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Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Drittes Quartal.

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herstellen lassen, denn ein Schaumwein, der in Deutschland aus französischem Weine
gemacht wird, ist darum uoch kein französischer Schaumwein; bekanntlich kommt
es bei diesem künstlich bereiteten Getränk ebensolcher auf die Art und Weise der
Zubereitung, als auf das dazu verwendete Gewächs an, und gewiß wird jemand,
der im Wirtshaus einen Schaumwein mit französischer Firma aus Rheims oder
Epernay verlangt, uicht einen solchen haben "vollen, den Herr X in der Pfalz
aus französischem Wein hat machen lassen. Da die Etiketten unstreitig Privat-
urknnden sind, läßt sich fragen, ob mit deren Gebrauch zum Zwecke der Täuschung
nicht ein Verbrechen der Urkundenfälschung begangen wird. Hierzu wird im Gesetz
eine solche Privnturkuude vorausgesetzt, welche zum Beweis von Rechten oder
Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist. Die Aufschrift auf einer Flaschenetikette
dient zwar zunächst nur zum Beweis der Thatsache, daß der Inhalt der Flasche
von der auf ihr genannten Firma herrühre, aber diese Thatsache ist insofern eine
rechtserhebliche, als aus ihr entnommen werden kann, daß die genannte Firma
für den Inhalt Gewähr leiste, daß sie sich ihrem Abnehmer gegenüber rechtlich
für diese" Inhalt verpflichtet habe. Dieses Rechtsverhältnis zwischen dem Urheber
und seinem ersten Abnehmer tritt jedoch beim Wiederverkauf so sehr zurück, daß
dem dritten Abnehmer gegenüber die Etikette nicht leicht als für den Beweis von
Rechten oder Rechtsverhältnissen erheblich in Betracht kommt. Wird es sich daher
auch bei ihrem Gebrauch in den hier vorauszusetzenden Fällen nicht um strafbare
Fälschung handeln, so liegt doch umso gewisser der äußere Thatbestand des Ver¬
gehens des Betruges vollständig vor. Wer den Schaumwein mit falscher Etikette
aus zweiter oder dritter Hand kauft, ohne zu wissen, daß die Etikette falsch ist,
wird durch die Vorspiegelung einer falschen Thatsache getäuscht und hierdurch, da
er für sein Geld eine Sache andrer und weniger geschätzter Art erhält, als welche
er erhalten wollte, an seinem Vermögen geschädigt. Herr X aber setzt seinen
Schaumwein mit den falschen Etiketten in den Verkehr, um größere Geschäfte zu
machen, als er ohne sie machen würde, also um sich einen Vermögensvorteil zu
verschaffen, und zwar einen rechtswidrigen, denn er hat kein Recht auf Vergrö¬
ßerung seines Absatzes durch Aufbieten seiner Waare unter andrer als seiner
eignen Firma. Jedenfalls hätte dem Herrn X bei einigen Nachdenken über sein
Vorgehen klar werden können und sollen, daß er damit andern Gelegenheit zum
Betrug eröffne, daß er zu solchem geradezu einlade und seine Beihilfe znsichere
und sich hiermit dem Verdacht aussetze, selber betrügen zu wollen.

Diese Folgerungen aus seinem Thun hat er offenbar nicht gezogen, er hat sich
im Eifer des geschäftlichem Wettkampfes zu einem Mittel verleiten lassen, dessen wahre
Eigenschaft nud Tragweite er nicht erkannt, das er vielmehr für erlaubt und nicht
unehrenhaft gehalten hat. Das aber gerade ist es, was uus zu gegenwärtiger Ein¬
sendung Anlaß giebt. Nicht so gar selten und selbst in Kreisen, welche streng auf
kaufmännische Ehre halten, kann man noch Geschäftsleuten begegnen, bei denen der
Sinn für das Rechte eine gewisse Trübung erleidet, sobald ihr eigner, geschäftlicher
Nutzen in Frage kommt. Hier kann nur ein schonungsloses Aufdecken klärend
wirken, und es erscheint als Pflicht, da, wo die Verkennung der Schranke zwischen
ehrlichem kaufmännischen Streben und unehrlichen Schwindel offen zu Tage tritt,
öffentlich auch die wahre Eigenschaft solchen Gebahrens bloßzulegen und damit nach
Möglichkeit zu gründlicher Ausrottung des Schwindels beizutragen.




Für die Redaktion verantwortlich: Johannes Grunvw in Leipzig.
Verlag von Fr. Will). Grnnow in Leipzig- -- Druck von Carl Marquart in Leipzig.
Notizen.

herstellen lassen, denn ein Schaumwein, der in Deutschland aus französischem Weine
gemacht wird, ist darum uoch kein französischer Schaumwein; bekanntlich kommt
es bei diesem künstlich bereiteten Getränk ebensolcher auf die Art und Weise der
Zubereitung, als auf das dazu verwendete Gewächs an, und gewiß wird jemand,
der im Wirtshaus einen Schaumwein mit französischer Firma aus Rheims oder
Epernay verlangt, uicht einen solchen haben »vollen, den Herr X in der Pfalz
aus französischem Wein hat machen lassen. Da die Etiketten unstreitig Privat-
urknnden sind, läßt sich fragen, ob mit deren Gebrauch zum Zwecke der Täuschung
nicht ein Verbrechen der Urkundenfälschung begangen wird. Hierzu wird im Gesetz
eine solche Privnturkuude vorausgesetzt, welche zum Beweis von Rechten oder
Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist. Die Aufschrift auf einer Flaschenetikette
dient zwar zunächst nur zum Beweis der Thatsache, daß der Inhalt der Flasche
von der auf ihr genannten Firma herrühre, aber diese Thatsache ist insofern eine
rechtserhebliche, als aus ihr entnommen werden kann, daß die genannte Firma
für den Inhalt Gewähr leiste, daß sie sich ihrem Abnehmer gegenüber rechtlich
für diese» Inhalt verpflichtet habe. Dieses Rechtsverhältnis zwischen dem Urheber
und seinem ersten Abnehmer tritt jedoch beim Wiederverkauf so sehr zurück, daß
dem dritten Abnehmer gegenüber die Etikette nicht leicht als für den Beweis von
Rechten oder Rechtsverhältnissen erheblich in Betracht kommt. Wird es sich daher
auch bei ihrem Gebrauch in den hier vorauszusetzenden Fällen nicht um strafbare
Fälschung handeln, so liegt doch umso gewisser der äußere Thatbestand des Ver¬
gehens des Betruges vollständig vor. Wer den Schaumwein mit falscher Etikette
aus zweiter oder dritter Hand kauft, ohne zu wissen, daß die Etikette falsch ist,
wird durch die Vorspiegelung einer falschen Thatsache getäuscht und hierdurch, da
er für sein Geld eine Sache andrer und weniger geschätzter Art erhält, als welche
er erhalten wollte, an seinem Vermögen geschädigt. Herr X aber setzt seinen
Schaumwein mit den falschen Etiketten in den Verkehr, um größere Geschäfte zu
machen, als er ohne sie machen würde, also um sich einen Vermögensvorteil zu
verschaffen, und zwar einen rechtswidrigen, denn er hat kein Recht auf Vergrö¬
ßerung seines Absatzes durch Aufbieten seiner Waare unter andrer als seiner
eignen Firma. Jedenfalls hätte dem Herrn X bei einigen Nachdenken über sein
Vorgehen klar werden können und sollen, daß er damit andern Gelegenheit zum
Betrug eröffne, daß er zu solchem geradezu einlade und seine Beihilfe znsichere
und sich hiermit dem Verdacht aussetze, selber betrügen zu wollen.

Diese Folgerungen aus seinem Thun hat er offenbar nicht gezogen, er hat sich
im Eifer des geschäftlichem Wettkampfes zu einem Mittel verleiten lassen, dessen wahre
Eigenschaft nud Tragweite er nicht erkannt, das er vielmehr für erlaubt und nicht
unehrenhaft gehalten hat. Das aber gerade ist es, was uus zu gegenwärtiger Ein¬
sendung Anlaß giebt. Nicht so gar selten und selbst in Kreisen, welche streng auf
kaufmännische Ehre halten, kann man noch Geschäftsleuten begegnen, bei denen der
Sinn für das Rechte eine gewisse Trübung erleidet, sobald ihr eigner, geschäftlicher
Nutzen in Frage kommt. Hier kann nur ein schonungsloses Aufdecken klärend
wirken, und es erscheint als Pflicht, da, wo die Verkennung der Schranke zwischen
ehrlichem kaufmännischen Streben und unehrlichen Schwindel offen zu Tage tritt,
öffentlich auch die wahre Eigenschaft solchen Gebahrens bloßzulegen und damit nach
Möglichkeit zu gründlicher Ausrottung des Schwindels beizutragen.




Für die Redaktion verantwortlich: Johannes Grunvw in Leipzig.
Verlag von Fr. Will). Grnnow in Leipzig- — Druck von Carl Marquart in Leipzig.
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[0104] Notizen. herstellen lassen, denn ein Schaumwein, der in Deutschland aus französischem Weine gemacht wird, ist darum uoch kein französischer Schaumwein; bekanntlich kommt es bei diesem künstlich bereiteten Getränk ebensolcher auf die Art und Weise der Zubereitung, als auf das dazu verwendete Gewächs an, und gewiß wird jemand, der im Wirtshaus einen Schaumwein mit französischer Firma aus Rheims oder Epernay verlangt, uicht einen solchen haben »vollen, den Herr X in der Pfalz aus französischem Wein hat machen lassen. Da die Etiketten unstreitig Privat- urknnden sind, läßt sich fragen, ob mit deren Gebrauch zum Zwecke der Täuschung nicht ein Verbrechen der Urkundenfälschung begangen wird. Hierzu wird im Gesetz eine solche Privnturkuude vorausgesetzt, welche zum Beweis von Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist. Die Aufschrift auf einer Flaschenetikette dient zwar zunächst nur zum Beweis der Thatsache, daß der Inhalt der Flasche von der auf ihr genannten Firma herrühre, aber diese Thatsache ist insofern eine rechtserhebliche, als aus ihr entnommen werden kann, daß die genannte Firma für den Inhalt Gewähr leiste, daß sie sich ihrem Abnehmer gegenüber rechtlich für diese» Inhalt verpflichtet habe. Dieses Rechtsverhältnis zwischen dem Urheber und seinem ersten Abnehmer tritt jedoch beim Wiederverkauf so sehr zurück, daß dem dritten Abnehmer gegenüber die Etikette nicht leicht als für den Beweis von Rechten oder Rechtsverhältnissen erheblich in Betracht kommt. Wird es sich daher auch bei ihrem Gebrauch in den hier vorauszusetzenden Fällen nicht um strafbare Fälschung handeln, so liegt doch umso gewisser der äußere Thatbestand des Ver¬ gehens des Betruges vollständig vor. Wer den Schaumwein mit falscher Etikette aus zweiter oder dritter Hand kauft, ohne zu wissen, daß die Etikette falsch ist, wird durch die Vorspiegelung einer falschen Thatsache getäuscht und hierdurch, da er für sein Geld eine Sache andrer und weniger geschätzter Art erhält, als welche er erhalten wollte, an seinem Vermögen geschädigt. Herr X aber setzt seinen Schaumwein mit den falschen Etiketten in den Verkehr, um größere Geschäfte zu machen, als er ohne sie machen würde, also um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, und zwar einen rechtswidrigen, denn er hat kein Recht auf Vergrö¬ ßerung seines Absatzes durch Aufbieten seiner Waare unter andrer als seiner eignen Firma. Jedenfalls hätte dem Herrn X bei einigen Nachdenken über sein Vorgehen klar werden können und sollen, daß er damit andern Gelegenheit zum Betrug eröffne, daß er zu solchem geradezu einlade und seine Beihilfe znsichere und sich hiermit dem Verdacht aussetze, selber betrügen zu wollen. Diese Folgerungen aus seinem Thun hat er offenbar nicht gezogen, er hat sich im Eifer des geschäftlichem Wettkampfes zu einem Mittel verleiten lassen, dessen wahre Eigenschaft nud Tragweite er nicht erkannt, das er vielmehr für erlaubt und nicht unehrenhaft gehalten hat. Das aber gerade ist es, was uus zu gegenwärtiger Ein¬ sendung Anlaß giebt. Nicht so gar selten und selbst in Kreisen, welche streng auf kaufmännische Ehre halten, kann man noch Geschäftsleuten begegnen, bei denen der Sinn für das Rechte eine gewisse Trübung erleidet, sobald ihr eigner, geschäftlicher Nutzen in Frage kommt. Hier kann nur ein schonungsloses Aufdecken klärend wirken, und es erscheint als Pflicht, da, wo die Verkennung der Schranke zwischen ehrlichem kaufmännischen Streben und unehrlichen Schwindel offen zu Tage tritt, öffentlich auch die wahre Eigenschaft solchen Gebahrens bloßzulegen und damit nach Möglichkeit zu gründlicher Ausrottung des Schwindels beizutragen. Für die Redaktion verantwortlich: Johannes Grunvw in Leipzig. Verlag von Fr. Will). Grnnow in Leipzig- — Druck von Carl Marquart in Leipzig.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Drittes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_196099/104>, abgerufen am 21.05.2024.