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Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Viertes Vierteljahr.

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Kleinere Mitteilungen.

Schwächen andrer, welche deren Privatleben angehören, bloßzulegen und der
Öffentlichkeit preiszugeben. Und noch abscheulicher ist jene Methode, lebende
Personen öffentlich zu karrikiren, wenn diese die ihren Doppelgängern angedichteten
Eigenschaften gar nicht besitzen und daher die in solcher Weise geübte Schilderung
ihrer Persönlichkeit auf eine reine Verleumdung hinausläuft.

Man wird unwillkürlich angesichts solcher Vorgänge die Frage stellen: Ist
denn dagegen kein Schutz gegeben? Es kann hier natürlich uur richterlicher Schutz,
also die Anklage wegen Beleidigung, in Frage kommen. Nun wird freilich der
von einer solchen Behandlung betroffene sich schwer entschließen, eine Anklage zu
erheben, weil er Gefahr läuft, dadurch das Aergernis uur noch schlimmer zu
machen. Er müßte natürlich der Anklage die Behauptung zu Grunde legen, daß
er mit der betreffenden Romanfigur gemeint sei. Darin könnte aber leicht ein
Zugeständnis gefunden werden, daß er wirklich die der Nomanfigur beigelegten
Eigenschaften besitze. Er wird vielleicht auch befürchten, daß der Richter auf eine
"Einrede der Wahrheit" eingehen möchte, was dann zu den widerwärtigsten Be¬
weiserhebungen führen könnte. In diesen Bedenken liegt der Grund für unsern,
obigen Ausspruch, daß es schwer sei, sich gegen die hier fragliche Methode der
Verunglimpfung zu wehren.

Gleichwohl wäre es dringend zu wünschen, daß Fälle dieser Art vor den
Richter gebracht würden, damit solchen Literaten das Handwerk gelegt würde.
Denn wir halten in der That eine solche Behandlung lebender Personen für eine
arge Beleidigung. Wahrscheinlich würde sich der Schriftsteller zunächst damit ver¬
teidigen, daß er leugnete, mit seiner Schilderung den Kläger gemeint zu haben,
und behauptete, die Romanfigur sei eine freie Schöpfung seiner Phantasie. Er
würde vielleicht auch zur Unterstützung dieser Behauptung zu erklären bereit sein,
daß der Kläger gar nicht die Eigenschaften, die er seiner Romanfignr beigelegt,
besitze. Indessen würde einer solchen Verteidigung gegenüber doch die freie Be¬
weiswürdigung des Richters am Platze sein. Wenn die ganze Stadt auf den,
welchen sie in dein Romane abkonterfeit findet, mit Fingern weist, so wird sich
auch der Richter nicht der Ueberzeugung verschließen können, daß der Schriftsteller
nicht so unschuldig sei, bei der Aufstellung seiner Figur um gar nichts gedacht zu
haben. Wollte aber der Schriftsteller seine Schilderung etwa mit der Einrede der
Wahrheit rechtfertigen, so würde ein verständiger Richter ihn auch damit nicht auf¬
kommen lassen. Denn bei einer öffentlichen Preisgebung des Privatlebens andrer
überwiegt dergestalt das Formelle der Beleidigung, daß dagegen die Frage, inwie¬
weit die Angaben der Wahrheit entsprechen, völlig verschwindet. Endlich dürfte
aber auch der Richter in einem solchen Falle nicht mit einer ganz geringen Strafe
vorgehen. Denn wenn der Schriftsteller vielleicht mit einem solchen Sensations-
romane Tausende verdient, so würde es keine genügende Abschreckung für ihn sein,
wenn er daneben mit einer gelinden Geldstrafe wegkäme.

Würde einmal in dieser Weise, wie man zu sagen pflegt, ein "Exempel sta-
tuirt," dann dürfte man hoffen, daß diese ehrenräuberische Thätigkeit gewisser
Literaten ein schnelles Ende nähme.




Noch einmal Geflügelte Worte.

Zu dem Aufsatze "Geflügelte Worte"
in Ur. 35 d. Bl. mögen mir einige Erklärungen und Bemerkungen, auch eine
Berichtigung gestattet sein. Mit der letzteren beginne ich.

Der Ausdruck "melkende Kuh" (melkende Mägde sieht man oft) ist ein der¬
artiger sprachlicher Mißgriff, daß man wohl nur an einen Schreib- oder Druck-


Kleinere Mitteilungen.

Schwächen andrer, welche deren Privatleben angehören, bloßzulegen und der
Öffentlichkeit preiszugeben. Und noch abscheulicher ist jene Methode, lebende
Personen öffentlich zu karrikiren, wenn diese die ihren Doppelgängern angedichteten
Eigenschaften gar nicht besitzen und daher die in solcher Weise geübte Schilderung
ihrer Persönlichkeit auf eine reine Verleumdung hinausläuft.

Man wird unwillkürlich angesichts solcher Vorgänge die Frage stellen: Ist
denn dagegen kein Schutz gegeben? Es kann hier natürlich uur richterlicher Schutz,
also die Anklage wegen Beleidigung, in Frage kommen. Nun wird freilich der
von einer solchen Behandlung betroffene sich schwer entschließen, eine Anklage zu
erheben, weil er Gefahr läuft, dadurch das Aergernis uur noch schlimmer zu
machen. Er müßte natürlich der Anklage die Behauptung zu Grunde legen, daß
er mit der betreffenden Romanfigur gemeint sei. Darin könnte aber leicht ein
Zugeständnis gefunden werden, daß er wirklich die der Nomanfigur beigelegten
Eigenschaften besitze. Er wird vielleicht auch befürchten, daß der Richter auf eine
„Einrede der Wahrheit" eingehen möchte, was dann zu den widerwärtigsten Be¬
weiserhebungen führen könnte. In diesen Bedenken liegt der Grund für unsern,
obigen Ausspruch, daß es schwer sei, sich gegen die hier fragliche Methode der
Verunglimpfung zu wehren.

Gleichwohl wäre es dringend zu wünschen, daß Fälle dieser Art vor den
Richter gebracht würden, damit solchen Literaten das Handwerk gelegt würde.
Denn wir halten in der That eine solche Behandlung lebender Personen für eine
arge Beleidigung. Wahrscheinlich würde sich der Schriftsteller zunächst damit ver¬
teidigen, daß er leugnete, mit seiner Schilderung den Kläger gemeint zu haben,
und behauptete, die Romanfigur sei eine freie Schöpfung seiner Phantasie. Er
würde vielleicht auch zur Unterstützung dieser Behauptung zu erklären bereit sein,
daß der Kläger gar nicht die Eigenschaften, die er seiner Romanfignr beigelegt,
besitze. Indessen würde einer solchen Verteidigung gegenüber doch die freie Be¬
weiswürdigung des Richters am Platze sein. Wenn die ganze Stadt auf den,
welchen sie in dein Romane abkonterfeit findet, mit Fingern weist, so wird sich
auch der Richter nicht der Ueberzeugung verschließen können, daß der Schriftsteller
nicht so unschuldig sei, bei der Aufstellung seiner Figur um gar nichts gedacht zu
haben. Wollte aber der Schriftsteller seine Schilderung etwa mit der Einrede der
Wahrheit rechtfertigen, so würde ein verständiger Richter ihn auch damit nicht auf¬
kommen lassen. Denn bei einer öffentlichen Preisgebung des Privatlebens andrer
überwiegt dergestalt das Formelle der Beleidigung, daß dagegen die Frage, inwie¬
weit die Angaben der Wahrheit entsprechen, völlig verschwindet. Endlich dürfte
aber auch der Richter in einem solchen Falle nicht mit einer ganz geringen Strafe
vorgehen. Denn wenn der Schriftsteller vielleicht mit einem solchen Sensations-
romane Tausende verdient, so würde es keine genügende Abschreckung für ihn sein,
wenn er daneben mit einer gelinden Geldstrafe wegkäme.

Würde einmal in dieser Weise, wie man zu sagen pflegt, ein „Exempel sta-
tuirt," dann dürfte man hoffen, daß diese ehrenräuberische Thätigkeit gewisser
Literaten ein schnelles Ende nähme.




Noch einmal Geflügelte Worte.

Zu dem Aufsatze „Geflügelte Worte"
in Ur. 35 d. Bl. mögen mir einige Erklärungen und Bemerkungen, auch eine
Berichtigung gestattet sein. Mit der letzteren beginne ich.

Der Ausdruck „melkende Kuh" (melkende Mägde sieht man oft) ist ein der¬
artiger sprachlicher Mißgriff, daß man wohl nur an einen Schreib- oder Druck-


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[0157] Kleinere Mitteilungen. Schwächen andrer, welche deren Privatleben angehören, bloßzulegen und der Öffentlichkeit preiszugeben. Und noch abscheulicher ist jene Methode, lebende Personen öffentlich zu karrikiren, wenn diese die ihren Doppelgängern angedichteten Eigenschaften gar nicht besitzen und daher die in solcher Weise geübte Schilderung ihrer Persönlichkeit auf eine reine Verleumdung hinausläuft. Man wird unwillkürlich angesichts solcher Vorgänge die Frage stellen: Ist denn dagegen kein Schutz gegeben? Es kann hier natürlich uur richterlicher Schutz, also die Anklage wegen Beleidigung, in Frage kommen. Nun wird freilich der von einer solchen Behandlung betroffene sich schwer entschließen, eine Anklage zu erheben, weil er Gefahr läuft, dadurch das Aergernis uur noch schlimmer zu machen. Er müßte natürlich der Anklage die Behauptung zu Grunde legen, daß er mit der betreffenden Romanfigur gemeint sei. Darin könnte aber leicht ein Zugeständnis gefunden werden, daß er wirklich die der Nomanfigur beigelegten Eigenschaften besitze. Er wird vielleicht auch befürchten, daß der Richter auf eine „Einrede der Wahrheit" eingehen möchte, was dann zu den widerwärtigsten Be¬ weiserhebungen führen könnte. In diesen Bedenken liegt der Grund für unsern, obigen Ausspruch, daß es schwer sei, sich gegen die hier fragliche Methode der Verunglimpfung zu wehren. Gleichwohl wäre es dringend zu wünschen, daß Fälle dieser Art vor den Richter gebracht würden, damit solchen Literaten das Handwerk gelegt würde. Denn wir halten in der That eine solche Behandlung lebender Personen für eine arge Beleidigung. Wahrscheinlich würde sich der Schriftsteller zunächst damit ver¬ teidigen, daß er leugnete, mit seiner Schilderung den Kläger gemeint zu haben, und behauptete, die Romanfigur sei eine freie Schöpfung seiner Phantasie. Er würde vielleicht auch zur Unterstützung dieser Behauptung zu erklären bereit sein, daß der Kläger gar nicht die Eigenschaften, die er seiner Romanfignr beigelegt, besitze. Indessen würde einer solchen Verteidigung gegenüber doch die freie Be¬ weiswürdigung des Richters am Platze sein. Wenn die ganze Stadt auf den, welchen sie in dein Romane abkonterfeit findet, mit Fingern weist, so wird sich auch der Richter nicht der Ueberzeugung verschließen können, daß der Schriftsteller nicht so unschuldig sei, bei der Aufstellung seiner Figur um gar nichts gedacht zu haben. Wollte aber der Schriftsteller seine Schilderung etwa mit der Einrede der Wahrheit rechtfertigen, so würde ein verständiger Richter ihn auch damit nicht auf¬ kommen lassen. Denn bei einer öffentlichen Preisgebung des Privatlebens andrer überwiegt dergestalt das Formelle der Beleidigung, daß dagegen die Frage, inwie¬ weit die Angaben der Wahrheit entsprechen, völlig verschwindet. Endlich dürfte aber auch der Richter in einem solchen Falle nicht mit einer ganz geringen Strafe vorgehen. Denn wenn der Schriftsteller vielleicht mit einem solchen Sensations- romane Tausende verdient, so würde es keine genügende Abschreckung für ihn sein, wenn er daneben mit einer gelinden Geldstrafe wegkäme. Würde einmal in dieser Weise, wie man zu sagen pflegt, ein „Exempel sta- tuirt," dann dürfte man hoffen, daß diese ehrenräuberische Thätigkeit gewisser Literaten ein schnelles Ende nähme. Noch einmal Geflügelte Worte. Zu dem Aufsatze „Geflügelte Worte" in Ur. 35 d. Bl. mögen mir einige Erklärungen und Bemerkungen, auch eine Berichtigung gestattet sein. Mit der letzteren beginne ich. Der Ausdruck „melkende Kuh" (melkende Mägde sieht man oft) ist ein der¬ artiger sprachlicher Mißgriff, daß man wohl nur an einen Schreib- oder Druck-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341845_201428/157>, abgerufen am 15.05.2024.