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Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Viertes Vierteljahr.

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Der Prozeß gegen Ahlrvardt

ist der Überzeugung, daß diese Anträge gar nicht ernsthaft gemeint sind, und das;
der Angeklagte sich bewußt ist, die in deu Anträgen aufgestellten Thatsachen sBe-
hauptungenls gar nicht beweisen zu können, daß also der Angeklagte nur unter
der betrügerischen Form eines Beweisantrags darnach strebt, die Sache zur Ver¬
tagung zu bringe". -- Verd.: Ich meinerseits erkläre nun, daß ich es ablehnen
muß, die Verteidigung eines Mannes weiterzuführen, der bereits verurteilt war,
bevor die Sitzung begann, und dem "in" seine Beweismittel abschneidet. Wie das
Urteil auch ausfallen möge, nur fürchten uns nicht und überlassen die Kritik dieses
Verfahrens der Öffentlichkeit. -- Der Verteidiger, Rechtsanwalt Hertwig, verläßt
hierauf den Gerichtssaal. Der Vorsitzende verkündet, daß das Gericht ihn in die
höchste Ordnungsstrafe von hundert Mark genommen habe.

Damit schloß die Reihe aufregender Szenen, zu denen diese Verhandlung
geführt hat. Die letzte Äußerung des Verteidigers war ohne Zweifel un¬
gehörig. Aber sie war stark prvvozirt durch das ganze Verhalten des Vor¬
sitzenden und insbesondre durch die letzten von dem Vorsitzende!: verkündeten
Entscheidungsgründe. Mochte das Gericht über die Beweisanträge denken,
wie es wollte, so war es doch nicht befugt, der Verteidigung betrügerische
Absicht vorzuwerfen. Die bloße "Überzeugung" des Gerichts giebt ihm dazu
kein Recht. Im übrigen hat sich, so weit wir es überblicken, der Verteidiger
in der Form maßvoll verhalten. Er hat namentlich den Unbilden, die er
und sein Klient öfters erfuhr, ruhige Antworten entgegengesetzt.

Was nun die vielumstrittne Frage der Absicht, zu verschleppen, betrifft,
so hatte ja zu dieser Annahme der Angeklagte durch die ihm von dem Jour¬
nalisten Saling entlockte Äußerung einige Veranlassung gegeben. Es ist auch
möglich, daß manche Anträge wirtlich in diesem Sinne gestellt worden sind.
Aber man muß doch mit dieser Annahme vorsichtig sein. Sollte der An¬
geklagte, wenn ihm weiteres Beweismaterial zuging, damit zurückhalten, bloß
aus Besorgnis, für einen Verschlepper zu gelten? Namentlich aber ist der
Verteidiger in einem solchen Falle in einer schwierigen Lage. Wird ihm
weiteres Beweismaterial gebracht -- und das kommt fast im Laufe jedes
größer" Prozesses vor --, so entsteht für ihn die Frage: soll er es noch geltend
machen oder nicht? Thut er es uicht, so wird ihm vielleicht später der Vor¬
wurf gemacht, die Sache seines Klienten nicht genügend gewahrt zu habe".
Macht er es "och geltend und es wird nichts dadurch bewiesen, so sagt man
leicht: er hat verschleppen wollen. Aber es ist doch nicht immer vvrnuszn-
Ichen, daß ein Beweismittel ohne Erfolg sein werde. Wer konnte z. B. voraus¬
gehe", daß sich der Zeuge Graf Hohenthal des von ihm angehörten Gesprächs,
^as ihm so wichtig erschien, daß er zum Kriegsminister ging, um es ihm au¬
fzeigen, jetzt nicht mehr erinnern würde? Daß solche weitere Beweisanträge
für das Gericht lästig sind, ist ""zweifelhaft. Sie müsse" aber mit Geduld
hingenommen werden. Übrigens sind in diesem Prozeß auch von andrer
Seite Weiterungen gemacht worden. Die ausführliche, ganz nutzlose Ver-
uehnuing der beiden Zellgen über die ^Uianoo i8r""1no ist auf Betrieb des


Der Prozeß gegen Ahlrvardt

ist der Überzeugung, daß diese Anträge gar nicht ernsthaft gemeint sind, und das;
der Angeklagte sich bewußt ist, die in deu Anträgen aufgestellten Thatsachen sBe-
hauptungenls gar nicht beweisen zu können, daß also der Angeklagte nur unter
der betrügerischen Form eines Beweisantrags darnach strebt, die Sache zur Ver¬
tagung zu bringe«. — Verd.: Ich meinerseits erkläre nun, daß ich es ablehnen
muß, die Verteidigung eines Mannes weiterzuführen, der bereits verurteilt war,
bevor die Sitzung begann, und dem «in« seine Beweismittel abschneidet. Wie das
Urteil auch ausfallen möge, nur fürchten uns nicht und überlassen die Kritik dieses
Verfahrens der Öffentlichkeit. — Der Verteidiger, Rechtsanwalt Hertwig, verläßt
hierauf den Gerichtssaal. Der Vorsitzende verkündet, daß das Gericht ihn in die
höchste Ordnungsstrafe von hundert Mark genommen habe.

Damit schloß die Reihe aufregender Szenen, zu denen diese Verhandlung
geführt hat. Die letzte Äußerung des Verteidigers war ohne Zweifel un¬
gehörig. Aber sie war stark prvvozirt durch das ganze Verhalten des Vor¬
sitzenden und insbesondre durch die letzten von dem Vorsitzende!: verkündeten
Entscheidungsgründe. Mochte das Gericht über die Beweisanträge denken,
wie es wollte, so war es doch nicht befugt, der Verteidigung betrügerische
Absicht vorzuwerfen. Die bloße „Überzeugung" des Gerichts giebt ihm dazu
kein Recht. Im übrigen hat sich, so weit wir es überblicken, der Verteidiger
in der Form maßvoll verhalten. Er hat namentlich den Unbilden, die er
und sein Klient öfters erfuhr, ruhige Antworten entgegengesetzt.

Was nun die vielumstrittne Frage der Absicht, zu verschleppen, betrifft,
so hatte ja zu dieser Annahme der Angeklagte durch die ihm von dem Jour¬
nalisten Saling entlockte Äußerung einige Veranlassung gegeben. Es ist auch
möglich, daß manche Anträge wirtlich in diesem Sinne gestellt worden sind.
Aber man muß doch mit dieser Annahme vorsichtig sein. Sollte der An¬
geklagte, wenn ihm weiteres Beweismaterial zuging, damit zurückhalten, bloß
aus Besorgnis, für einen Verschlepper zu gelten? Namentlich aber ist der
Verteidiger in einem solchen Falle in einer schwierigen Lage. Wird ihm
weiteres Beweismaterial gebracht — und das kommt fast im Laufe jedes
größer« Prozesses vor —, so entsteht für ihn die Frage: soll er es noch geltend
machen oder nicht? Thut er es uicht, so wird ihm vielleicht später der Vor¬
wurf gemacht, die Sache seines Klienten nicht genügend gewahrt zu habe».
Macht er es «och geltend und es wird nichts dadurch bewiesen, so sagt man
leicht: er hat verschleppen wollen. Aber es ist doch nicht immer vvrnuszn-
Ichen, daß ein Beweismittel ohne Erfolg sein werde. Wer konnte z. B. voraus¬
gehe», daß sich der Zeuge Graf Hohenthal des von ihm angehörten Gesprächs,
^as ihm so wichtig erschien, daß er zum Kriegsminister ging, um es ihm au¬
fzeigen, jetzt nicht mehr erinnern würde? Daß solche weitere Beweisanträge
für das Gericht lästig sind, ist ««zweifelhaft. Sie müsse« aber mit Geduld
hingenommen werden. Übrigens sind in diesem Prozeß auch von andrer
Seite Weiterungen gemacht worden. Die ausführliche, ganz nutzlose Ver-
uehnuing der beiden Zellgen über die ^Uianoo i8r»«1no ist auf Betrieb des


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[0627] Der Prozeß gegen Ahlrvardt ist der Überzeugung, daß diese Anträge gar nicht ernsthaft gemeint sind, und das; der Angeklagte sich bewußt ist, die in deu Anträgen aufgestellten Thatsachen sBe- hauptungenls gar nicht beweisen zu können, daß also der Angeklagte nur unter der betrügerischen Form eines Beweisantrags darnach strebt, die Sache zur Ver¬ tagung zu bringe«. — Verd.: Ich meinerseits erkläre nun, daß ich es ablehnen muß, die Verteidigung eines Mannes weiterzuführen, der bereits verurteilt war, bevor die Sitzung begann, und dem «in« seine Beweismittel abschneidet. Wie das Urteil auch ausfallen möge, nur fürchten uns nicht und überlassen die Kritik dieses Verfahrens der Öffentlichkeit. — Der Verteidiger, Rechtsanwalt Hertwig, verläßt hierauf den Gerichtssaal. Der Vorsitzende verkündet, daß das Gericht ihn in die höchste Ordnungsstrafe von hundert Mark genommen habe. Damit schloß die Reihe aufregender Szenen, zu denen diese Verhandlung geführt hat. Die letzte Äußerung des Verteidigers war ohne Zweifel un¬ gehörig. Aber sie war stark prvvozirt durch das ganze Verhalten des Vor¬ sitzenden und insbesondre durch die letzten von dem Vorsitzende!: verkündeten Entscheidungsgründe. Mochte das Gericht über die Beweisanträge denken, wie es wollte, so war es doch nicht befugt, der Verteidigung betrügerische Absicht vorzuwerfen. Die bloße „Überzeugung" des Gerichts giebt ihm dazu kein Recht. Im übrigen hat sich, so weit wir es überblicken, der Verteidiger in der Form maßvoll verhalten. Er hat namentlich den Unbilden, die er und sein Klient öfters erfuhr, ruhige Antworten entgegengesetzt. Was nun die vielumstrittne Frage der Absicht, zu verschleppen, betrifft, so hatte ja zu dieser Annahme der Angeklagte durch die ihm von dem Jour¬ nalisten Saling entlockte Äußerung einige Veranlassung gegeben. Es ist auch möglich, daß manche Anträge wirtlich in diesem Sinne gestellt worden sind. Aber man muß doch mit dieser Annahme vorsichtig sein. Sollte der An¬ geklagte, wenn ihm weiteres Beweismaterial zuging, damit zurückhalten, bloß aus Besorgnis, für einen Verschlepper zu gelten? Namentlich aber ist der Verteidiger in einem solchen Falle in einer schwierigen Lage. Wird ihm weiteres Beweismaterial gebracht — und das kommt fast im Laufe jedes größer« Prozesses vor —, so entsteht für ihn die Frage: soll er es noch geltend machen oder nicht? Thut er es uicht, so wird ihm vielleicht später der Vor¬ wurf gemacht, die Sache seines Klienten nicht genügend gewahrt zu habe». Macht er es «och geltend und es wird nichts dadurch bewiesen, so sagt man leicht: er hat verschleppen wollen. Aber es ist doch nicht immer vvrnuszn- Ichen, daß ein Beweismittel ohne Erfolg sein werde. Wer konnte z. B. voraus¬ gehe», daß sich der Zeuge Graf Hohenthal des von ihm angehörten Gesprächs, ^as ihm so wichtig erschien, daß er zum Kriegsminister ging, um es ihm au¬ fzeigen, jetzt nicht mehr erinnern würde? Daß solche weitere Beweisanträge für das Gericht lästig sind, ist ««zweifelhaft. Sie müsse« aber mit Geduld hingenommen werden. Übrigens sind in diesem Prozeß auch von andrer Seite Weiterungen gemacht worden. Die ausführliche, ganz nutzlose Ver- uehnuing der beiden Zellgen über die ^Uianoo i8r»«1no ist auf Betrieb des

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341855_213113/627>, abgerufen am 08.05.2024.