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Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Drittes Vierteljahr.

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Das Schulgeld.

sowie daß die Einziehung des Schulgeldes ohne jede Mitwirkung des Lehrers
zu erfolgen hat.

Wenn die Gesetzgebung den vorgeschlagenen Weg betreten will, so fragt
es sich nur noch, ob sie dies kann ohne eine Abänderung der Verfassung. Diese
sagt im letzten Absatz des Art. 26: "In der öffentlichen Volksschule wird der
Unterricht unentgeltlich erteilt." Hier ist der Grundsatz der Unzulässigkeit der
Erhebung eines besondern Entgelts für den Unterricht ganz allgemein und ohne
jede Einschränkung ausgesprochen. Wenn also ein Unterrichtsgesetz zwar grund¬
sätzlich diese Bestimmung aufnimmt, aber Ausnahmen von derselben zuläßt, so
setzt es sich hierdurch mit der Verfassung in Widerspruch, und es bedarf daher
vorher der Abänderung derselben.

Fassen wir alles zusammen, so würde ein Unterrichtsgesetz die Anforderungen
der Theorie mit denen der Praxis in Einklang bringen, wenn es etwa folgende
Grundsätze ausspräche:

Die Mittel zur Einrickitnng und Unterhaltung der dem Bedürfnis ihrer Mit¬
glieder entsprechenden öffentlichen Volksschulen sind von den politischen Gemeinden
und den selbständigen Gutsbezirken aufzubringen. Bei nachgewiesenen Unvermögen
derselben tritt der Staat ein.

Der letzte Absatz des Art. 25 der Verfassung wird aufgehoben.

Die Kosten der Einrichtung und Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen
werden zusammen mit den zur Bestreitung der übrigen Gemeindebedürfuisse er¬
forderlichen Mitteln aufgebracht.

Die Erhebung von Schulgeld bei den öffentlichen Volksschulen ist in der Regel
unzulässig. Doch können aus zwingenden Gründen die Schnluuterhaltuugspflichtigen
mit Genehmigung der Gemeinde- und Schulaufsichtsbehörden die Erhebung eines
Schulgeldes von den die Schule besuchenden Kindern beschließen.

Wird die Erhebung von Schulgeld beschlossen, so muß es nach der Klassen-
und klassifizirten Einkommensteuer abgestuft werde". Von Personen, deren Ein-
kommen uuter einem gewissen niedrigsten Satze bleibt, darf Schulgeld überhaupt
nicht, vou Personen, deren Einkommen zwar diesen Satz übersteigt, aber einen ge¬
wissen höheren Mindestbetrag nicht erreicht, nur in einem gewissen jährlichen Höchst¬
betrage für je ein Kind erhoben werden.

Bei gleichzeitigem Besuch der öffentlichen Volksschulen derselben Gemeinde
oder desselben Gutsbezirks durch zwei oder mehrere Kinder desselben Vaters ist
das Schulgeld nur für das erste Kind voll, für die spätern nur zu einem be¬
stimmten Teile zu entrichten. Nie darf von einen" Vater, wie viel er auch Kinder zur
Schule schickt, mehr als eine bestimmte Vervielfältigung des einfachen Schulgeldes
gefordert werden.

Der Satz des Schulgeldes darf uicht höher sein, als erforderlich ist, um aus
dem Ertrage desselben einen bestimmten Teil der Schuluuterhaltuugskosten zu decken.
Steigt der Ertrag des Schulgeldes dauernd und wesentlich über diese Grenze, so
wuß, nötigenfalls ans Anordnung der Aufsichtsbehörden, eine entsprechende Herab¬
setzung des Schulgeldes eintreten.

Das Schulgeld muß ohne jede Mitwirkung des Lehrers zur Gemeindekasse
eingezogen und aus dieser dem Lehrer ein von dem Ertrage des Schulgeldes un¬
abhängiges festes Gehalt gewährt werden.




Das Schulgeld.

sowie daß die Einziehung des Schulgeldes ohne jede Mitwirkung des Lehrers
zu erfolgen hat.

Wenn die Gesetzgebung den vorgeschlagenen Weg betreten will, so fragt
es sich nur noch, ob sie dies kann ohne eine Abänderung der Verfassung. Diese
sagt im letzten Absatz des Art. 26: „In der öffentlichen Volksschule wird der
Unterricht unentgeltlich erteilt." Hier ist der Grundsatz der Unzulässigkeit der
Erhebung eines besondern Entgelts für den Unterricht ganz allgemein und ohne
jede Einschränkung ausgesprochen. Wenn also ein Unterrichtsgesetz zwar grund¬
sätzlich diese Bestimmung aufnimmt, aber Ausnahmen von derselben zuläßt, so
setzt es sich hierdurch mit der Verfassung in Widerspruch, und es bedarf daher
vorher der Abänderung derselben.

Fassen wir alles zusammen, so würde ein Unterrichtsgesetz die Anforderungen
der Theorie mit denen der Praxis in Einklang bringen, wenn es etwa folgende
Grundsätze ausspräche:

Die Mittel zur Einrickitnng und Unterhaltung der dem Bedürfnis ihrer Mit¬
glieder entsprechenden öffentlichen Volksschulen sind von den politischen Gemeinden
und den selbständigen Gutsbezirken aufzubringen. Bei nachgewiesenen Unvermögen
derselben tritt der Staat ein.

Der letzte Absatz des Art. 25 der Verfassung wird aufgehoben.

Die Kosten der Einrichtung und Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen
werden zusammen mit den zur Bestreitung der übrigen Gemeindebedürfuisse er¬
forderlichen Mitteln aufgebracht.

Die Erhebung von Schulgeld bei den öffentlichen Volksschulen ist in der Regel
unzulässig. Doch können aus zwingenden Gründen die Schnluuterhaltuugspflichtigen
mit Genehmigung der Gemeinde- und Schulaufsichtsbehörden die Erhebung eines
Schulgeldes von den die Schule besuchenden Kindern beschließen.

Wird die Erhebung von Schulgeld beschlossen, so muß es nach der Klassen-
und klassifizirten Einkommensteuer abgestuft werde«. Von Personen, deren Ein-
kommen uuter einem gewissen niedrigsten Satze bleibt, darf Schulgeld überhaupt
nicht, vou Personen, deren Einkommen zwar diesen Satz übersteigt, aber einen ge¬
wissen höheren Mindestbetrag nicht erreicht, nur in einem gewissen jährlichen Höchst¬
betrage für je ein Kind erhoben werden.

Bei gleichzeitigem Besuch der öffentlichen Volksschulen derselben Gemeinde
oder desselben Gutsbezirks durch zwei oder mehrere Kinder desselben Vaters ist
das Schulgeld nur für das erste Kind voll, für die spätern nur zu einem be¬
stimmten Teile zu entrichten. Nie darf von einen« Vater, wie viel er auch Kinder zur
Schule schickt, mehr als eine bestimmte Vervielfältigung des einfachen Schulgeldes
gefordert werden.

Der Satz des Schulgeldes darf uicht höher sein, als erforderlich ist, um aus
dem Ertrage desselben einen bestimmten Teil der Schuluuterhaltuugskosten zu decken.
Steigt der Ertrag des Schulgeldes dauernd und wesentlich über diese Grenze, so
wuß, nötigenfalls ans Anordnung der Aufsichtsbehörden, eine entsprechende Herab¬
setzung des Schulgeldes eintreten.

Das Schulgeld muß ohne jede Mitwirkung des Lehrers zur Gemeindekasse
eingezogen und aus dieser dem Lehrer ein von dem Ertrage des Schulgeldes un¬
abhängiges festes Gehalt gewährt werden.




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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341845_200778/581>, abgerufen am 14.05.2024.