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Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Drittes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

gegen das Übermaß der fabrikmäßigen Ausnutzung der Gewässer zum Nachteil und
Verderb der Fischerei nachdrücklich und bis zur Erreichung eines durchgreifenden
Erfolges einzuschreiten. Und doch ist Hebung und Hegung der Fischzucht uuter
unsern deutschen Verhältnissen von wesentlichster Bedeutung für die Volksernährung
und die Steigerung des Volkseinkommens -- ein Morgen Fischteich wirft bekannt¬
lich einen beträchtlich höhern Ertrag ab, als ein Morgen des besten Ackerlandes! --,
und doch ist es uach dem heutigen Stande der Wissenschaft sehr wohl möglich, die
in den Abivässeru steckenden schädlichen oder ekelerregenden Stoffe vor deren Ein¬
tritt in Bäche und Flüsse zu beseitigen. Trotzdem fällt aber die Entscheidung im
Verwaltnngsverfahren (im Gegensatze zu dem leider schwierigen und kostspieligen
Zivilprozeßverfahren und zu dem am meisten empfehlenswerten Strafprozesse) regel¬
mäßig auf Grund der Gutachten der Gewerberäte zu Gunsten der Fabriken ans;
denn "einiger Fische wegen werde mau doch nicht einen blühenden Betrieb ein¬
stellen" oder "ihm zur Sicherung gegen Verunreinigungen solch kostspielige Auf¬
lage" machen, daß uur noch ein geringer Gewinn erzielt" werde! Oft mischt sich
auch noch der steuerfiskalische Gesichtspunkt mit hinein, daß das schädigende Werk
dem Staate ungleich mehr Steuern bringe, als die dem Verderben preisgegcbne
Fischerei. Eine große politische Zeitung konnte sogar vor kurzem schreiben, daß es
für manche Gcwerberäte gar keine Wasserveruureinigung zu geben scheine. Des¬
halb sei es mich nicht zu verwundern, wenn in einem vom Berliner Kammer¬
gericht entschiednen Rechtsstreite der Einwand der wegen schädigender Ausflüsse
belangten Fabrik verworfen worden sei, daß ihre zur Abhilfe getroffnen Einrich-
tungen von dem zuständigen Gewerberate für zweckmäßig und ausreichend erachtet
worden seien.

Gerade dieser hohe Gerichtshof hat dann in einem andern Urteile dem hier
allein maßgeblichen Gesichtspunkte der glcichabwägenden Gerechtigkeit soviel Beach¬
tung geschenkt, daß er erklärte: "Die Zuleitung schädlicher Stoffe wird auch da¬
durch nicht zu eiuer gemeiuüblichcn >nlso flntthafteuj, daß zur Wiederansscheidung
der Stoffe das Möglichste, thatsächlich aber das Unzulängliche geschieht." Und in
ähnlicher Weise hat das Reichsgericht über das Recht am Wassergebrauche ge¬
urteilt: "Ans dem Wesen des Rechtes des Gemeingebrauchs als des gleichen
Rechtes aller, die sich in der Lage befinden, von dem Gegenstände des Rechts Ge¬
brauch zu macheu, muß man die Folgerung ziehen, daß das Recht jedes einzelnen
seine Grenzen findet in dem gleichen Rechte aller übrigen" u. s. w. "Soweit eine
Teilung des Gebrauches möglich ist, hat, falls die Zwecke der mehreren Gebrauchs¬
berechtigten nicht neben einander vollständig erfüllt werden können, eine verhältnis¬
mäßige Teilung unter ihnen stattzufinden" u. f. w. "Sie müssen, um eine voll¬
ständige Benutzung des Flusses für die beiderseitigen Zwecke neben einander zu
ermöglichen, sich ein gewisses, uach freiem richterlichen Ermessen unter Erwägung
aller Umstände zu bestimmendes Maß von Belästigungen und Beschränkungen ge¬
fallen lassen." Diese Grenzlinie zu finden sei die Aufgabe des "Teiluugs-
richters."

Der Vortragende führt dann noch eine Äußerung des jetzigen Generalsekretärs
des deutschen Fischereivereins, des Dr. Weigelt an, der sagt: "Wir dürfen bei der
Entwicklung, die die Industrie zum Segen der Kulturstaaten genommen hat, den
berechtigten Anspruch, sich ihrer Abwasser zu entledige", uicht verneinen," zumal
da man ihren Jahresertrag in Deutschland auf sechs Milliarden gegenüber dem
der Fischerei mit sechs Millionen Mark veranschlagen könne; aber er meint trotz¬
dem, es sei wünschenswert, "daß die Landesregierungen ihr Wohlwollen etwas ge-


Maßgebliches und Unmaßgebliches

gegen das Übermaß der fabrikmäßigen Ausnutzung der Gewässer zum Nachteil und
Verderb der Fischerei nachdrücklich und bis zur Erreichung eines durchgreifenden
Erfolges einzuschreiten. Und doch ist Hebung und Hegung der Fischzucht uuter
unsern deutschen Verhältnissen von wesentlichster Bedeutung für die Volksernährung
und die Steigerung des Volkseinkommens — ein Morgen Fischteich wirft bekannt¬
lich einen beträchtlich höhern Ertrag ab, als ein Morgen des besten Ackerlandes! —,
und doch ist es uach dem heutigen Stande der Wissenschaft sehr wohl möglich, die
in den Abivässeru steckenden schädlichen oder ekelerregenden Stoffe vor deren Ein¬
tritt in Bäche und Flüsse zu beseitigen. Trotzdem fällt aber die Entscheidung im
Verwaltnngsverfahren (im Gegensatze zu dem leider schwierigen und kostspieligen
Zivilprozeßverfahren und zu dem am meisten empfehlenswerten Strafprozesse) regel¬
mäßig auf Grund der Gutachten der Gewerberäte zu Gunsten der Fabriken ans;
denn „einiger Fische wegen werde mau doch nicht einen blühenden Betrieb ein¬
stellen" oder „ihm zur Sicherung gegen Verunreinigungen solch kostspielige Auf¬
lage» machen, daß uur noch ein geringer Gewinn erzielt" werde! Oft mischt sich
auch noch der steuerfiskalische Gesichtspunkt mit hinein, daß das schädigende Werk
dem Staate ungleich mehr Steuern bringe, als die dem Verderben preisgegcbne
Fischerei. Eine große politische Zeitung konnte sogar vor kurzem schreiben, daß es
für manche Gcwerberäte gar keine Wasserveruureinigung zu geben scheine. Des¬
halb sei es mich nicht zu verwundern, wenn in einem vom Berliner Kammer¬
gericht entschiednen Rechtsstreite der Einwand der wegen schädigender Ausflüsse
belangten Fabrik verworfen worden sei, daß ihre zur Abhilfe getroffnen Einrich-
tungen von dem zuständigen Gewerberate für zweckmäßig und ausreichend erachtet
worden seien.

Gerade dieser hohe Gerichtshof hat dann in einem andern Urteile dem hier
allein maßgeblichen Gesichtspunkte der glcichabwägenden Gerechtigkeit soviel Beach¬
tung geschenkt, daß er erklärte: „Die Zuleitung schädlicher Stoffe wird auch da¬
durch nicht zu eiuer gemeiuüblichcn >nlso flntthafteuj, daß zur Wiederansscheidung
der Stoffe das Möglichste, thatsächlich aber das Unzulängliche geschieht." Und in
ähnlicher Weise hat das Reichsgericht über das Recht am Wassergebrauche ge¬
urteilt: „Ans dem Wesen des Rechtes des Gemeingebrauchs als des gleichen
Rechtes aller, die sich in der Lage befinden, von dem Gegenstände des Rechts Ge¬
brauch zu macheu, muß man die Folgerung ziehen, daß das Recht jedes einzelnen
seine Grenzen findet in dem gleichen Rechte aller übrigen" u. s. w. „Soweit eine
Teilung des Gebrauches möglich ist, hat, falls die Zwecke der mehreren Gebrauchs¬
berechtigten nicht neben einander vollständig erfüllt werden können, eine verhältnis¬
mäßige Teilung unter ihnen stattzufinden" u. f. w. „Sie müssen, um eine voll¬
ständige Benutzung des Flusses für die beiderseitigen Zwecke neben einander zu
ermöglichen, sich ein gewisses, uach freiem richterlichen Ermessen unter Erwägung
aller Umstände zu bestimmendes Maß von Belästigungen und Beschränkungen ge¬
fallen lassen." Diese Grenzlinie zu finden sei die Aufgabe des „Teiluugs-
richters."

Der Vortragende führt dann noch eine Äußerung des jetzigen Generalsekretärs
des deutschen Fischereivereins, des Dr. Weigelt an, der sagt: „Wir dürfen bei der
Entwicklung, die die Industrie zum Segen der Kulturstaaten genommen hat, den
berechtigten Anspruch, sich ihrer Abwasser zu entledige», uicht verneinen," zumal
da man ihren Jahresertrag in Deutschland auf sechs Milliarden gegenüber dem
der Fischerei mit sechs Millionen Mark veranschlagen könne; aber er meint trotz¬
dem, es sei wünschenswert, „daß die Landesregierungen ihr Wohlwollen etwas ge-


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[0480] Maßgebliches und Unmaßgebliches gegen das Übermaß der fabrikmäßigen Ausnutzung der Gewässer zum Nachteil und Verderb der Fischerei nachdrücklich und bis zur Erreichung eines durchgreifenden Erfolges einzuschreiten. Und doch ist Hebung und Hegung der Fischzucht uuter unsern deutschen Verhältnissen von wesentlichster Bedeutung für die Volksernährung und die Steigerung des Volkseinkommens — ein Morgen Fischteich wirft bekannt¬ lich einen beträchtlich höhern Ertrag ab, als ein Morgen des besten Ackerlandes! —, und doch ist es uach dem heutigen Stande der Wissenschaft sehr wohl möglich, die in den Abivässeru steckenden schädlichen oder ekelerregenden Stoffe vor deren Ein¬ tritt in Bäche und Flüsse zu beseitigen. Trotzdem fällt aber die Entscheidung im Verwaltnngsverfahren (im Gegensatze zu dem leider schwierigen und kostspieligen Zivilprozeßverfahren und zu dem am meisten empfehlenswerten Strafprozesse) regel¬ mäßig auf Grund der Gutachten der Gewerberäte zu Gunsten der Fabriken ans; denn „einiger Fische wegen werde mau doch nicht einen blühenden Betrieb ein¬ stellen" oder „ihm zur Sicherung gegen Verunreinigungen solch kostspielige Auf¬ lage» machen, daß uur noch ein geringer Gewinn erzielt" werde! Oft mischt sich auch noch der steuerfiskalische Gesichtspunkt mit hinein, daß das schädigende Werk dem Staate ungleich mehr Steuern bringe, als die dem Verderben preisgegcbne Fischerei. Eine große politische Zeitung konnte sogar vor kurzem schreiben, daß es für manche Gcwerberäte gar keine Wasserveruureinigung zu geben scheine. Des¬ halb sei es mich nicht zu verwundern, wenn in einem vom Berliner Kammer¬ gericht entschiednen Rechtsstreite der Einwand der wegen schädigender Ausflüsse belangten Fabrik verworfen worden sei, daß ihre zur Abhilfe getroffnen Einrich- tungen von dem zuständigen Gewerberate für zweckmäßig und ausreichend erachtet worden seien. Gerade dieser hohe Gerichtshof hat dann in einem andern Urteile dem hier allein maßgeblichen Gesichtspunkte der glcichabwägenden Gerechtigkeit soviel Beach¬ tung geschenkt, daß er erklärte: „Die Zuleitung schädlicher Stoffe wird auch da¬ durch nicht zu eiuer gemeiuüblichcn >nlso flntthafteuj, daß zur Wiederansscheidung der Stoffe das Möglichste, thatsächlich aber das Unzulängliche geschieht." Und in ähnlicher Weise hat das Reichsgericht über das Recht am Wassergebrauche ge¬ urteilt: „Ans dem Wesen des Rechtes des Gemeingebrauchs als des gleichen Rechtes aller, die sich in der Lage befinden, von dem Gegenstände des Rechts Ge¬ brauch zu macheu, muß man die Folgerung ziehen, daß das Recht jedes einzelnen seine Grenzen findet in dem gleichen Rechte aller übrigen" u. s. w. „Soweit eine Teilung des Gebrauches möglich ist, hat, falls die Zwecke der mehreren Gebrauchs¬ berechtigten nicht neben einander vollständig erfüllt werden können, eine verhältnis¬ mäßige Teilung unter ihnen stattzufinden" u. f. w. „Sie müssen, um eine voll¬ ständige Benutzung des Flusses für die beiderseitigen Zwecke neben einander zu ermöglichen, sich ein gewisses, uach freiem richterlichen Ermessen unter Erwägung aller Umstände zu bestimmendes Maß von Belästigungen und Beschränkungen ge¬ fallen lassen." Diese Grenzlinie zu finden sei die Aufgabe des „Teiluugs- richters." Der Vortragende führt dann noch eine Äußerung des jetzigen Generalsekretärs des deutschen Fischereivereins, des Dr. Weigelt an, der sagt: „Wir dürfen bei der Entwicklung, die die Industrie zum Segen der Kulturstaaten genommen hat, den berechtigten Anspruch, sich ihrer Abwasser zu entledige», uicht verneinen," zumal da man ihren Jahresertrag in Deutschland auf sechs Milliarden gegenüber dem der Fischerei mit sechs Millionen Mark veranschlagen könne; aber er meint trotz¬ dem, es sei wünschenswert, „daß die Landesregierungen ihr Wohlwollen etwas ge-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341857_215089/480>, abgerufen am 19.05.2024.