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Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Erstes Vierteljahr.

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Der Geheimmittelschwindel

gerichtete Frage, wie er ein solches Mittel empfehlen könne, das doch niemand
helfe, unverfroren erwidern laßt: Nun, mir hat es geholfen.

Die Bekanntmachung solcher Mittel wurde vor dem Jahre 1848 mittels
der Zensur bekämpft; seitdem diese aber, Gott sei Dank, beseitigt ist, kann man
dagegen nur noch dnrch Gesetze und Pol-zeiverordnungen ankämpfen. Gesetze
bestehen in den Rheinlanden und Elsaß-Lothringen noch aus der französischen
Zeit, zum Erlaß von Polizeiverordnungen sah sich bereits die Regierung zu
Düsseldorf am 7. Dezember 1853 und die Regierung zu Liegnitz am 26. Oktober
1855 genötigt. Beide Behörden verboten den Verkauf von Geheimmitteln
-- ein Verbot, das durch den angeführten § 6 der Reichsgewerbeordnung beseitigt
ist -- und deren "Anpreisung," womit sie gewiß die Ankündigung von Gehcun-
mitteln überhaupt, gleichviel in welcher Weise, treffen wollten. Die Beteiligte!,
stellten aber bald einen Unterschied zwischen "Anpreisen" und "Unkundigen"
auf; das letztere sei die einfache Anzeige vom Feilhalten der Ware, das erstere
die Ankündigung in marktschreierischer Form, eine Unterscheidung, der sich auch
das Kammergericht in seinem Urteil vom 4. November 1886 anschloß, so daß
jene Polizeiverordnungen fast vollständig vereitelt wurden. Wie nnn vollends
das Reklamewesen in den letzten Jahrzehnten gewaltig zunahm, so nahm auch
das Geheimmittelnnwesen, unterstützt dnrch den Z 6 der Neichsgewerbeordnnng, un¬
aufhörlich zu. Der Obermedizinalausschuß sür Baiern sah sich deshalb unter
Kerschensteiners Vorsitz am 25. Oktober 1887 genötigt, anzuerkennen, daß augen-
blicklich ein Geheinunittelnnwesen herrsche, gegen das mit kräftigen Maßregeln
vorgegangen werden müsse, und der preußische Minister für geistliche, Unterrichts¬
und Medizinalangelegenheiten redete gleichfalls am 17. März 1889 im Ab¬
geordnetenhaus von einen: "Unfug, der jetzt auf dem Gebiet der Ankündigungen,
namentlich der Geheimmittel allermaßen Platz greife," und dem man trotz
allen entgegen stehenden Schwierigkeiten nach Kräften entgegen treten müsse.

Zunächst erließ deshalb der Polizeipräsident zu Berlin am 30. Juni 1887
folgende Polizeiverordnung: "Arzneimittel, deren Verkauf gesetzlich untersagt
oder beschränkt ist (vergleiche kaiserliche Verordnung vom 4. Januar 1875), des¬
gleichen Gehennmittel dürfen zum Verkauf in Berlin weder öffentlich angekündigt
noch angepriesen werden." Diesem Beispiel folgten auf Auheimgeben von Seiten
des Kultusministers zahlreiche Landespolizeibehörden: z. B. der Regierungs¬
präsident zu Oppeln, indem er am 9. Juli 1888 eine Polizeiverordnung im
wörtlichen Anschluß an die Berliner erließ, der Oberpräsident zu Hannover
durch Polizeiverordnung vom 11. Mai 1888, der er gegenüber der Berliner
insofern einen verbesserten Inhalt gab, als er neben der kaiserlichen Ver¬
ordnung vom 4. Januar 1875 uoch die dazu ergangenen beiden Nachtrags¬
verordnungen anzog und hinter das Wort "Geheimmittel" den erläuternden
Zwischensatz einschob: "welche gegen Krankheiten empfohlen werden." Die
Regierung zu Düsseldorf aber erließ unterm 9. Mai 1888 eine Polizeiverordnung,


Grenzboten I 1889 ^"
Der Geheimmittelschwindel

gerichtete Frage, wie er ein solches Mittel empfehlen könne, das doch niemand
helfe, unverfroren erwidern laßt: Nun, mir hat es geholfen.

Die Bekanntmachung solcher Mittel wurde vor dem Jahre 1848 mittels
der Zensur bekämpft; seitdem diese aber, Gott sei Dank, beseitigt ist, kann man
dagegen nur noch dnrch Gesetze und Pol-zeiverordnungen ankämpfen. Gesetze
bestehen in den Rheinlanden und Elsaß-Lothringen noch aus der französischen
Zeit, zum Erlaß von Polizeiverordnungen sah sich bereits die Regierung zu
Düsseldorf am 7. Dezember 1853 und die Regierung zu Liegnitz am 26. Oktober
1855 genötigt. Beide Behörden verboten den Verkauf von Geheimmitteln
— ein Verbot, das durch den angeführten § 6 der Reichsgewerbeordnung beseitigt
ist — und deren „Anpreisung," womit sie gewiß die Ankündigung von Gehcun-
mitteln überhaupt, gleichviel in welcher Weise, treffen wollten. Die Beteiligte!,
stellten aber bald einen Unterschied zwischen „Anpreisen" und „Unkundigen"
auf; das letztere sei die einfache Anzeige vom Feilhalten der Ware, das erstere
die Ankündigung in marktschreierischer Form, eine Unterscheidung, der sich auch
das Kammergericht in seinem Urteil vom 4. November 1886 anschloß, so daß
jene Polizeiverordnungen fast vollständig vereitelt wurden. Wie nnn vollends
das Reklamewesen in den letzten Jahrzehnten gewaltig zunahm, so nahm auch
das Geheimmittelnnwesen, unterstützt dnrch den Z 6 der Neichsgewerbeordnnng, un¬
aufhörlich zu. Der Obermedizinalausschuß sür Baiern sah sich deshalb unter
Kerschensteiners Vorsitz am 25. Oktober 1887 genötigt, anzuerkennen, daß augen-
blicklich ein Geheinunittelnnwesen herrsche, gegen das mit kräftigen Maßregeln
vorgegangen werden müsse, und der preußische Minister für geistliche, Unterrichts¬
und Medizinalangelegenheiten redete gleichfalls am 17. März 1889 im Ab¬
geordnetenhaus von einen: „Unfug, der jetzt auf dem Gebiet der Ankündigungen,
namentlich der Geheimmittel allermaßen Platz greife," und dem man trotz
allen entgegen stehenden Schwierigkeiten nach Kräften entgegen treten müsse.

Zunächst erließ deshalb der Polizeipräsident zu Berlin am 30. Juni 1887
folgende Polizeiverordnung: „Arzneimittel, deren Verkauf gesetzlich untersagt
oder beschränkt ist (vergleiche kaiserliche Verordnung vom 4. Januar 1875), des¬
gleichen Gehennmittel dürfen zum Verkauf in Berlin weder öffentlich angekündigt
noch angepriesen werden." Diesem Beispiel folgten auf Auheimgeben von Seiten
des Kultusministers zahlreiche Landespolizeibehörden: z. B. der Regierungs¬
präsident zu Oppeln, indem er am 9. Juli 1888 eine Polizeiverordnung im
wörtlichen Anschluß an die Berliner erließ, der Oberpräsident zu Hannover
durch Polizeiverordnung vom 11. Mai 1888, der er gegenüber der Berliner
insofern einen verbesserten Inhalt gab, als er neben der kaiserlichen Ver¬
ordnung vom 4. Januar 1875 uoch die dazu ergangenen beiden Nachtrags¬
verordnungen anzog und hinter das Wort „Geheimmittel" den erläuternden
Zwischensatz einschob: „welche gegen Krankheiten empfohlen werden." Die
Regierung zu Düsseldorf aber erließ unterm 9. Mai 1888 eine Polizeiverordnung,


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341849_204088/361>, abgerufen am 17.06.2024.