Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Erstes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Die Freiheit und Selbständigkeit der evangelisch-protestantischen Kirche.

Ohnmacht, eine eoclssiastiog. xowst,Ä8, die der Kirche Unabhängigkeit und Selb¬
ständigkeit gewähre; so die theologische Fakultät zu Wittenberg im Jahre 1638,
die ein Gutachten dahin abgab, daß nicht könne "probiret werden, wenn in unsrer
evangelischen Kirche, da wir das päpstliche Joch von uns geworfen, ura-Aistr-i-
ins xoWcms wolle sinniern t^ra.nniäsrn üben, und was der ganzen Kirchen
gehöret, allein zu sich reißen, die Ms,, <z,ruf 8und torins soolesmo, und (Zvtors,
niömorg. 6<zö1ö8ig.o und fürnemlich die geistliches Standes ausschließen. Nun
aber ist das M8 6xi8popa.1v, wie der Name mit sich bringet, Ais Evo1o8M8divum,
und nicht rosvuolioa, nwnäiins,, ut g.d ooolösig, äistillow ost, lladet sxisooxos.
Über das auch alles, was s.ä.su8 exi8vovalo gehöret und dahin muß gezogen
werden, seyn rv8 voolesmo: als die Bischöfe und Prediger zu erwählen, zu
vociren, zu confirmiren, auf dieselbige fleißige Aufsicht zu haben, denen straf¬
würdiger nciMÄM zu dictiren, ollleio suspendiren oder gar rcmoviren. Es
gehöret auch dazu die ganze clisoiMim vo(z1v8ig,8tivÄ oto. Wenn nun dem also
ist, als ist es unmöglich, daß das sti8 exiseoviilö hänge und per 3UÄin ng,tnrg,in
hängen könne an dem Huri xolitivo <ze tvriitorii, denn es ja ein gantz ander
Recht von diesem abgesondert, also gar, daß es anch ohne dasselbe bestehen
könnte." Solche Erinnerungen halfen zu weiter nichts, als daß iNÄgi8tratu8
vnri8dia.um8 umsomehr auf die jurs. reivno1i<zg.o hielt. Boehmer bemerkte zu
obigen gutachtlichen Erwägungen: vsiniror tllso1oZo8 . . . M-u, rsipudlioas in
äuoium vovars potui886.

Es kommt uns nun hier nicht darauf an, ausführlich die weitere Ent¬
wicklung des Rechtsverhältnisses, in welchem Staat und Kirche zu einander
standen, darzulegen. Es trat für lange Zeit ein Zustand ein, wo die weltliche
Gewalt die Selbständigkeit der Kirche in geistlichen Dingen achtete und meistens
die Grenze erkannte, bis zu welcher sie mit ihren Forderungen der Sache nach
gehen konnte. Mitunter ist es allerdings vorgekommen, daß die theologischen
Amtsträger unter der Beeinflussung der juristisch gestalteten Behörden sich
gedrückt fühlen mußten. Aber im großen und ganzen hat die Kirche, und
vor allem die Gemeinde, über ein Jahrhundert lang die Segnungen einer sie
wohlwollend und gerecht verwaltenden weltlichen Obrigkeit empfunden und darum
sich willig deren Leitung anvertraut. Die weltliche Behörde, meist selbst der
Kirche zugethan, gewährte die sogenannte intorng. g-nosrimtio, also Lehre und
Predigt, einzelne Fälle abgerechnet, unbedingt der kirchlichen Behörde, womit
sich diese umso eher befriedigt fand, als die Dogmatiker in ihrer Lehre nicht
verhindert waren, als höchste gesetzgebende Autorität auch für die protestantische
Kirche ein allgemeines oonoilinrn hinzustellen, eine freie Versammlung aus den
Vertretern der drei Stände, des staws ovvi68igM<zu8, xo1itivU8 und osvonoilnvus
(der letztere Ausdruck bezeichnet die Familie und Gemeinde), die befugt sein sollen,
über alle Gegenstände der kirchlichen Gesetzgebung, über Glauben, Sitte und Ge¬
bräuche zu tagen. Wenn nun auch dieses oonoiiiuin mit beschließender und ent-


Die Freiheit und Selbständigkeit der evangelisch-protestantischen Kirche.

Ohnmacht, eine eoclssiastiog. xowst,Ä8, die der Kirche Unabhängigkeit und Selb¬
ständigkeit gewähre; so die theologische Fakultät zu Wittenberg im Jahre 1638,
die ein Gutachten dahin abgab, daß nicht könne „probiret werden, wenn in unsrer
evangelischen Kirche, da wir das päpstliche Joch von uns geworfen, ura-Aistr-i-
ins xoWcms wolle sinniern t^ra.nniäsrn üben, und was der ganzen Kirchen
gehöret, allein zu sich reißen, die Ms,, <z,ruf 8und torins soolesmo, und (Zvtors,
niömorg. 6<zö1ö8ig.o und fürnemlich die geistliches Standes ausschließen. Nun
aber ist das M8 6xi8popa.1v, wie der Name mit sich bringet, Ais Evo1o8M8divum,
und nicht rosvuolioa, nwnäiins,, ut g.d ooolösig, äistillow ost, lladet sxisooxos.
Über das auch alles, was s.ä.su8 exi8vovalo gehöret und dahin muß gezogen
werden, seyn rv8 voolesmo: als die Bischöfe und Prediger zu erwählen, zu
vociren, zu confirmiren, auf dieselbige fleißige Aufsicht zu haben, denen straf¬
würdiger nciMÄM zu dictiren, ollleio suspendiren oder gar rcmoviren. Es
gehöret auch dazu die ganze clisoiMim vo(z1v8ig,8tivÄ oto. Wenn nun dem also
ist, als ist es unmöglich, daß das sti8 exiseoviilö hänge und per 3UÄin ng,tnrg,in
hängen könne an dem Huri xolitivo <ze tvriitorii, denn es ja ein gantz ander
Recht von diesem abgesondert, also gar, daß es anch ohne dasselbe bestehen
könnte." Solche Erinnerungen halfen zu weiter nichts, als daß iNÄgi8tratu8
vnri8dia.um8 umsomehr auf die jurs. reivno1i<zg.o hielt. Boehmer bemerkte zu
obigen gutachtlichen Erwägungen: vsiniror tllso1oZo8 . . . M-u, rsipudlioas in
äuoium vovars potui886.

Es kommt uns nun hier nicht darauf an, ausführlich die weitere Ent¬
wicklung des Rechtsverhältnisses, in welchem Staat und Kirche zu einander
standen, darzulegen. Es trat für lange Zeit ein Zustand ein, wo die weltliche
Gewalt die Selbständigkeit der Kirche in geistlichen Dingen achtete und meistens
die Grenze erkannte, bis zu welcher sie mit ihren Forderungen der Sache nach
gehen konnte. Mitunter ist es allerdings vorgekommen, daß die theologischen
Amtsträger unter der Beeinflussung der juristisch gestalteten Behörden sich
gedrückt fühlen mußten. Aber im großen und ganzen hat die Kirche, und
vor allem die Gemeinde, über ein Jahrhundert lang die Segnungen einer sie
wohlwollend und gerecht verwaltenden weltlichen Obrigkeit empfunden und darum
sich willig deren Leitung anvertraut. Die weltliche Behörde, meist selbst der
Kirche zugethan, gewährte die sogenannte intorng. g-nosrimtio, also Lehre und
Predigt, einzelne Fälle abgerechnet, unbedingt der kirchlichen Behörde, womit
sich diese umso eher befriedigt fand, als die Dogmatiker in ihrer Lehre nicht
verhindert waren, als höchste gesetzgebende Autorität auch für die protestantische
Kirche ein allgemeines oonoilinrn hinzustellen, eine freie Versammlung aus den
Vertretern der drei Stände, des staws ovvi68igM<zu8, xo1itivU8 und osvonoilnvus
(der letztere Ausdruck bezeichnet die Familie und Gemeinde), die befugt sein sollen,
über alle Gegenstände der kirchlichen Gesetzgebung, über Glauben, Sitte und Ge¬
bräuche zu tagen. Wenn nun auch dieses oonoiiiuin mit beschließender und ent-


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0134" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/202233"/>
          <fw type="header" place="top"> Die Freiheit und Selbständigkeit der evangelisch-protestantischen Kirche.</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_465" prev="#ID_464"> Ohnmacht, eine eoclssiastiog. xowst,Ä8, die der Kirche Unabhängigkeit und Selb¬<lb/>
ständigkeit gewähre; so die theologische Fakultät zu Wittenberg im Jahre 1638,<lb/>
die ein Gutachten dahin abgab, daß nicht könne &#x201E;probiret werden, wenn in unsrer<lb/>
evangelischen Kirche, da wir das päpstliche Joch von uns geworfen, ura-Aistr-i-<lb/>
ins xoWcms wolle sinniern t^ra.nniäsrn üben, und was der ganzen Kirchen<lb/>
gehöret, allein zu sich reißen, die Ms,, &lt;z,ruf 8und torins soolesmo, und (Zvtors,<lb/>
niömorg. 6&lt;zö1ö8ig.o und fürnemlich die geistliches Standes ausschließen. Nun<lb/>
aber ist das M8 6xi8popa.1v, wie der Name mit sich bringet, Ais Evo1o8M8divum,<lb/>
und nicht rosvuolioa, nwnäiins,, ut g.d ooolösig, äistillow ost, lladet sxisooxos.<lb/>
Über das auch alles, was s.ä.su8 exi8vovalo gehöret und dahin muß gezogen<lb/>
werden, seyn rv8 voolesmo: als die Bischöfe und Prediger zu erwählen, zu<lb/>
vociren, zu confirmiren, auf dieselbige fleißige Aufsicht zu haben, denen straf¬<lb/>
würdiger nciMÄM zu dictiren, ollleio suspendiren oder gar rcmoviren. Es<lb/>
gehöret auch dazu die ganze clisoiMim vo(z1v8ig,8tivÄ oto. Wenn nun dem also<lb/>
ist, als ist es unmöglich, daß das sti8 exiseoviilö hänge und per 3UÄin ng,tnrg,in<lb/>
hängen könne an dem Huri xolitivo &lt;ze tvriitorii, denn es ja ein gantz ander<lb/>
Recht von diesem abgesondert, also gar, daß es anch ohne dasselbe bestehen<lb/>
könnte." Solche Erinnerungen halfen zu weiter nichts, als daß iNÄgi8tratu8<lb/>
vnri8dia.um8 umsomehr auf die jurs. reivno1i&lt;zg.o hielt. Boehmer bemerkte zu<lb/>
obigen gutachtlichen Erwägungen: vsiniror tllso1oZo8 . . . M-u, rsipudlioas in<lb/>
äuoium vovars potui886.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_466" next="#ID_467"> Es kommt uns nun hier nicht darauf an, ausführlich die weitere Ent¬<lb/>
wicklung des Rechtsverhältnisses, in welchem Staat und Kirche zu einander<lb/>
standen, darzulegen. Es trat für lange Zeit ein Zustand ein, wo die weltliche<lb/>
Gewalt die Selbständigkeit der Kirche in geistlichen Dingen achtete und meistens<lb/>
die Grenze erkannte, bis zu welcher sie mit ihren Forderungen der Sache nach<lb/>
gehen konnte. Mitunter ist es allerdings vorgekommen, daß die theologischen<lb/>
Amtsträger unter der Beeinflussung der juristisch gestalteten Behörden sich<lb/>
gedrückt fühlen mußten. Aber im großen und ganzen hat die Kirche, und<lb/>
vor allem die Gemeinde, über ein Jahrhundert lang die Segnungen einer sie<lb/>
wohlwollend und gerecht verwaltenden weltlichen Obrigkeit empfunden und darum<lb/>
sich willig deren Leitung anvertraut. Die weltliche Behörde, meist selbst der<lb/>
Kirche zugethan, gewährte die sogenannte intorng. g-nosrimtio, also Lehre und<lb/>
Predigt, einzelne Fälle abgerechnet, unbedingt der kirchlichen Behörde, womit<lb/>
sich diese umso eher befriedigt fand, als die Dogmatiker in ihrer Lehre nicht<lb/>
verhindert waren, als höchste gesetzgebende Autorität auch für die protestantische<lb/>
Kirche ein allgemeines oonoilinrn hinzustellen, eine freie Versammlung aus den<lb/>
Vertretern der drei Stände, des staws ovvi68igM&lt;zu8, xo1itivU8 und osvonoilnvus<lb/>
(der letztere Ausdruck bezeichnet die Familie und Gemeinde), die befugt sein sollen,<lb/>
über alle Gegenstände der kirchlichen Gesetzgebung, über Glauben, Sitte und Ge¬<lb/>
bräuche zu tagen. Wenn nun auch dieses oonoiiiuin mit beschließender und ent-</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0134] Die Freiheit und Selbständigkeit der evangelisch-protestantischen Kirche. Ohnmacht, eine eoclssiastiog. xowst,Ä8, die der Kirche Unabhängigkeit und Selb¬ ständigkeit gewähre; so die theologische Fakultät zu Wittenberg im Jahre 1638, die ein Gutachten dahin abgab, daß nicht könne „probiret werden, wenn in unsrer evangelischen Kirche, da wir das päpstliche Joch von uns geworfen, ura-Aistr-i- ins xoWcms wolle sinniern t^ra.nniäsrn üben, und was der ganzen Kirchen gehöret, allein zu sich reißen, die Ms,, <z,ruf 8und torins soolesmo, und (Zvtors, niömorg. 6<zö1ö8ig.o und fürnemlich die geistliches Standes ausschließen. Nun aber ist das M8 6xi8popa.1v, wie der Name mit sich bringet, Ais Evo1o8M8divum, und nicht rosvuolioa, nwnäiins,, ut g.d ooolösig, äistillow ost, lladet sxisooxos. Über das auch alles, was s.ä.su8 exi8vovalo gehöret und dahin muß gezogen werden, seyn rv8 voolesmo: als die Bischöfe und Prediger zu erwählen, zu vociren, zu confirmiren, auf dieselbige fleißige Aufsicht zu haben, denen straf¬ würdiger nciMÄM zu dictiren, ollleio suspendiren oder gar rcmoviren. Es gehöret auch dazu die ganze clisoiMim vo(z1v8ig,8tivÄ oto. Wenn nun dem also ist, als ist es unmöglich, daß das sti8 exiseoviilö hänge und per 3UÄin ng,tnrg,in hängen könne an dem Huri xolitivo <ze tvriitorii, denn es ja ein gantz ander Recht von diesem abgesondert, also gar, daß es anch ohne dasselbe bestehen könnte." Solche Erinnerungen halfen zu weiter nichts, als daß iNÄgi8tratu8 vnri8dia.um8 umsomehr auf die jurs. reivno1i<zg.o hielt. Boehmer bemerkte zu obigen gutachtlichen Erwägungen: vsiniror tllso1oZo8 . . . M-u, rsipudlioas in äuoium vovars potui886. Es kommt uns nun hier nicht darauf an, ausführlich die weitere Ent¬ wicklung des Rechtsverhältnisses, in welchem Staat und Kirche zu einander standen, darzulegen. Es trat für lange Zeit ein Zustand ein, wo die weltliche Gewalt die Selbständigkeit der Kirche in geistlichen Dingen achtete und meistens die Grenze erkannte, bis zu welcher sie mit ihren Forderungen der Sache nach gehen konnte. Mitunter ist es allerdings vorgekommen, daß die theologischen Amtsträger unter der Beeinflussung der juristisch gestalteten Behörden sich gedrückt fühlen mußten. Aber im großen und ganzen hat die Kirche, und vor allem die Gemeinde, über ein Jahrhundert lang die Segnungen einer sie wohlwollend und gerecht verwaltenden weltlichen Obrigkeit empfunden und darum sich willig deren Leitung anvertraut. Die weltliche Behörde, meist selbst der Kirche zugethan, gewährte die sogenannte intorng. g-nosrimtio, also Lehre und Predigt, einzelne Fälle abgerechnet, unbedingt der kirchlichen Behörde, womit sich diese umso eher befriedigt fand, als die Dogmatiker in ihrer Lehre nicht verhindert waren, als höchste gesetzgebende Autorität auch für die protestantische Kirche ein allgemeines oonoilinrn hinzustellen, eine freie Versammlung aus den Vertretern der drei Stände, des staws ovvi68igM<zu8, xo1itivU8 und osvonoilnvus (der letztere Ausdruck bezeichnet die Familie und Gemeinde), die befugt sein sollen, über alle Gegenstände der kirchlichen Gesetzgebung, über Glauben, Sitte und Ge¬ bräuche zu tagen. Wenn nun auch dieses oonoiiiuin mit beschließender und ent-

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341847_202098
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341847_202098/134
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341847_202098/134>, abgerufen am 15.06.2024.