Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Erstes Vierteljahr.Die Nachteile der Überversicherung jede Mobiliarversichernng müßte von einer vorherigen Inventaraufnahme nnter Schließlich sei bemerkt, daß alle hier in Borschlag gebrachten gesetzlichen Vor¬ Die Nachteile der Überversicherung jede Mobiliarversichernng müßte von einer vorherigen Inventaraufnahme nnter Schließlich sei bemerkt, daß alle hier in Borschlag gebrachten gesetzlichen Vor¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0141" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/204230"/> <fw type="header" place="top"> Die Nachteile der Überversicherung</fw><lb/> <p xml:id="ID_400" prev="#ID_399"> jede Mobiliarversichernng müßte von einer vorherigen Inventaraufnahme nnter<lb/> Verantwortlichkeit des Versichcrnngsuchenden abhängig gemacht und darauf<lb/> begründet werdeu. Dieses Prinzip folgt eigentlich naturgemäß aus dem Grund¬<lb/> sätze, daß jeder Verhinderer im Schadeufall'e befähigt sein soll, den glaubhaften<lb/> Nachweis der Versicherungssubstanz zur Zeit eines Brandes zu bringen, und<lb/> würde ganz von selbst dahin führen, daß der Verhinderer auf eine Versicherung<lb/> über den wirklichen ihm auf diese Weise zum Bewußtsein gekommenen Wert<lb/> seines Eigentums hinaus als unnütze Kosten verursachend verzichtet. Immerhin<lb/> würde es jedoch gestattet werden müssen, außerdem eine beliebige Summe für<lb/> voraussichtliche oder mögliche neue Anschaffungen und Werterhöhungen, die<lb/> im Laufe der Verfichernngsperiode eintreten können, zu versichern, um dem<lb/> Verhinderer die Möglichkeit zu gewähren, sich für alle Möglichkeiten zu sichern.<lb/> Eine solche Versicherung über den Zeitwert der Versichernngsgegenstände hinaus<lb/> würde indeß mit besonderm Betrage als solche anzugeben sein und dürfte den Ver¬<lb/> sicherten im Schadenfalle natürlich nicht von der Verpflichtung des Nachweises seines<lb/> wirklich erlittenen Schadens entbinden. Eine Ausnahme in diesem System würde<lb/> nur für kaufmännische Warenversicherllngen zu machen sein. Bei diesen müßte,<lb/> um den Handelsinteressen gerecht zu werden, gestattet sein, den höchstmöglichen<lb/> Wert, den die Versichernngssl,bstanz während der Dauer der Versicherung<lb/> erreichen kann, von vornherein zu versichern, jedoch nur nnter der Bedingung,<lb/> daß der jederzeitige Bestand und Wert durch eine ordnungsmäßige Buchführung<lb/> nachgewiesen werden kann, wie dies heute schon als Ausnahme von der<lb/> Präventivkontrolle gestattet ist.</p><lb/> <p xml:id="ID_401"> Schließlich sei bemerkt, daß alle hier in Borschlag gebrachten gesetzlichen Vor¬<lb/> schriften und Grundsätze in gleicher Weise auf alle Arten vou Feuerversichcrllngs-<lb/> nnteruehmungen ohne Ausschluß der öffentliche» Anstalten Anwendung finden<lb/> müßten. Letzteren würde dies mit Rücksicht auf ihre heutige bevorzugte<lb/> Stellung zwar augenblicklich wahrscheinlich unbequem sein; sie würden aber<lb/> dadurch gezwungen werde»,, ihre Einrichtungen zu vervolkommneu und so ihrer<lb/> Ausgabe, den ErU'erbsgesellschaften ebenbürtiger zu werden und ein Gegengewicht<lb/> gegen sie zu bilden, zum Segen des gesamten Nationalnmhlstaildes erst völlig<lb/> gerecht werden.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0141]
Die Nachteile der Überversicherung
jede Mobiliarversichernng müßte von einer vorherigen Inventaraufnahme nnter
Verantwortlichkeit des Versichcrnngsuchenden abhängig gemacht und darauf
begründet werdeu. Dieses Prinzip folgt eigentlich naturgemäß aus dem Grund¬
sätze, daß jeder Verhinderer im Schadeufall'e befähigt sein soll, den glaubhaften
Nachweis der Versicherungssubstanz zur Zeit eines Brandes zu bringen, und
würde ganz von selbst dahin führen, daß der Verhinderer auf eine Versicherung
über den wirklichen ihm auf diese Weise zum Bewußtsein gekommenen Wert
seines Eigentums hinaus als unnütze Kosten verursachend verzichtet. Immerhin
würde es jedoch gestattet werden müssen, außerdem eine beliebige Summe für
voraussichtliche oder mögliche neue Anschaffungen und Werterhöhungen, die
im Laufe der Verfichernngsperiode eintreten können, zu versichern, um dem
Verhinderer die Möglichkeit zu gewähren, sich für alle Möglichkeiten zu sichern.
Eine solche Versicherung über den Zeitwert der Versichernngsgegenstände hinaus
würde indeß mit besonderm Betrage als solche anzugeben sein und dürfte den Ver¬
sicherten im Schadenfalle natürlich nicht von der Verpflichtung des Nachweises seines
wirklich erlittenen Schadens entbinden. Eine Ausnahme in diesem System würde
nur für kaufmännische Warenversicherllngen zu machen sein. Bei diesen müßte,
um den Handelsinteressen gerecht zu werden, gestattet sein, den höchstmöglichen
Wert, den die Versichernngssl,bstanz während der Dauer der Versicherung
erreichen kann, von vornherein zu versichern, jedoch nur nnter der Bedingung,
daß der jederzeitige Bestand und Wert durch eine ordnungsmäßige Buchführung
nachgewiesen werden kann, wie dies heute schon als Ausnahme von der
Präventivkontrolle gestattet ist.
Schließlich sei bemerkt, daß alle hier in Borschlag gebrachten gesetzlichen Vor¬
schriften und Grundsätze in gleicher Weise auf alle Arten vou Feuerversichcrllngs-
nnteruehmungen ohne Ausschluß der öffentliche» Anstalten Anwendung finden
müßten. Letzteren würde dies mit Rücksicht auf ihre heutige bevorzugte
Stellung zwar augenblicklich wahrscheinlich unbequem sein; sie würden aber
dadurch gezwungen werde»,, ihre Einrichtungen zu vervolkommneu und so ihrer
Ausgabe, den ErU'erbsgesellschaften ebenbürtiger zu werden und ein Gegengewicht
gegen sie zu bilden, zum Segen des gesamten Nationalnmhlstaildes erst völlig
gerecht werden.
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