes betr. die Untersuchung von Seeuufällen. Alsdann werden die persönlichen und sachlichen Grenzen der Zengnißpflicht untersucht und nunmehr zur Untersuchung der Fälle des eigentlichen Zengnißzwanges übergegangen: d.h. zu dem Falle des Nichterscheinens des geladenen Zeugen und dem Falle der Verweigerung des Zeugnisses oder der Eidesleistung im Falle des Erscheinens. Es wird erörtert, wer nach dem Gesetz den Zwang (die Strafen) anwenden kann, das hierbei zu beobachtende Verfahren, es werden die'Strafsachen begrenzt, in welchen das Verfahren überhaupt stattfinden darf. Mit einer warmen Für¬ sprache für die Abänderung des Zeugeneides zu Gunsten von Dissidenten:c. schließt das Schriftchen, welchem wir mehr Belehrung und Klarheit über die vielbesprochene Frage verdanken, als dem meisten, was bisher darüber ge¬ schrieben und gesprochen worden ist. Verantwortlicher Rcdukteur- ol. Hans Blum in Leipzig. Perlug von F. L. Hrrbin in Leipzig. — Druck von Hüthel Herrmnnu in Leipzig.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 37, 1878, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341827_157649/248>, abgerufen am 14.05.2024.