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Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Erstes Quartal.

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worden sind, wird auf die Herausgabe einer Schrift gewendet, welche den steno¬
graphischen Bericht über die denkwürdige Sitzung und die nachträglichen Aeußerungen
klerikaler und freisinniger Blätter zu enthalten hätte, Zeitungsblätter werden, wie
bekannt, selten aufbewahrt, und es ist oft schon nach kurzer Zeit unmöglich, den
Wortlaut eiues Aufsatzes festzustellen. Die bei dieser Gelegenheit gethanen Aus¬
sprüche namentlich auf nltramontaner Seite dürfen aber nicht in Vergessenheit ge¬
raten, sie vor allen, die so glücklich die freisinnigen Reden ergänzen, sind darnach
geartet, die vaterländische" Empfindungen, welche jetzt aufgerüttelt worden find, wach
zu erhalten und so die Besorgnisse der ultramontanen Presse zu zerstreuen. Die
Schrift müßte in einer so großen Auflage gedruckt werden, daß man in jedes
deutsche Haus wenigstens ein Exemplar stiften könnte, und Vereine und Privat¬
personen würden sich gewiß gern der Mühe der Verbreitung unterziehen, sowie
sie zunächst bei dem Sammeln der Dokumente behilflich fein würden.

Zum Schutze des Wahlrechts. Nach Zeitungsmitteilnngeu hat der Ab¬
geordnete Nickert in einer im Berliner Arbeiterverein gehaltenen Rede angekündigt,
daß die deutsch-freisinnige Fraktion des Reichstages in nächster Zeit den Antrag
stellen werde, das Strafrecht dahin zu erweitern, daß jeder, der das Wahlrecht
irgendwie gefährdet oder beeinflußt, einer strengen Bestrafung verfällt. Und in
der That, so wenig wir sonst von solchen deutsch-freisinnigen Ankündigungen zu
halten Pflegen und mit soviel Mißtrauen ihnen in der Regel begegnet werden
muß, hier scheint uns der Gedanke wenigstens durchaus zeitgemäß und richtig.
Nicht nur die Reichstngswahlen, sondern in erster Linie und hauptsächlich diejenigen
Wahlen, welche mehr lokale Interessen berühren -- im Grvßherzvgtuiu Hessen z, B.
die direkten Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen in den Dorfgemeinden --
haben gezeigt, daß unsre Strafgesetzgebung in dieser Richtung sehr mangelhaft ist
und daß sie einer Ergänzung recht nötig bedarf, wenn anders das Ergebnis einer
Wahl dem wahren Willen der Wähler immer entsprechen soll.

Die in Betracht kommenden Paragraphen des Strafgesetzbuches sind die Para¬
graphen 107 und 109, Dieselben lauten:

Z 107. Wer einen Deutschen durch Gewalt "der durch Bedrohung mi' einer strafbaren
Handlung verhindert, in Ausübung seiner staatsbürgerlichen Rechte zu wählen oder zu stimmen,
wird mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten oder mit Festuugshnft bis zu fünf Jahren
bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Z 109. Wer in einer öffentlichen Angelegenheit eine Wahlstimme kauft oder verkauft,
wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft; auch kann auf Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Es ist klar, daß der Fall, den Paragraph 107 vorsieht, nur selten vorkommen
wird. Nicht oft wird jemand zu gewaltsamen Mitteln greifen, um die Abgabe
von Wahlstimmen zu verhindern, herbeizuführen oder zu beeinflussen. Es ist das
zu gefährlich, auch kann die Handlung der Natur der Sache nach nur gegenüber
einzelnen wenigen vorgenommen werden und verspricht deshalb nur wenig Erfolg.
Anders ist es mit dem Thatbestande des Paragraphen 109. Die Wahlbeeinflussung
durch sogenannte Stimmenkaufe kommt recht häufig vor, und es wird daher vor
allem dieser Paragraph ins Auge zu fassen und zu fragen sein, ob er genügt, um
alle Wahlbeeinflussungen, die über bloßes Zureden und dergleichen hinausgehen,
unter Strafe zu stellen. Der zitirte Paragraph bedroht nach Vorgang des dem oociiz
pönal nachgebildeten Paragraphen 86 des preußischen Strafgesetzbuches denjenigen,
welcher "in einer öffentlichen Angelegenheit eine Wahlstiinme kauft oder verkauft,"
Diese Worte siud nach der Rechtsprechung des Reichsgerichtes "im volkstümlichen


worden sind, wird auf die Herausgabe einer Schrift gewendet, welche den steno¬
graphischen Bericht über die denkwürdige Sitzung und die nachträglichen Aeußerungen
klerikaler und freisinniger Blätter zu enthalten hätte, Zeitungsblätter werden, wie
bekannt, selten aufbewahrt, und es ist oft schon nach kurzer Zeit unmöglich, den
Wortlaut eiues Aufsatzes festzustellen. Die bei dieser Gelegenheit gethanen Aus¬
sprüche namentlich auf nltramontaner Seite dürfen aber nicht in Vergessenheit ge¬
raten, sie vor allen, die so glücklich die freisinnigen Reden ergänzen, sind darnach
geartet, die vaterländische» Empfindungen, welche jetzt aufgerüttelt worden find, wach
zu erhalten und so die Besorgnisse der ultramontanen Presse zu zerstreuen. Die
Schrift müßte in einer so großen Auflage gedruckt werden, daß man in jedes
deutsche Haus wenigstens ein Exemplar stiften könnte, und Vereine und Privat¬
personen würden sich gewiß gern der Mühe der Verbreitung unterziehen, sowie
sie zunächst bei dem Sammeln der Dokumente behilflich fein würden.

Zum Schutze des Wahlrechts. Nach Zeitungsmitteilnngeu hat der Ab¬
geordnete Nickert in einer im Berliner Arbeiterverein gehaltenen Rede angekündigt,
daß die deutsch-freisinnige Fraktion des Reichstages in nächster Zeit den Antrag
stellen werde, das Strafrecht dahin zu erweitern, daß jeder, der das Wahlrecht
irgendwie gefährdet oder beeinflußt, einer strengen Bestrafung verfällt. Und in
der That, so wenig wir sonst von solchen deutsch-freisinnigen Ankündigungen zu
halten Pflegen und mit soviel Mißtrauen ihnen in der Regel begegnet werden
muß, hier scheint uns der Gedanke wenigstens durchaus zeitgemäß und richtig.
Nicht nur die Reichstngswahlen, sondern in erster Linie und hauptsächlich diejenigen
Wahlen, welche mehr lokale Interessen berühren — im Grvßherzvgtuiu Hessen z, B.
die direkten Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen in den Dorfgemeinden —
haben gezeigt, daß unsre Strafgesetzgebung in dieser Richtung sehr mangelhaft ist
und daß sie einer Ergänzung recht nötig bedarf, wenn anders das Ergebnis einer
Wahl dem wahren Willen der Wähler immer entsprechen soll.

Die in Betracht kommenden Paragraphen des Strafgesetzbuches sind die Para¬
graphen 107 und 109, Dieselben lauten:

Z 107. Wer einen Deutschen durch Gewalt »der durch Bedrohung mi' einer strafbaren
Handlung verhindert, in Ausübung seiner staatsbürgerlichen Rechte zu wählen oder zu stimmen,
wird mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten oder mit Festuugshnft bis zu fünf Jahren
bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Z 109. Wer in einer öffentlichen Angelegenheit eine Wahlstimme kauft oder verkauft,
wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft; auch kann auf Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Es ist klar, daß der Fall, den Paragraph 107 vorsieht, nur selten vorkommen
wird. Nicht oft wird jemand zu gewaltsamen Mitteln greifen, um die Abgabe
von Wahlstimmen zu verhindern, herbeizuführen oder zu beeinflussen. Es ist das
zu gefährlich, auch kann die Handlung der Natur der Sache nach nur gegenüber
einzelnen wenigen vorgenommen werden und verspricht deshalb nur wenig Erfolg.
Anders ist es mit dem Thatbestande des Paragraphen 109. Die Wahlbeeinflussung
durch sogenannte Stimmenkaufe kommt recht häufig vor, und es wird daher vor
allem dieser Paragraph ins Auge zu fassen und zu fragen sein, ob er genügt, um
alle Wahlbeeinflussungen, die über bloßes Zureden und dergleichen hinausgehen,
unter Strafe zu stellen. Der zitirte Paragraph bedroht nach Vorgang des dem oociiz
pönal nachgebildeten Paragraphen 86 des preußischen Strafgesetzbuches denjenigen,
welcher „in einer öffentlichen Angelegenheit eine Wahlstiinme kauft oder verkauft,"
Diese Worte siud nach der Rechtsprechung des Reichsgerichtes „im volkstümlichen


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[0169] worden sind, wird auf die Herausgabe einer Schrift gewendet, welche den steno¬ graphischen Bericht über die denkwürdige Sitzung und die nachträglichen Aeußerungen klerikaler und freisinniger Blätter zu enthalten hätte, Zeitungsblätter werden, wie bekannt, selten aufbewahrt, und es ist oft schon nach kurzer Zeit unmöglich, den Wortlaut eiues Aufsatzes festzustellen. Die bei dieser Gelegenheit gethanen Aus¬ sprüche namentlich auf nltramontaner Seite dürfen aber nicht in Vergessenheit ge¬ raten, sie vor allen, die so glücklich die freisinnigen Reden ergänzen, sind darnach geartet, die vaterländische» Empfindungen, welche jetzt aufgerüttelt worden find, wach zu erhalten und so die Besorgnisse der ultramontanen Presse zu zerstreuen. Die Schrift müßte in einer so großen Auflage gedruckt werden, daß man in jedes deutsche Haus wenigstens ein Exemplar stiften könnte, und Vereine und Privat¬ personen würden sich gewiß gern der Mühe der Verbreitung unterziehen, sowie sie zunächst bei dem Sammeln der Dokumente behilflich fein würden. Zum Schutze des Wahlrechts. Nach Zeitungsmitteilnngeu hat der Ab¬ geordnete Nickert in einer im Berliner Arbeiterverein gehaltenen Rede angekündigt, daß die deutsch-freisinnige Fraktion des Reichstages in nächster Zeit den Antrag stellen werde, das Strafrecht dahin zu erweitern, daß jeder, der das Wahlrecht irgendwie gefährdet oder beeinflußt, einer strengen Bestrafung verfällt. Und in der That, so wenig wir sonst von solchen deutsch-freisinnigen Ankündigungen zu halten Pflegen und mit soviel Mißtrauen ihnen in der Regel begegnet werden muß, hier scheint uns der Gedanke wenigstens durchaus zeitgemäß und richtig. Nicht nur die Reichstngswahlen, sondern in erster Linie und hauptsächlich diejenigen Wahlen, welche mehr lokale Interessen berühren — im Grvßherzvgtuiu Hessen z, B. die direkten Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen in den Dorfgemeinden — haben gezeigt, daß unsre Strafgesetzgebung in dieser Richtung sehr mangelhaft ist und daß sie einer Ergänzung recht nötig bedarf, wenn anders das Ergebnis einer Wahl dem wahren Willen der Wähler immer entsprechen soll. Die in Betracht kommenden Paragraphen des Strafgesetzbuches sind die Para¬ graphen 107 und 109, Dieselben lauten: Z 107. Wer einen Deutschen durch Gewalt »der durch Bedrohung mi' einer strafbaren Handlung verhindert, in Ausübung seiner staatsbürgerlichen Rechte zu wählen oder zu stimmen, wird mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten oder mit Festuugshnft bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. Z 109. Wer in einer öffentlichen Angelegenheit eine Wahlstimme kauft oder verkauft, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Es ist klar, daß der Fall, den Paragraph 107 vorsieht, nur selten vorkommen wird. Nicht oft wird jemand zu gewaltsamen Mitteln greifen, um die Abgabe von Wahlstimmen zu verhindern, herbeizuführen oder zu beeinflussen. Es ist das zu gefährlich, auch kann die Handlung der Natur der Sache nach nur gegenüber einzelnen wenigen vorgenommen werden und verspricht deshalb nur wenig Erfolg. Anders ist es mit dem Thatbestande des Paragraphen 109. Die Wahlbeeinflussung durch sogenannte Stimmenkaufe kommt recht häufig vor, und es wird daher vor allem dieser Paragraph ins Auge zu fassen und zu fragen sein, ob er genügt, um alle Wahlbeeinflussungen, die über bloßes Zureden und dergleichen hinausgehen, unter Strafe zu stellen. Der zitirte Paragraph bedroht nach Vorgang des dem oociiz pönal nachgebildeten Paragraphen 86 des preußischen Strafgesetzbuches denjenigen, welcher „in einer öffentlichen Angelegenheit eine Wahlstiinme kauft oder verkauft," Diese Worte siud nach der Rechtsprechung des Reichsgerichtes „im volkstümlichen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Erstes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_194675/169>, abgerufen am 21.05.2024.