Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Erstes Vierteljahr.meiudesteneru befreit sein, soweit sie nicht Grundbesitzer, Handeltreibende oder Der 31. Artikel fagt: "Über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern meiudesteneru befreit sein, soweit sie nicht Grundbesitzer, Handeltreibende oder Der 31. Artikel fagt: „Über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0178" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/204267"/> <fw type="header" place="top"/><lb/> <p xml:id="ID_516" prev="#ID_515"> meiudesteneru befreit sein, soweit sie nicht Grundbesitzer, Handeltreibende oder<lb/> Gewerbsleute sind, in welcheir Fällen sie denselben Lasten unterworfen sind,<lb/> welche die Inländer in einer dieser Eigenschaften zu tragen haben. Sie dürfen<lb/> nur für Handlungen verhaftet werden, welche die Strafgesetzgebung des Landes,<lb/> wo sie ihren Amtssitz haben, als Verbrechen bestraft. Sie dürfen an ihren<lb/> Wohnungen Wappen und Flagge des Staates, den sie vertreten, anbringen;<lb/> doch begründen diese Abzeichen kein Asylrecht. Ihre Amtsräume und dienst¬<lb/> lichen Archive sollen jederzeit unverletzlich sein; die darin niedergelegten<lb/> Papiere und Bücher dürfen in keinem Falle untersucht oder mit Beschlag be¬<lb/> legt werden. Die Konsuln sind befugt, die Erklärungen aufzunehmen, welche<lb/> Reisende, Handeltreibende oder sonstige Angehörige des Staates, der sie ernannt<lb/> hat, abzugeben haben und deren letztwillige Verfügungen zu beurkunden. Sie<lb/> wirken ferner als Standesbeamte dieses Staates bei Geburten, Heiraten lind<lb/> Sterbefällen von Angehörigen in dem Staate, wo sich ihr Amtssitz be¬<lb/> findet. In allen Fragen, zu denen die Eröffnung, Verwaltung und Liquidirung<lb/> der Nachlasse von Angehörigen eines der beiden Staaten in dem andern Anlaß<lb/> geben können, vertreten die betreffenden konsularischen Beamten die Erben von<lb/> Rechtswegen und sind amtlich als deren Bevollmächtigte anzuerkennen, ohne<lb/> daß sie die Verpflichtung hätten, ihren Auftrag durch eine besondere Urkunde<lb/> nachzuweisen. Sie sollen demzufolge in Person oder durch Vertreter, die sie<lb/> aus den landesgesetzlich dazu geeigneten Personen auswählen, vor den zu¬<lb/> ständigen Behörden auftreten können, um in jeder sich auf den Nachlaß be¬<lb/> ziehende» Angelegenheit die Interessen der Erben wahrzunehmen, deren Rechte<lb/> geltend zu macheu und sich auf die dagegen erhobenen Aissprüche einzulassen.</p><lb/> <p xml:id="ID_517" next="#ID_518"> Der 31. Artikel fagt: „Über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern<lb/> sowie über die Erledigung von Requisitionen in Strafsachen wird zwischen<lb/> den vertragschließenden Teilen eine besondere Vereinbarung getroffen werden.<lb/> Bis diese in Kraft tritt, sollen dem Deutschen Reiche in der südafrikanischen<lb/> Republik dieselben Rechte und Begünstigungen, welche von dieser Republik<lb/> einem andern Staate in diesen Beziehungen eingeräumt sind oder in Zukunft<lb/> eingeräumt werden, insoweit zustehen, als von Seiten des Deutschen Reiches<lb/> bei Stellung des Antrages für gleichartige Fälle der südafrikanischen Republik<lb/> die Gegenseitigkeit zugesichert wird." Nach den: Schlußartikel soll der Vertrag<lb/> sobald als möglich ratisizirt werden und einen Monat nach Auswechselung der<lb/> Ratifikationen für zehn Jahre in Kraft treten. Hat ein Jahr vor Ablauf<lb/> dieses Zeitraumes keiner der beiden Vertragschließenden amtlich die Absicht<lb/> ausgesprochen, die Wirksamkeit des Vertrages aufhören zu lassen, so soll er<lb/> von dem Tage an, wo er von einem der beiden Teile gekiindigt wird, »och<lb/> ein Jahr in Geltung bleiben. Der Vertrag wurde von Graf Herbert von<lb/> Bismnrck als Bevollmächtigten, des Deutsche« Reiches und von Jvnkheer<lb/> Beelaerts van Blvkland als Beauftragten der südafrikanischen Republik ab--</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0178]
meiudesteneru befreit sein, soweit sie nicht Grundbesitzer, Handeltreibende oder
Gewerbsleute sind, in welcheir Fällen sie denselben Lasten unterworfen sind,
welche die Inländer in einer dieser Eigenschaften zu tragen haben. Sie dürfen
nur für Handlungen verhaftet werden, welche die Strafgesetzgebung des Landes,
wo sie ihren Amtssitz haben, als Verbrechen bestraft. Sie dürfen an ihren
Wohnungen Wappen und Flagge des Staates, den sie vertreten, anbringen;
doch begründen diese Abzeichen kein Asylrecht. Ihre Amtsräume und dienst¬
lichen Archive sollen jederzeit unverletzlich sein; die darin niedergelegten
Papiere und Bücher dürfen in keinem Falle untersucht oder mit Beschlag be¬
legt werden. Die Konsuln sind befugt, die Erklärungen aufzunehmen, welche
Reisende, Handeltreibende oder sonstige Angehörige des Staates, der sie ernannt
hat, abzugeben haben und deren letztwillige Verfügungen zu beurkunden. Sie
wirken ferner als Standesbeamte dieses Staates bei Geburten, Heiraten lind
Sterbefällen von Angehörigen in dem Staate, wo sich ihr Amtssitz be¬
findet. In allen Fragen, zu denen die Eröffnung, Verwaltung und Liquidirung
der Nachlasse von Angehörigen eines der beiden Staaten in dem andern Anlaß
geben können, vertreten die betreffenden konsularischen Beamten die Erben von
Rechtswegen und sind amtlich als deren Bevollmächtigte anzuerkennen, ohne
daß sie die Verpflichtung hätten, ihren Auftrag durch eine besondere Urkunde
nachzuweisen. Sie sollen demzufolge in Person oder durch Vertreter, die sie
aus den landesgesetzlich dazu geeigneten Personen auswählen, vor den zu¬
ständigen Behörden auftreten können, um in jeder sich auf den Nachlaß be¬
ziehende» Angelegenheit die Interessen der Erben wahrzunehmen, deren Rechte
geltend zu macheu und sich auf die dagegen erhobenen Aissprüche einzulassen.
Der 31. Artikel fagt: „Über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern
sowie über die Erledigung von Requisitionen in Strafsachen wird zwischen
den vertragschließenden Teilen eine besondere Vereinbarung getroffen werden.
Bis diese in Kraft tritt, sollen dem Deutschen Reiche in der südafrikanischen
Republik dieselben Rechte und Begünstigungen, welche von dieser Republik
einem andern Staate in diesen Beziehungen eingeräumt sind oder in Zukunft
eingeräumt werden, insoweit zustehen, als von Seiten des Deutschen Reiches
bei Stellung des Antrages für gleichartige Fälle der südafrikanischen Republik
die Gegenseitigkeit zugesichert wird." Nach den: Schlußartikel soll der Vertrag
sobald als möglich ratisizirt werden und einen Monat nach Auswechselung der
Ratifikationen für zehn Jahre in Kraft treten. Hat ein Jahr vor Ablauf
dieses Zeitraumes keiner der beiden Vertragschließenden amtlich die Absicht
ausgesprochen, die Wirksamkeit des Vertrages aufhören zu lassen, so soll er
von dem Tage an, wo er von einem der beiden Teile gekiindigt wird, »och
ein Jahr in Geltung bleiben. Der Vertrag wurde von Graf Herbert von
Bismnrck als Bevollmächtigten, des Deutsche« Reiches und von Jvnkheer
Beelaerts van Blvkland als Beauftragten der südafrikanischen Republik ab--
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