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Die Grenzboten. Jg. 40, 1881, Viertes Quartal.

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Skizzen aus unserm heutigen Volksleben.

Dieser Herr hielt denn auch eine große Rede, in der er an das Gerechtigkeitsgefühl
der Mit- und Nachwelt appellirte und seine Auftraggeber als schwer gekränkte
Biedermänner darstellte, welche keine höhere Aufgabe kannten, als über die Makel¬
losigkeit ihres Rufes zu wachen, und welchen das Vaterland eine glänzende Recht¬
fertigung schuldig sei. Er beantrage eine empfindliche Strafe gegen den Verklagten;
vierzehn Tage Gefängniß sei nicht zuviel, besonders, da er als Lehrer Wohl hätte
wissen müssen, was er that, wenn er ehrenwerthe Mitbürger dem Hasse und der
Verachtung preisgab.

Der Herr Cantor war einigermaßen verblüfft; so hatte er die Sache nicht
angesehen. Doch erklärte er, den Beweis der Wahrheit antreten zu wollen. Als
man ihm begreiflich machte, daß das unmöglich sei, da er von Kindern, Säuglingen
und Kranken unmöglich den Beweis dafür beibringen könne, daß sie gestohlen hätten,
ganz zu schweigen von seinen beiden College" und dem Herrn Pfarrer, so sagte
er, er wolle den Beweis der Wahrheit in Bezug auf die beiden Kläger führen;
er habe hier eine Frau, welche beschwören könne, den Aupcl beim Wildern getroffen
zu haben.

Die Frau sollte nun schwören, ehe sie noch eine Aussage gemacht hatte, was
sie sehr constcrnirtc. Darauf fing sie nach alter Weiber Art ihre Historie an, ver¬
wickelte sich in Nebendinge, wurde vom Richter unterbrochen und vom Advocaten
angeschrieen, dazu drohete Ampel, daß er sie meineidig machen würde, und so er¬
klärte sie am Ende, weder etwas gesehen zu haben, noch etwas zu wissen, noch
etwas beschwören zu können. Der Wahrheitsbeweis betreffend den Aupcl war also
gescheitert.

Der Schwenkfcld aber hatte ja nachweislich sechs Wochen gesessen und konnte
unmöglich den Beleidigten spielen. Weit gefehlt! Im Gegentheil, man machte
dem Cantor klar, daß durch die Strafe die Übertretung gesühnt und völlig aus
der Welt geschafft werde, wie Plus und Minus Null geben. Man habe nicht das
Recht, jemandem vorzuwerfen, daß er gesessen habe. Sobald die Zeit verflossen,
für welche das Gericht die Ehrenrechte aberkannt habe, sei aus dem Spitzbuben ein
Ehrenmann geworden, der jeden verklagen könne, welcher ihn an das Zuchthaus
erinnere. Und nun gar der Ausdruck "mausen!" Er bedeute einen gewohnheits¬
mäßigen Diebstahl und sei jedenfalls strafbar."

"Aber, meine Herrn, Spitzbube ist doch Spitzbube. --"In moralischem Sinne
allerdings, aber nicht im Sinne des Gesetzes." -- "Also giebt es einen Unterschied
zwischen moralischer und gesetzlicher Anschauung, es giebt unmoralische Gesetze und
ungesetzliche Moralität?" Dem Herrn Cantor drehten sich die Gedanken im Kreise;
er glaubte zu träumen, die ganze Sache war ihm wie ein wunderliches Fieber¬
gebilde. Ohne weitere Widerrede ließ er sich endlich zu zwanzig Mark und in die
Kosten verurtheilen und würde sich kaum gewundert haben, wenn man ihn auf fünf
Jahre eingesperrt oder in ein Correctionshaus geschickt hätte.

Am nächsten Tage las die befriedigte Bürgerschaft im Schöffengcrichtsberichtc,
daß g.et 4 die Marie Emilie Schultz, 15 Jahre alt, welche mittelst selbstgeschriebner
Anweisung sich bei einem Conditor ein Stück Kuchen erschwindelt hatte, mit vier
Wochen Gefängniß bestraft worden sei. Die Strafe war gegen den Antrag des
Amtsanwalts so hoch bemessen worden, weil das Gericht der Meinung war, beim
Ueberhandnehmen der Naschhaftigkeit ein Beispiel statuiren zu sollen. Gleich darunter
stand ->,ä 5 berichtet, daß in der Privatklage Schwcnkfcld-Aupel contra Stachwitz
der letztgenannte zu 20 Mark verurtheilt worden sei, weil er gesagt habe, in Ober-
und Untcrdorf manstcn sie alle.


Skizzen aus unserm heutigen Volksleben.

Dieser Herr hielt denn auch eine große Rede, in der er an das Gerechtigkeitsgefühl
der Mit- und Nachwelt appellirte und seine Auftraggeber als schwer gekränkte
Biedermänner darstellte, welche keine höhere Aufgabe kannten, als über die Makel¬
losigkeit ihres Rufes zu wachen, und welchen das Vaterland eine glänzende Recht¬
fertigung schuldig sei. Er beantrage eine empfindliche Strafe gegen den Verklagten;
vierzehn Tage Gefängniß sei nicht zuviel, besonders, da er als Lehrer Wohl hätte
wissen müssen, was er that, wenn er ehrenwerthe Mitbürger dem Hasse und der
Verachtung preisgab.

Der Herr Cantor war einigermaßen verblüfft; so hatte er die Sache nicht
angesehen. Doch erklärte er, den Beweis der Wahrheit antreten zu wollen. Als
man ihm begreiflich machte, daß das unmöglich sei, da er von Kindern, Säuglingen
und Kranken unmöglich den Beweis dafür beibringen könne, daß sie gestohlen hätten,
ganz zu schweigen von seinen beiden College« und dem Herrn Pfarrer, so sagte
er, er wolle den Beweis der Wahrheit in Bezug auf die beiden Kläger führen;
er habe hier eine Frau, welche beschwören könne, den Aupcl beim Wildern getroffen
zu haben.

Die Frau sollte nun schwören, ehe sie noch eine Aussage gemacht hatte, was
sie sehr constcrnirtc. Darauf fing sie nach alter Weiber Art ihre Historie an, ver¬
wickelte sich in Nebendinge, wurde vom Richter unterbrochen und vom Advocaten
angeschrieen, dazu drohete Ampel, daß er sie meineidig machen würde, und so er¬
klärte sie am Ende, weder etwas gesehen zu haben, noch etwas zu wissen, noch
etwas beschwören zu können. Der Wahrheitsbeweis betreffend den Aupcl war also
gescheitert.

Der Schwenkfcld aber hatte ja nachweislich sechs Wochen gesessen und konnte
unmöglich den Beleidigten spielen. Weit gefehlt! Im Gegentheil, man machte
dem Cantor klar, daß durch die Strafe die Übertretung gesühnt und völlig aus
der Welt geschafft werde, wie Plus und Minus Null geben. Man habe nicht das
Recht, jemandem vorzuwerfen, daß er gesessen habe. Sobald die Zeit verflossen,
für welche das Gericht die Ehrenrechte aberkannt habe, sei aus dem Spitzbuben ein
Ehrenmann geworden, der jeden verklagen könne, welcher ihn an das Zuchthaus
erinnere. Und nun gar der Ausdruck „mausen!" Er bedeute einen gewohnheits¬
mäßigen Diebstahl und sei jedenfalls strafbar."

„Aber, meine Herrn, Spitzbube ist doch Spitzbube. —„In moralischem Sinne
allerdings, aber nicht im Sinne des Gesetzes." — „Also giebt es einen Unterschied
zwischen moralischer und gesetzlicher Anschauung, es giebt unmoralische Gesetze und
ungesetzliche Moralität?" Dem Herrn Cantor drehten sich die Gedanken im Kreise;
er glaubte zu träumen, die ganze Sache war ihm wie ein wunderliches Fieber¬
gebilde. Ohne weitere Widerrede ließ er sich endlich zu zwanzig Mark und in die
Kosten verurtheilen und würde sich kaum gewundert haben, wenn man ihn auf fünf
Jahre eingesperrt oder in ein Correctionshaus geschickt hätte.

Am nächsten Tage las die befriedigte Bürgerschaft im Schöffengcrichtsberichtc,
daß g.et 4 die Marie Emilie Schultz, 15 Jahre alt, welche mittelst selbstgeschriebner
Anweisung sich bei einem Conditor ein Stück Kuchen erschwindelt hatte, mit vier
Wochen Gefängniß bestraft worden sei. Die Strafe war gegen den Antrag des
Amtsanwalts so hoch bemessen worden, weil das Gericht der Meinung war, beim
Ueberhandnehmen der Naschhaftigkeit ein Beispiel statuiren zu sollen. Gleich darunter
stand ->,ä 5 berichtet, daß in der Privatklage Schwcnkfcld-Aupel contra Stachwitz
der letztgenannte zu 20 Mark verurtheilt worden sei, weil er gesagt habe, in Ober-
und Untcrdorf manstcn sie alle.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 40, 1881, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341833_157970/290>, abgerufen am 14.05.2024.