Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Drittes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Kleinere Mitteilungen.

Möglich, daß man mit Rücksicht auf die sehr geringe Anzahl der Teilnehmer sich
scheute, so weitgehende Anträge als Wünsche des gesamten deutschen Anwaltstandes
zu verkünde", möglich aber auch, daß sich, abgesehen von dieser Erwägung, keine
Mehrheit für solche ganz aussichtslose Wünsche gefunden hat. Man hat sie daher
für diesmal ohne Sang und Klang begraben, d. h. für das nächste Jahr zurück¬
gestellt. Und in der That, einseitiger, lediglich auf das Interesse des Angeklagten und
uoch mehr das des Anwaltstandcs oder des sich hauptsächlich mit Verteidigungen
in Strafsachen befassenden Teiles desselben gerichtet, sind noch keine Anträge zu
einer Prozeßordnung gestellt worden. Mit ihrer Einführung würden wesentliche
Grundsätze unsers Strafprozeßrechtes zu Gunsten der Verteidigung beseitigt oder ab¬
geändert werden, ohne daß einer wirksamern Strafverfolgung irgend ein Gegengewicht
geboten würde. Glücklicherweise ist gar nicht darau zu denken, daß die Vorschläge
in ihrer Gesamtheit jemals werden Gesetz werden. Wenn sie es je würden, würde
zweifellos die Zahl der Freisprechungen zunehmen. Ein gewandter Verteidiger
würde in der Lage sein, in vielen Fällen die Strafverfolgung so zu erschweren,
daß ihr Ziel nicht erreicht würde. Man wende nicht ein, daß der deutsche Anwalt-
staud sich nicht dazu hergebe" wird, wirklich Schuldige durch Umwege, Schliche und
Kniffe dem Arme der Gerechtigkeit zu entziehen. Die gute Meinung von diesem
hochachtbaren Staude ist ja gewiß gerechtfertigt. Allein es ist immer vorgekommen
und wird immer und unter allen Prozeßordnungen vorkommen, daß der Verteidiger
seine Stellung ganz einseitig auffaßt, daß es ihm nicht um die Ermittelung der
materiellen Wahrheit, nicht um die Sühnung eiues begangenen Verbrechens,
fondern einzig und allem darum zu thun ist, die Freisprechung seines Auftrag¬
gebers, des Angeklagten, herbeizuführen. Es ist das rein menschlich. Jeder,
der sich mit Strafsachen befaßt hat, weiß, daß, wenn einmal in einer bestimmten
Sache der Gedankengang eines Beteiligten sich nach einer gewissen Richtung hin
bewegt, es äußerst schwer ist, frei von dem dadurch geübten Einfluß zu ur¬
teile". Ein Verteidiger, der, wie das fast regelmäßig der Fall ist, von vorn¬
herein fest an die Unschuld seines vielleicht recht schwer belasteten Auftraggebers
glaubt, wird es daher für vollständig seiner Stellung entsprechend halten, alle
gesetzlichen Mittel anzuwenden, um eine Freisprechung herbeizuführen. Er wird
das auch dann thun, wenn für alle andern Beteiligten die Schuld des An¬
geklagten klar zu Tage liegt. Räumt daher das Gesetz zu viele solcher Mittel
ein, so wird es möglich sein, das Verfahren in die Länge zu ziehen und dadurch
den Wert der Beweismittel, insbesondre der Zeugen, abzuschwächen, es wird
möglich sein, Dinge in die an sich klare Sache hineinzutragen, die, vielleicht nach
Ansicht des befangenen Verteidigers von Wert, doch gar nicht hineingehören, es
wird endlich möglich sein, die Thätigkeit der mit der Strafverfolgung betrauten
Personen zu lähmen. Das ist aber eine Gefahr. Man darf nie vergessen, daß
die Allgemeinheit, daß der Staat ein Recht darauf hat, bei Ermittelung, Fest¬
stellung und Bestrafung von Missethätern in die Rechte des Einzelnen einzugreifen
und sie, wenn nötig, zu beschränken. Wenn auch der Satz: "Lieber zehn Schuldige
laufen lassen, als einen Unschuldigen verurteilen" gewiß seine Berechtigung hat, so
darf er doch nicht so weit ausgedehnt werden, daß man vor lauter Angst, einmal
einen Unschuldigen bestrafen zu können, auch alle Schuldigen oder doch die Mehr¬
zahl laufen läßt. Dadurch würde das Rechtsbewußtsein des Volkes viel, viel mehr
geschädigt werden, als es jetzt durch eine hie und da einmal vorkommende unge¬
rechte, weil mit den Thatsachen nicht im Einklang stehende Verurteilung geschieht.
Unsre Strafrechtspflege enthält ausreichende Schutzmittel für die einer Missethat ve-


Kleinere Mitteilungen.

Möglich, daß man mit Rücksicht auf die sehr geringe Anzahl der Teilnehmer sich
scheute, so weitgehende Anträge als Wünsche des gesamten deutschen Anwaltstandes
zu verkünde«, möglich aber auch, daß sich, abgesehen von dieser Erwägung, keine
Mehrheit für solche ganz aussichtslose Wünsche gefunden hat. Man hat sie daher
für diesmal ohne Sang und Klang begraben, d. h. für das nächste Jahr zurück¬
gestellt. Und in der That, einseitiger, lediglich auf das Interesse des Angeklagten und
uoch mehr das des Anwaltstandcs oder des sich hauptsächlich mit Verteidigungen
in Strafsachen befassenden Teiles desselben gerichtet, sind noch keine Anträge zu
einer Prozeßordnung gestellt worden. Mit ihrer Einführung würden wesentliche
Grundsätze unsers Strafprozeßrechtes zu Gunsten der Verteidigung beseitigt oder ab¬
geändert werden, ohne daß einer wirksamern Strafverfolgung irgend ein Gegengewicht
geboten würde. Glücklicherweise ist gar nicht darau zu denken, daß die Vorschläge
in ihrer Gesamtheit jemals werden Gesetz werden. Wenn sie es je würden, würde
zweifellos die Zahl der Freisprechungen zunehmen. Ein gewandter Verteidiger
würde in der Lage sein, in vielen Fällen die Strafverfolgung so zu erschweren,
daß ihr Ziel nicht erreicht würde. Man wende nicht ein, daß der deutsche Anwalt-
staud sich nicht dazu hergebe« wird, wirklich Schuldige durch Umwege, Schliche und
Kniffe dem Arme der Gerechtigkeit zu entziehen. Die gute Meinung von diesem
hochachtbaren Staude ist ja gewiß gerechtfertigt. Allein es ist immer vorgekommen
und wird immer und unter allen Prozeßordnungen vorkommen, daß der Verteidiger
seine Stellung ganz einseitig auffaßt, daß es ihm nicht um die Ermittelung der
materiellen Wahrheit, nicht um die Sühnung eiues begangenen Verbrechens,
fondern einzig und allem darum zu thun ist, die Freisprechung seines Auftrag¬
gebers, des Angeklagten, herbeizuführen. Es ist das rein menschlich. Jeder,
der sich mit Strafsachen befaßt hat, weiß, daß, wenn einmal in einer bestimmten
Sache der Gedankengang eines Beteiligten sich nach einer gewissen Richtung hin
bewegt, es äußerst schwer ist, frei von dem dadurch geübten Einfluß zu ur¬
teile«. Ein Verteidiger, der, wie das fast regelmäßig der Fall ist, von vorn¬
herein fest an die Unschuld seines vielleicht recht schwer belasteten Auftraggebers
glaubt, wird es daher für vollständig seiner Stellung entsprechend halten, alle
gesetzlichen Mittel anzuwenden, um eine Freisprechung herbeizuführen. Er wird
das auch dann thun, wenn für alle andern Beteiligten die Schuld des An¬
geklagten klar zu Tage liegt. Räumt daher das Gesetz zu viele solcher Mittel
ein, so wird es möglich sein, das Verfahren in die Länge zu ziehen und dadurch
den Wert der Beweismittel, insbesondre der Zeugen, abzuschwächen, es wird
möglich sein, Dinge in die an sich klare Sache hineinzutragen, die, vielleicht nach
Ansicht des befangenen Verteidigers von Wert, doch gar nicht hineingehören, es
wird endlich möglich sein, die Thätigkeit der mit der Strafverfolgung betrauten
Personen zu lähmen. Das ist aber eine Gefahr. Man darf nie vergessen, daß
die Allgemeinheit, daß der Staat ein Recht darauf hat, bei Ermittelung, Fest¬
stellung und Bestrafung von Missethätern in die Rechte des Einzelnen einzugreifen
und sie, wenn nötig, zu beschränken. Wenn auch der Satz: „Lieber zehn Schuldige
laufen lassen, als einen Unschuldigen verurteilen" gewiß seine Berechtigung hat, so
darf er doch nicht so weit ausgedehnt werden, daß man vor lauter Angst, einmal
einen Unschuldigen bestrafen zu können, auch alle Schuldigen oder doch die Mehr¬
zahl laufen läßt. Dadurch würde das Rechtsbewußtsein des Volkes viel, viel mehr
geschädigt werden, als es jetzt durch eine hie und da einmal vorkommende unge¬
rechte, weil mit den Thatsachen nicht im Einklang stehende Verurteilung geschieht.
Unsre Strafrechtspflege enthält ausreichende Schutzmittel für die einer Missethat ve-


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0642" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/201421"/>
          <fw type="header" place="top"> Kleinere Mitteilungen.</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_2072" prev="#ID_2071" next="#ID_2073"> Möglich, daß man mit Rücksicht auf die sehr geringe Anzahl der Teilnehmer sich<lb/>
scheute, so weitgehende Anträge als Wünsche des gesamten deutschen Anwaltstandes<lb/>
zu verkünde«, möglich aber auch, daß sich, abgesehen von dieser Erwägung, keine<lb/>
Mehrheit für solche ganz aussichtslose Wünsche gefunden hat. Man hat sie daher<lb/>
für diesmal ohne Sang und Klang begraben, d. h. für das nächste Jahr zurück¬<lb/>
gestellt. Und in der That, einseitiger, lediglich auf das Interesse des Angeklagten und<lb/>
uoch mehr das des Anwaltstandcs oder des sich hauptsächlich mit Verteidigungen<lb/>
in Strafsachen befassenden Teiles desselben gerichtet, sind noch keine Anträge zu<lb/>
einer Prozeßordnung gestellt worden. Mit ihrer Einführung würden wesentliche<lb/>
Grundsätze unsers Strafprozeßrechtes zu Gunsten der Verteidigung beseitigt oder ab¬<lb/>
geändert werden, ohne daß einer wirksamern Strafverfolgung irgend ein Gegengewicht<lb/>
geboten würde. Glücklicherweise ist gar nicht darau zu denken, daß die Vorschläge<lb/>
in ihrer Gesamtheit jemals werden Gesetz werden. Wenn sie es je würden, würde<lb/>
zweifellos die Zahl der Freisprechungen zunehmen. Ein gewandter Verteidiger<lb/>
würde in der Lage sein, in vielen Fällen die Strafverfolgung so zu erschweren,<lb/>
daß ihr Ziel nicht erreicht würde. Man wende nicht ein, daß der deutsche Anwalt-<lb/>
staud sich nicht dazu hergebe« wird, wirklich Schuldige durch Umwege, Schliche und<lb/>
Kniffe dem Arme der Gerechtigkeit zu entziehen. Die gute Meinung von diesem<lb/>
hochachtbaren Staude ist ja gewiß gerechtfertigt. Allein es ist immer vorgekommen<lb/>
und wird immer und unter allen Prozeßordnungen vorkommen, daß der Verteidiger<lb/>
seine Stellung ganz einseitig auffaßt, daß es ihm nicht um die Ermittelung der<lb/>
materiellen Wahrheit, nicht um die Sühnung eiues begangenen Verbrechens,<lb/>
fondern einzig und allem darum zu thun ist, die Freisprechung seines Auftrag¬<lb/>
gebers, des Angeklagten, herbeizuführen. Es ist das rein menschlich. Jeder,<lb/>
der sich mit Strafsachen befaßt hat, weiß, daß, wenn einmal in einer bestimmten<lb/>
Sache der Gedankengang eines Beteiligten sich nach einer gewissen Richtung hin<lb/>
bewegt, es äußerst schwer ist, frei von dem dadurch geübten Einfluß zu ur¬<lb/>
teile«. Ein Verteidiger, der, wie das fast regelmäßig der Fall ist, von vorn¬<lb/>
herein fest an die Unschuld seines vielleicht recht schwer belasteten Auftraggebers<lb/>
glaubt, wird es daher für vollständig seiner Stellung entsprechend halten, alle<lb/>
gesetzlichen Mittel anzuwenden, um eine Freisprechung herbeizuführen. Er wird<lb/>
das auch dann thun, wenn für alle andern Beteiligten die Schuld des An¬<lb/>
geklagten klar zu Tage liegt. Räumt daher das Gesetz zu viele solcher Mittel<lb/>
ein, so wird es möglich sein, das Verfahren in die Länge zu ziehen und dadurch<lb/>
den Wert der Beweismittel, insbesondre der Zeugen, abzuschwächen, es wird<lb/>
möglich sein, Dinge in die an sich klare Sache hineinzutragen, die, vielleicht nach<lb/>
Ansicht des befangenen Verteidigers von Wert, doch gar nicht hineingehören, es<lb/>
wird endlich möglich sein, die Thätigkeit der mit der Strafverfolgung betrauten<lb/>
Personen zu lähmen. Das ist aber eine Gefahr. Man darf nie vergessen, daß<lb/>
die Allgemeinheit, daß der Staat ein Recht darauf hat, bei Ermittelung, Fest¬<lb/>
stellung und Bestrafung von Missethätern in die Rechte des Einzelnen einzugreifen<lb/>
und sie, wenn nötig, zu beschränken. Wenn auch der Satz: &#x201E;Lieber zehn Schuldige<lb/>
laufen lassen, als einen Unschuldigen verurteilen" gewiß seine Berechtigung hat, so<lb/>
darf er doch nicht so weit ausgedehnt werden, daß man vor lauter Angst, einmal<lb/>
einen Unschuldigen bestrafen zu können, auch alle Schuldigen oder doch die Mehr¬<lb/>
zahl laufen läßt. Dadurch würde das Rechtsbewußtsein des Volkes viel, viel mehr<lb/>
geschädigt werden, als es jetzt durch eine hie und da einmal vorkommende unge¬<lb/>
rechte, weil mit den Thatsachen nicht im Einklang stehende Verurteilung geschieht.<lb/>
Unsre Strafrechtspflege enthält ausreichende Schutzmittel für die einer Missethat ve-</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0642] Kleinere Mitteilungen. Möglich, daß man mit Rücksicht auf die sehr geringe Anzahl der Teilnehmer sich scheute, so weitgehende Anträge als Wünsche des gesamten deutschen Anwaltstandes zu verkünde«, möglich aber auch, daß sich, abgesehen von dieser Erwägung, keine Mehrheit für solche ganz aussichtslose Wünsche gefunden hat. Man hat sie daher für diesmal ohne Sang und Klang begraben, d. h. für das nächste Jahr zurück¬ gestellt. Und in der That, einseitiger, lediglich auf das Interesse des Angeklagten und uoch mehr das des Anwaltstandcs oder des sich hauptsächlich mit Verteidigungen in Strafsachen befassenden Teiles desselben gerichtet, sind noch keine Anträge zu einer Prozeßordnung gestellt worden. Mit ihrer Einführung würden wesentliche Grundsätze unsers Strafprozeßrechtes zu Gunsten der Verteidigung beseitigt oder ab¬ geändert werden, ohne daß einer wirksamern Strafverfolgung irgend ein Gegengewicht geboten würde. Glücklicherweise ist gar nicht darau zu denken, daß die Vorschläge in ihrer Gesamtheit jemals werden Gesetz werden. Wenn sie es je würden, würde zweifellos die Zahl der Freisprechungen zunehmen. Ein gewandter Verteidiger würde in der Lage sein, in vielen Fällen die Strafverfolgung so zu erschweren, daß ihr Ziel nicht erreicht würde. Man wende nicht ein, daß der deutsche Anwalt- staud sich nicht dazu hergebe« wird, wirklich Schuldige durch Umwege, Schliche und Kniffe dem Arme der Gerechtigkeit zu entziehen. Die gute Meinung von diesem hochachtbaren Staude ist ja gewiß gerechtfertigt. Allein es ist immer vorgekommen und wird immer und unter allen Prozeßordnungen vorkommen, daß der Verteidiger seine Stellung ganz einseitig auffaßt, daß es ihm nicht um die Ermittelung der materiellen Wahrheit, nicht um die Sühnung eiues begangenen Verbrechens, fondern einzig und allem darum zu thun ist, die Freisprechung seines Auftrag¬ gebers, des Angeklagten, herbeizuführen. Es ist das rein menschlich. Jeder, der sich mit Strafsachen befaßt hat, weiß, daß, wenn einmal in einer bestimmten Sache der Gedankengang eines Beteiligten sich nach einer gewissen Richtung hin bewegt, es äußerst schwer ist, frei von dem dadurch geübten Einfluß zu ur¬ teile«. Ein Verteidiger, der, wie das fast regelmäßig der Fall ist, von vorn¬ herein fest an die Unschuld seines vielleicht recht schwer belasteten Auftraggebers glaubt, wird es daher für vollständig seiner Stellung entsprechend halten, alle gesetzlichen Mittel anzuwenden, um eine Freisprechung herbeizuführen. Er wird das auch dann thun, wenn für alle andern Beteiligten die Schuld des An¬ geklagten klar zu Tage liegt. Räumt daher das Gesetz zu viele solcher Mittel ein, so wird es möglich sein, das Verfahren in die Länge zu ziehen und dadurch den Wert der Beweismittel, insbesondre der Zeugen, abzuschwächen, es wird möglich sein, Dinge in die an sich klare Sache hineinzutragen, die, vielleicht nach Ansicht des befangenen Verteidigers von Wert, doch gar nicht hineingehören, es wird endlich möglich sein, die Thätigkeit der mit der Strafverfolgung betrauten Personen zu lähmen. Das ist aber eine Gefahr. Man darf nie vergessen, daß die Allgemeinheit, daß der Staat ein Recht darauf hat, bei Ermittelung, Fest¬ stellung und Bestrafung von Missethätern in die Rechte des Einzelnen einzugreifen und sie, wenn nötig, zu beschränken. Wenn auch der Satz: „Lieber zehn Schuldige laufen lassen, als einen Unschuldigen verurteilen" gewiß seine Berechtigung hat, so darf er doch nicht so weit ausgedehnt werden, daß man vor lauter Angst, einmal einen Unschuldigen bestrafen zu können, auch alle Schuldigen oder doch die Mehr¬ zahl laufen läßt. Dadurch würde das Rechtsbewußtsein des Volkes viel, viel mehr geschädigt werden, als es jetzt durch eine hie und da einmal vorkommende unge¬ rechte, weil mit den Thatsachen nicht im Einklang stehende Verurteilung geschieht. Unsre Strafrechtspflege enthält ausreichende Schutzmittel für die einer Missethat ve-

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341845_200778
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341845_200778/642
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341845_200778/642>, abgerufen am 15.05.2024.