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Die Grenzboten. Jg. 40, 1881, Viertes Quartal.

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Politische Rückblicke und Ausblicke.

Schöfe mit Geldstrafen, ließ sie, als das nichts fruchtete, in Haft bringen und setzte
sie schließlich ab. Solcher Renitenz gegenüber, welche der Papst im November
durch eine Encyklika ermuthigte, wurden weitere kirchenpolitische Gesetze nothwendig.

Zunächst wurde die Einführung der obligatorischen Civilehe erforderlich; denn,
wie die Motive zu dem betreffenden Gesetzentwürfe sagten: "durch das Verhalten
der gesetzwidrig angestellten Geistlichen," welche unbefugt Trauungen vollzogen,
wurde "ein großer Theil der katholischen Bevölkerung zur Eingehung ungiltiger
Ehen verleitet. Belehrungen und Warnungen der staatlichen Behörden gewährten
keinen Schutz gegen die hierdurch herbeigeführten Uebelstände, die ganz geeignet
waren, die socialen Verhältnisse eines erheblichen Bruchtheils der Bevölkerung in
die größte Verwirrung zu stürzen. Dem konnte nur dadurch vorgebeugt werden,
daß das Gesetz die bürgerliche Giltigkeit der Ehe von der Vollziehung des bürger¬
lichen Actes abhängig machte und hiermit jede vor Vollziehung dieses Actes vor¬
genommene religiöse Einsegnung einer Ehe unter die Strafe des Reichsgesetzbnches
stellte." Der Gesetzentwurf wurde dem Landtage am 10. December 1873 vorgelegt
und am 16. Januar 1874 angenommen. 1875 hieß es auch der Reichstag gut,
so daß es Giltigkeit für ganz Deutschland erlangte. Bei der Berathung desselben
im preußischen Abgeordnetenhause verhehlte Bismarck nicht, daß er sich nicht ohne
großen Kains mit sich entschlossen habe, mit seinen Collegen für diese Vorlage ein¬
zutreten, daß er aber hier nicht Dogmatik treiben dürfe. "Aus dem Gesichtspunkte
der Politik," fuhr er fort, "habe ich mich überzeugt, daß der Staat in der Lage,
in welche ihn das revolutionäre Verhalten der katholischen Bischöfe gebracht hat,
durch das Gebot der Nothwehr gezwungen ist, das Gesetz zu erlassen. Ich bin
um den Gesammtbedürfnissen und Forderungen des Staates im Interesse des Frie¬
dens und Gedeihens meines Vaterlandes sich unterordnender Staatsmann."

Im Mai 1374 folgten drei neue Gesetze 1. zur Ergänzung des Gesetzes
über die Vorbildung und Anstellung von Geistlichen, 2. über die Verwaltung er¬
ledigter Bisthümer, 3. über die unbefugte Ausübung der geistlichen Amtsthätigkeit.
Das Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen hatte ganz beson¬
ders den Widerstand der Bischöfe erfahren, weil seine Vorschriften am unmittel¬
barsten zu Praktischer Geltung kamen, und weil die Auslegung derselben Zweifeln
zu unterliegen schienen. Diese Zweifel sollte das neue Gesetz beseitigen, zugleich
aber sollte es durch Ergänzungen die Versuche zur Umgehung jener Vorschriften
unmöglich machen. Das zweite neue Gesetz faßte die Fälle näher ins Auge, wo
die Entlassung eines Prälaten aus seinein Amte erfolgt war, schuf dem Staate neue
Mittel der Abwehr und beugte der durch weitere Auflehnungen gegen die Staats¬
gesetze entstehenden Verwirrung in der Verwaltung der Diöcesen vor. Das dritte
neue Gesetz endlich traf Sorge für den Fall, daß die Domcapitel und die Geistlich¬
keit den abgesetzten Bischof als noch im Amte stehend betrachteten und darnach han¬
delten. Es regelte die Mitwirkung des Staates bei der Einrichtung einer einst¬
weiligen Verwaltung der Diöcesen und faßte schließlich die Möglichkeit ins Auge,
daß die Domcapitel die Bestellung eines Bisthumsverwcsers beharrlich verweigerten
oder einen dem Gesetze nicht entsprechenden Verweser bestellten.

Am 13. Juli fand in Kissingen das Attentat Kullmanns auf deu Reichskanzler
statt, erwiesenermaßen die That eines klerikalen Fanatikers, der durch Hetzereien in
der Presse und den Vereinen der Ultramontanen Bismarck als Todfeind seiner
Kirche aufzufassen gewöhnt worden war, und der selbst gestand, "wegen der Kirchen-
gesetze" auf ihn geschossen zu haben. Die Germania "erklärte" die That durch
die Behauptung: "Wenn die religiöse Ueberzeugung und die heiligsten Gefühle


Politische Rückblicke und Ausblicke.

Schöfe mit Geldstrafen, ließ sie, als das nichts fruchtete, in Haft bringen und setzte
sie schließlich ab. Solcher Renitenz gegenüber, welche der Papst im November
durch eine Encyklika ermuthigte, wurden weitere kirchenpolitische Gesetze nothwendig.

Zunächst wurde die Einführung der obligatorischen Civilehe erforderlich; denn,
wie die Motive zu dem betreffenden Gesetzentwürfe sagten: „durch das Verhalten
der gesetzwidrig angestellten Geistlichen," welche unbefugt Trauungen vollzogen,
wurde „ein großer Theil der katholischen Bevölkerung zur Eingehung ungiltiger
Ehen verleitet. Belehrungen und Warnungen der staatlichen Behörden gewährten
keinen Schutz gegen die hierdurch herbeigeführten Uebelstände, die ganz geeignet
waren, die socialen Verhältnisse eines erheblichen Bruchtheils der Bevölkerung in
die größte Verwirrung zu stürzen. Dem konnte nur dadurch vorgebeugt werden,
daß das Gesetz die bürgerliche Giltigkeit der Ehe von der Vollziehung des bürger¬
lichen Actes abhängig machte und hiermit jede vor Vollziehung dieses Actes vor¬
genommene religiöse Einsegnung einer Ehe unter die Strafe des Reichsgesetzbnches
stellte." Der Gesetzentwurf wurde dem Landtage am 10. December 1873 vorgelegt
und am 16. Januar 1874 angenommen. 1875 hieß es auch der Reichstag gut,
so daß es Giltigkeit für ganz Deutschland erlangte. Bei der Berathung desselben
im preußischen Abgeordnetenhause verhehlte Bismarck nicht, daß er sich nicht ohne
großen Kains mit sich entschlossen habe, mit seinen Collegen für diese Vorlage ein¬
zutreten, daß er aber hier nicht Dogmatik treiben dürfe. „Aus dem Gesichtspunkte
der Politik," fuhr er fort, „habe ich mich überzeugt, daß der Staat in der Lage,
in welche ihn das revolutionäre Verhalten der katholischen Bischöfe gebracht hat,
durch das Gebot der Nothwehr gezwungen ist, das Gesetz zu erlassen. Ich bin
um den Gesammtbedürfnissen und Forderungen des Staates im Interesse des Frie¬
dens und Gedeihens meines Vaterlandes sich unterordnender Staatsmann."

Im Mai 1374 folgten drei neue Gesetze 1. zur Ergänzung des Gesetzes
über die Vorbildung und Anstellung von Geistlichen, 2. über die Verwaltung er¬
ledigter Bisthümer, 3. über die unbefugte Ausübung der geistlichen Amtsthätigkeit.
Das Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen hatte ganz beson¬
ders den Widerstand der Bischöfe erfahren, weil seine Vorschriften am unmittel¬
barsten zu Praktischer Geltung kamen, und weil die Auslegung derselben Zweifeln
zu unterliegen schienen. Diese Zweifel sollte das neue Gesetz beseitigen, zugleich
aber sollte es durch Ergänzungen die Versuche zur Umgehung jener Vorschriften
unmöglich machen. Das zweite neue Gesetz faßte die Fälle näher ins Auge, wo
die Entlassung eines Prälaten aus seinein Amte erfolgt war, schuf dem Staate neue
Mittel der Abwehr und beugte der durch weitere Auflehnungen gegen die Staats¬
gesetze entstehenden Verwirrung in der Verwaltung der Diöcesen vor. Das dritte
neue Gesetz endlich traf Sorge für den Fall, daß die Domcapitel und die Geistlich¬
keit den abgesetzten Bischof als noch im Amte stehend betrachteten und darnach han¬
delten. Es regelte die Mitwirkung des Staates bei der Einrichtung einer einst¬
weiligen Verwaltung der Diöcesen und faßte schließlich die Möglichkeit ins Auge,
daß die Domcapitel die Bestellung eines Bisthumsverwcsers beharrlich verweigerten
oder einen dem Gesetze nicht entsprechenden Verweser bestellten.

Am 13. Juli fand in Kissingen das Attentat Kullmanns auf deu Reichskanzler
statt, erwiesenermaßen die That eines klerikalen Fanatikers, der durch Hetzereien in
der Presse und den Vereinen der Ultramontanen Bismarck als Todfeind seiner
Kirche aufzufassen gewöhnt worden war, und der selbst gestand, „wegen der Kirchen-
gesetze" auf ihn geschossen zu haben. Die Germania „erklärte" die That durch
die Behauptung: „Wenn die religiöse Ueberzeugung und die heiligsten Gefühle


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[0193] Politische Rückblicke und Ausblicke. Schöfe mit Geldstrafen, ließ sie, als das nichts fruchtete, in Haft bringen und setzte sie schließlich ab. Solcher Renitenz gegenüber, welche der Papst im November durch eine Encyklika ermuthigte, wurden weitere kirchenpolitische Gesetze nothwendig. Zunächst wurde die Einführung der obligatorischen Civilehe erforderlich; denn, wie die Motive zu dem betreffenden Gesetzentwürfe sagten: „durch das Verhalten der gesetzwidrig angestellten Geistlichen," welche unbefugt Trauungen vollzogen, wurde „ein großer Theil der katholischen Bevölkerung zur Eingehung ungiltiger Ehen verleitet. Belehrungen und Warnungen der staatlichen Behörden gewährten keinen Schutz gegen die hierdurch herbeigeführten Uebelstände, die ganz geeignet waren, die socialen Verhältnisse eines erheblichen Bruchtheils der Bevölkerung in die größte Verwirrung zu stürzen. Dem konnte nur dadurch vorgebeugt werden, daß das Gesetz die bürgerliche Giltigkeit der Ehe von der Vollziehung des bürger¬ lichen Actes abhängig machte und hiermit jede vor Vollziehung dieses Actes vor¬ genommene religiöse Einsegnung einer Ehe unter die Strafe des Reichsgesetzbnches stellte." Der Gesetzentwurf wurde dem Landtage am 10. December 1873 vorgelegt und am 16. Januar 1874 angenommen. 1875 hieß es auch der Reichstag gut, so daß es Giltigkeit für ganz Deutschland erlangte. Bei der Berathung desselben im preußischen Abgeordnetenhause verhehlte Bismarck nicht, daß er sich nicht ohne großen Kains mit sich entschlossen habe, mit seinen Collegen für diese Vorlage ein¬ zutreten, daß er aber hier nicht Dogmatik treiben dürfe. „Aus dem Gesichtspunkte der Politik," fuhr er fort, „habe ich mich überzeugt, daß der Staat in der Lage, in welche ihn das revolutionäre Verhalten der katholischen Bischöfe gebracht hat, durch das Gebot der Nothwehr gezwungen ist, das Gesetz zu erlassen. Ich bin um den Gesammtbedürfnissen und Forderungen des Staates im Interesse des Frie¬ dens und Gedeihens meines Vaterlandes sich unterordnender Staatsmann." Im Mai 1374 folgten drei neue Gesetze 1. zur Ergänzung des Gesetzes über die Vorbildung und Anstellung von Geistlichen, 2. über die Verwaltung er¬ ledigter Bisthümer, 3. über die unbefugte Ausübung der geistlichen Amtsthätigkeit. Das Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen hatte ganz beson¬ ders den Widerstand der Bischöfe erfahren, weil seine Vorschriften am unmittel¬ barsten zu Praktischer Geltung kamen, und weil die Auslegung derselben Zweifeln zu unterliegen schienen. Diese Zweifel sollte das neue Gesetz beseitigen, zugleich aber sollte es durch Ergänzungen die Versuche zur Umgehung jener Vorschriften unmöglich machen. Das zweite neue Gesetz faßte die Fälle näher ins Auge, wo die Entlassung eines Prälaten aus seinein Amte erfolgt war, schuf dem Staate neue Mittel der Abwehr und beugte der durch weitere Auflehnungen gegen die Staats¬ gesetze entstehenden Verwirrung in der Verwaltung der Diöcesen vor. Das dritte neue Gesetz endlich traf Sorge für den Fall, daß die Domcapitel und die Geistlich¬ keit den abgesetzten Bischof als noch im Amte stehend betrachteten und darnach han¬ delten. Es regelte die Mitwirkung des Staates bei der Einrichtung einer einst¬ weiligen Verwaltung der Diöcesen und faßte schließlich die Möglichkeit ins Auge, daß die Domcapitel die Bestellung eines Bisthumsverwcsers beharrlich verweigerten oder einen dem Gesetze nicht entsprechenden Verweser bestellten. Am 13. Juli fand in Kissingen das Attentat Kullmanns auf deu Reichskanzler statt, erwiesenermaßen die That eines klerikalen Fanatikers, der durch Hetzereien in der Presse und den Vereinen der Ultramontanen Bismarck als Todfeind seiner Kirche aufzufassen gewöhnt worden war, und der selbst gestand, „wegen der Kirchen- gesetze" auf ihn geschossen zu haben. Die Germania „erklärte" die That durch die Behauptung: „Wenn die religiöse Ueberzeugung und die heiligsten Gefühle

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 40, 1881, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341833_157970/193>, abgerufen am 29.05.2024.