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Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Drittes Quartal.

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Der ZVirtschaftsbetrieb des Staates,

lativ größte Gewähr dafür, daß der Wald in einer seinen andauernden Bestand
sichernden Weise bewirtschaftet werde. Und deshalb wird kein Verständiger den
Staat tadeln, wenn er die nach der geschichtlichen Entwicklung in seinen Besitz
gelangten Wälder behält und selbst bewirtschaftet.

Eine ähnliche Bewanduis hat es mit den Berg-, Hütten- und Salz¬
werken, welche ebenfalls in großem Umfange im Besitze des Staates sich be¬
finden und dessen Sclbstbetriebe unterliegen. Auch hier wird man schwerlich
dem Staate zumuten, sich dieser Werke gänzlich zu entäußern.

Während die an dem Grundbesitz haftenden Wirtschaftsbetriebe des Staates
in dem Umfange dieses Besitzes selbst eine natürliche Schranke finden, tritt auf
dem Gebiete der Industrie dem Staate nicht eine ähnliche Schranke entgegen,
und er wird daher umsomehr eine gewisse Selbstbeschränkung sich aufzulegen
haben. Gleichwohl wird man auch hier dem Staate den Beruf zum Wirtschafts-
bctriebe nicht unbedingt absprechen dürfen.

In den beiden vergangenen Jahrhunderten war man weit weniger bedenk¬
lich, von Staatswegen Gewerbe zu betreiben, ja unter Umständen dieselben
sogar ausschließlich sich anzueignen. Die Dürftigkeit des privaten Betriebes
konnte es rechtfertigen, daß der Landesherr mit Eröffnung eines Gewerbes als
Musterbetriebes voranschritt. Aber die finanzielle Lage der meisten Länder
brachte es zugleich mit sich, daß der Staat dabei verdienen wollte. Deshalb
wurde" solche Staatsbetriebe öfters mit Privilegien ausgestattet. Das größte
Maß des Privilegs ist das Monopol. Bei dem Monopol tritt der Gewerbe¬
betrieb als solcher in den Hintergrund. Der Staat verfolgt dabei in erster
Linie finanzielle Zwecke. Das Monopol ist eine besonders energische Art der
Besteuerung des produzirten Gegenstandes. Der Staat, welcher ein Gewerbe
monopolistisch betreibt, erhebt in dem Kaufpreise zugleich eine auf den erzeugten
Gegenstand gelegte Steuer, welche er soweit steigern kann, als er zu deu gesetzten
Preisen noch Käufer findet. Am klarsten tritt diese finanzielle Bedeutung des
Monopols hervor, wenn der Staat den Betrieb gegen Entgelt einem Privaten
überläßt. In diesem Falle erhebt der Staat die Steuer von dem monopolisirten
Gegenstande in der Form des Pachtzinses, und der Pächter bringt dieselbe
wieder ein in der Form eines Ausschlages auf den Preis.

In Preußen gab es während der vergangenen Jahrhunderte viele Ge¬
werbe, welche der Staat entweder selbst monopolistisch betrieb oder dem
monopolistischen Betriebe von Privaten überwies. Es bestanden Monopole für
die Fabrikation oder den Verkauf von Salpeter und Pulver, Mühlsteinen, Glas,
Eisenblech, Kupfer und Messing, Gold- und Silbertresseu, Zucker, Kalender,
Spielkarten, Schweineborsten, gebleichtes Wachs, Wagschalen und Gewichte,
Federposen, Brennholz (für Berlin und Potsdam), Kaffee u. f. w. Viele dieser
Monopole bestanden bis zu Anfang unsers Jahrhunderts, wo sie durch § 20
des Gesetzes vom 2. November 1810 aufgehoben wurden. Auch der Tabak


Der ZVirtschaftsbetrieb des Staates,

lativ größte Gewähr dafür, daß der Wald in einer seinen andauernden Bestand
sichernden Weise bewirtschaftet werde. Und deshalb wird kein Verständiger den
Staat tadeln, wenn er die nach der geschichtlichen Entwicklung in seinen Besitz
gelangten Wälder behält und selbst bewirtschaftet.

Eine ähnliche Bewanduis hat es mit den Berg-, Hütten- und Salz¬
werken, welche ebenfalls in großem Umfange im Besitze des Staates sich be¬
finden und dessen Sclbstbetriebe unterliegen. Auch hier wird man schwerlich
dem Staate zumuten, sich dieser Werke gänzlich zu entäußern.

Während die an dem Grundbesitz haftenden Wirtschaftsbetriebe des Staates
in dem Umfange dieses Besitzes selbst eine natürliche Schranke finden, tritt auf
dem Gebiete der Industrie dem Staate nicht eine ähnliche Schranke entgegen,
und er wird daher umsomehr eine gewisse Selbstbeschränkung sich aufzulegen
haben. Gleichwohl wird man auch hier dem Staate den Beruf zum Wirtschafts-
bctriebe nicht unbedingt absprechen dürfen.

In den beiden vergangenen Jahrhunderten war man weit weniger bedenk¬
lich, von Staatswegen Gewerbe zu betreiben, ja unter Umständen dieselben
sogar ausschließlich sich anzueignen. Die Dürftigkeit des privaten Betriebes
konnte es rechtfertigen, daß der Landesherr mit Eröffnung eines Gewerbes als
Musterbetriebes voranschritt. Aber die finanzielle Lage der meisten Länder
brachte es zugleich mit sich, daß der Staat dabei verdienen wollte. Deshalb
wurde» solche Staatsbetriebe öfters mit Privilegien ausgestattet. Das größte
Maß des Privilegs ist das Monopol. Bei dem Monopol tritt der Gewerbe¬
betrieb als solcher in den Hintergrund. Der Staat verfolgt dabei in erster
Linie finanzielle Zwecke. Das Monopol ist eine besonders energische Art der
Besteuerung des produzirten Gegenstandes. Der Staat, welcher ein Gewerbe
monopolistisch betreibt, erhebt in dem Kaufpreise zugleich eine auf den erzeugten
Gegenstand gelegte Steuer, welche er soweit steigern kann, als er zu deu gesetzten
Preisen noch Käufer findet. Am klarsten tritt diese finanzielle Bedeutung des
Monopols hervor, wenn der Staat den Betrieb gegen Entgelt einem Privaten
überläßt. In diesem Falle erhebt der Staat die Steuer von dem monopolisirten
Gegenstande in der Form des Pachtzinses, und der Pächter bringt dieselbe
wieder ein in der Form eines Ausschlages auf den Preis.

In Preußen gab es während der vergangenen Jahrhunderte viele Ge¬
werbe, welche der Staat entweder selbst monopolistisch betrieb oder dem
monopolistischen Betriebe von Privaten überwies. Es bestanden Monopole für
die Fabrikation oder den Verkauf von Salpeter und Pulver, Mühlsteinen, Glas,
Eisenblech, Kupfer und Messing, Gold- und Silbertresseu, Zucker, Kalender,
Spielkarten, Schweineborsten, gebleichtes Wachs, Wagschalen und Gewichte,
Federposen, Brennholz (für Berlin und Potsdam), Kaffee u. f. w. Viele dieser
Monopole bestanden bis zu Anfang unsers Jahrhunderts, wo sie durch § 20
des Gesetzes vom 2. November 1810 aufgehoben wurden. Auch der Tabak


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[0019] Der ZVirtschaftsbetrieb des Staates, lativ größte Gewähr dafür, daß der Wald in einer seinen andauernden Bestand sichernden Weise bewirtschaftet werde. Und deshalb wird kein Verständiger den Staat tadeln, wenn er die nach der geschichtlichen Entwicklung in seinen Besitz gelangten Wälder behält und selbst bewirtschaftet. Eine ähnliche Bewanduis hat es mit den Berg-, Hütten- und Salz¬ werken, welche ebenfalls in großem Umfange im Besitze des Staates sich be¬ finden und dessen Sclbstbetriebe unterliegen. Auch hier wird man schwerlich dem Staate zumuten, sich dieser Werke gänzlich zu entäußern. Während die an dem Grundbesitz haftenden Wirtschaftsbetriebe des Staates in dem Umfange dieses Besitzes selbst eine natürliche Schranke finden, tritt auf dem Gebiete der Industrie dem Staate nicht eine ähnliche Schranke entgegen, und er wird daher umsomehr eine gewisse Selbstbeschränkung sich aufzulegen haben. Gleichwohl wird man auch hier dem Staate den Beruf zum Wirtschafts- bctriebe nicht unbedingt absprechen dürfen. In den beiden vergangenen Jahrhunderten war man weit weniger bedenk¬ lich, von Staatswegen Gewerbe zu betreiben, ja unter Umständen dieselben sogar ausschließlich sich anzueignen. Die Dürftigkeit des privaten Betriebes konnte es rechtfertigen, daß der Landesherr mit Eröffnung eines Gewerbes als Musterbetriebes voranschritt. Aber die finanzielle Lage der meisten Länder brachte es zugleich mit sich, daß der Staat dabei verdienen wollte. Deshalb wurde» solche Staatsbetriebe öfters mit Privilegien ausgestattet. Das größte Maß des Privilegs ist das Monopol. Bei dem Monopol tritt der Gewerbe¬ betrieb als solcher in den Hintergrund. Der Staat verfolgt dabei in erster Linie finanzielle Zwecke. Das Monopol ist eine besonders energische Art der Besteuerung des produzirten Gegenstandes. Der Staat, welcher ein Gewerbe monopolistisch betreibt, erhebt in dem Kaufpreise zugleich eine auf den erzeugten Gegenstand gelegte Steuer, welche er soweit steigern kann, als er zu deu gesetzten Preisen noch Käufer findet. Am klarsten tritt diese finanzielle Bedeutung des Monopols hervor, wenn der Staat den Betrieb gegen Entgelt einem Privaten überläßt. In diesem Falle erhebt der Staat die Steuer von dem monopolisirten Gegenstande in der Form des Pachtzinses, und der Pächter bringt dieselbe wieder ein in der Form eines Ausschlages auf den Preis. In Preußen gab es während der vergangenen Jahrhunderte viele Ge¬ werbe, welche der Staat entweder selbst monopolistisch betrieb oder dem monopolistischen Betriebe von Privaten überwies. Es bestanden Monopole für die Fabrikation oder den Verkauf von Salpeter und Pulver, Mühlsteinen, Glas, Eisenblech, Kupfer und Messing, Gold- und Silbertresseu, Zucker, Kalender, Spielkarten, Schweineborsten, gebleichtes Wachs, Wagschalen und Gewichte, Federposen, Brennholz (für Berlin und Potsdam), Kaffee u. f. w. Viele dieser Monopole bestanden bis zu Anfang unsers Jahrhunderts, wo sie durch § 20 des Gesetzes vom 2. November 1810 aufgehoben wurden. Auch der Tabak

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Drittes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341839_156270/19>, abgerufen am 16.05.2024.