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Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Zweites Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

ihrer Registerführung ausgesetzt seien u. s. w. Wie diele Familienhäupter aber "ebst
ihren Ehehälften fühlen sich gegenwärtig selbst in der empfindlichsten Abhängigkeit
von ihren Dienstboten! Man darf zum Beweise dafür ganz ernsthaft auf die
lustigen Bilder der Fliegenden Blätter hinweisen, die, wie sie so dielfach die Er¬
scheinungen unsers Volkslebens wahr und treffend wiederspiegeln, auch hier über
den wirklichen Stand der Sache keinen Zweifel aufkommen lassen. Wie es aber
den sozialistischen Eiferern so häufig ergeht, daß sie vor Bäumen den Wald und
vor lauter Pessimismus die gute Seite der Dinge nicht sehen, so hat Menger auch
noch darin geirrt, daß er aus der bloßen Betrachtung der Rechtsvorschriften, ohne
gleichzeitige Prüfung ihrer thatsächlichen Gestaltung im Leben, ein richtiges Bild
gewonnen zu haben glaubt. Wer dem Rechtverhältnis zwischen Dienstherrschaft
und Gesinde gerecht werden will, der muß vor allen Dingen im Auge behalten,
daß für alle Personen, die in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden,
unbedingt die Hausordnung gelte" muß; daß ferner, wer Schutz und Schule des
Hauses genießt, sich anch der hausväterlichen und hansmütterlichen Gewalt und
Unterweisung zu fügen hat, und daß die Rechtsordnung nicht dasür verantwortlich
gemacht werden kann, wenn die von ihr vorgeschriebnett Pflichten der Herrschaft,
z. B. was die Gewährung der zum Gottesdienst gehörigen freien Zeit betrifft,
vielfach gröblich verletzt werden. Schließlich darf man nicht vergessen, daß es sich
gerade bei den weiblichen Dienstboten oft um Personen handelt, die noch ebenso
sehr der Erziehung und der Anleitung zu allen häuslichen Verrichtungen bedürfen,
Wie sie ihrerseits der Familie ihre Dienste leihen. Übrigens hat die einseitige,
wenn auch bis zu einem gewissen Grade berechtigt einseitige Auffassung Mengers
schon ans alter Zeit eine merkwürdige Parallele: auch die Sklaverei in Rom zeigte,
wie R. von Jhering in seinem "Geiste des römischen Rechts" in überzeugender
Weise nachgewiesen hat, ein ganz andres Bild, als es die Schroffheit der ein¬
schlagenden Rechtsvorschriften erwarten läßt, und als mau früher meist angenommen
hat. Einer Ausartung der Behandlung der Sklaven zur Roheit und Grausamkeit
war durch die Rechtsordnung allerdings kein Riegel vorgeschoben; aber die Sitte
trat, so lange sie noch etwas in Rom galt, mit ihrem stillen Zwange mildernd ein
und ersetzte manche Vorschrift, an der als Rechtsregel unsre Dienstbotenordnungen
mit ihrem patriarchalischen Sinne festgehalten haben.

Immerhin darf Prof. Menger das Verdienst für sich in Anspruch nehmen,
die öffentliche Aufmerksamkeit auf einige wunderlich veraltete Punkte unsers
Rechtslebens hingelenkt zu habe". Ein solches Überbleibsel aus der Zeit einer
herabwürdigenden Behandlung des Gesindes ist die vielfach noch übliche Unter¬
suchung der Koffer und Truhen der abziehenden Dienstboten, die einem geradezu
beschämenden, durch nichts als die bloße Diebstnhlsmöglichkeit gerechtfertigten Ver¬
dacht, Sachen des Dienstherrn veruntreut zu haben, Ausdruck giebt. Noch allge¬
meiner und durch neuere gesetzliche Vorschriften bestätigt ist die polizeiliche "Ge¬
pflogenheit," jedem Dienstboten in das von ihm zu führende Dienstbuch eine Art
von Steckbrief hineinzuschreiben. Daß man seinen Namen, den Ort und die Zeit
seiner Geburt und allenfalls noch den Namen der Eltern oder des Vormundes ein¬
trägt, ist gewiß nötig; aber diese Angaben wie bei einem Verbrecher durch die hin¬
zutretende Beschreibung seines Äußern zu einem "Signalement" zu machen, ist
unnötig. Zwei uns vorliegende Dienstbücher weisen außerdem noch sechs Nummern
mit folgender verschiednen Ausfüllung auf: "Statur" : klein -- kräftig; "Augen":
graublau -- braun; "Nase" : gewöhnlich -- groß; "Mund": ebenso; "Haar":
blond -- braun; "besondre Merkmale": keine. Besonders die "gewöhnliche Nase"


Maßgebliches und Unmaßgebliches

ihrer Registerführung ausgesetzt seien u. s. w. Wie diele Familienhäupter aber «ebst
ihren Ehehälften fühlen sich gegenwärtig selbst in der empfindlichsten Abhängigkeit
von ihren Dienstboten! Man darf zum Beweise dafür ganz ernsthaft auf die
lustigen Bilder der Fliegenden Blätter hinweisen, die, wie sie so dielfach die Er¬
scheinungen unsers Volkslebens wahr und treffend wiederspiegeln, auch hier über
den wirklichen Stand der Sache keinen Zweifel aufkommen lassen. Wie es aber
den sozialistischen Eiferern so häufig ergeht, daß sie vor Bäumen den Wald und
vor lauter Pessimismus die gute Seite der Dinge nicht sehen, so hat Menger auch
noch darin geirrt, daß er aus der bloßen Betrachtung der Rechtsvorschriften, ohne
gleichzeitige Prüfung ihrer thatsächlichen Gestaltung im Leben, ein richtiges Bild
gewonnen zu haben glaubt. Wer dem Rechtverhältnis zwischen Dienstherrschaft
und Gesinde gerecht werden will, der muß vor allen Dingen im Auge behalten,
daß für alle Personen, die in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden,
unbedingt die Hausordnung gelte» muß; daß ferner, wer Schutz und Schule des
Hauses genießt, sich anch der hausväterlichen und hansmütterlichen Gewalt und
Unterweisung zu fügen hat, und daß die Rechtsordnung nicht dasür verantwortlich
gemacht werden kann, wenn die von ihr vorgeschriebnett Pflichten der Herrschaft,
z. B. was die Gewährung der zum Gottesdienst gehörigen freien Zeit betrifft,
vielfach gröblich verletzt werden. Schließlich darf man nicht vergessen, daß es sich
gerade bei den weiblichen Dienstboten oft um Personen handelt, die noch ebenso
sehr der Erziehung und der Anleitung zu allen häuslichen Verrichtungen bedürfen,
Wie sie ihrerseits der Familie ihre Dienste leihen. Übrigens hat die einseitige,
wenn auch bis zu einem gewissen Grade berechtigt einseitige Auffassung Mengers
schon ans alter Zeit eine merkwürdige Parallele: auch die Sklaverei in Rom zeigte,
wie R. von Jhering in seinem „Geiste des römischen Rechts" in überzeugender
Weise nachgewiesen hat, ein ganz andres Bild, als es die Schroffheit der ein¬
schlagenden Rechtsvorschriften erwarten läßt, und als mau früher meist angenommen
hat. Einer Ausartung der Behandlung der Sklaven zur Roheit und Grausamkeit
war durch die Rechtsordnung allerdings kein Riegel vorgeschoben; aber die Sitte
trat, so lange sie noch etwas in Rom galt, mit ihrem stillen Zwange mildernd ein
und ersetzte manche Vorschrift, an der als Rechtsregel unsre Dienstbotenordnungen
mit ihrem patriarchalischen Sinne festgehalten haben.

Immerhin darf Prof. Menger das Verdienst für sich in Anspruch nehmen,
die öffentliche Aufmerksamkeit auf einige wunderlich veraltete Punkte unsers
Rechtslebens hingelenkt zu habe«. Ein solches Überbleibsel aus der Zeit einer
herabwürdigenden Behandlung des Gesindes ist die vielfach noch übliche Unter¬
suchung der Koffer und Truhen der abziehenden Dienstboten, die einem geradezu
beschämenden, durch nichts als die bloße Diebstnhlsmöglichkeit gerechtfertigten Ver¬
dacht, Sachen des Dienstherrn veruntreut zu haben, Ausdruck giebt. Noch allge¬
meiner und durch neuere gesetzliche Vorschriften bestätigt ist die polizeiliche „Ge¬
pflogenheit," jedem Dienstboten in das von ihm zu führende Dienstbuch eine Art
von Steckbrief hineinzuschreiben. Daß man seinen Namen, den Ort und die Zeit
seiner Geburt und allenfalls noch den Namen der Eltern oder des Vormundes ein¬
trägt, ist gewiß nötig; aber diese Angaben wie bei einem Verbrecher durch die hin¬
zutretende Beschreibung seines Äußern zu einem „Signalement" zu machen, ist
unnötig. Zwei uns vorliegende Dienstbücher weisen außerdem noch sechs Nummern
mit folgender verschiednen Ausfüllung auf: „Statur" : klein — kräftig; „Augen":
graublau — braun; „Nase" : gewöhnlich — groß; „Mund": ebenso; „Haar":
blond — braun; „besondre Merkmale": keine. Besonders die „gewöhnliche Nase"


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341857_214455/342>, abgerufen am 27.05.2024.