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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

auf die Rechtsprechung zurückgewiesen und die jetzigen Bürgschaften für die Unab¬
hängigkeit der Richter in der Schaffung der ^61 bis 63 und 121 des Ge¬
richtsverfassungsgesetzes erkämpft hat. Schon der Bericht der Jnstizkommissivn vom
17. September 1876 sprach es als sast einstimmige Ansicht der Mitglieder aus,
daß die Bildung der Kammern und Senate nicht in das Belieben der Verwaltung
gelegt werden dürfe, sondern auf festen gesetzlichen Grundlagen beruhen müsse, und
berief sich ausdrücklich darauf, daß verschiedne Mitglieder zur Illustrativ" aus der
Praxis Fälle angeführt hatten, die den mit der freien Befugnis der Verwaltung
geübten Mißbrauch (tendenziöse Besetzung der Gerichte für einzelne Prozesse) dar¬
legten. Derselben Auffassung gab Gneist in der Kommission bei Begründung seines
Antrags wegen Verteilung des Vorsitzes in den Laudgerichtskammeru Ausdruck,
und im Plenum verteidigte Miguel bei der zweiten Gesetzesberatung in demselben
Sinne die Kvmmissionsbeschlusse. Daß sich der damals betretne Weg als nicht
gangbar erwiesen hätte, hat die Erfahrung seitdem in keiner Weise gelehrt, und
wenn wir daher der Zuversicht sind, der Reichstag werde sich das in heißem
Kampfe erreichte nicht wieder entreißen lassen, die Vorlage vielmehr mit großer
Stimmenmehrheit verwerfen, so möchten wir dabei noch darauf hinweisen, daß die
jetzt bestehenden Bürgschaften noch zwei recht wesentliche Lücken ausweisen, auf
deren Beseitigung hinzuwirken Aufgabe des Reichstags sein müßte.

1. Die Kammern für Handelssachen als Abteilungen der Landgerichte wie die
Zivilkammern sind bekanntlich vom Reichstag angeregt worden. Die Regierungen
hielten bis zuletzt an den im Entwürfe K 1 vorgesehenen ordentlichen Handels¬
gerichten fest. Schon in der Kommissionssitzung vom 3. November 1875 wurden
die Beckerschen Anträge eingebracht, die die Grundlage zu unsern jetzt in Kraft
befindlichen Gesetzbestimmungen bilden. Sie wurden dnrchberaten in der Hoffnung,
daß sich die Regierungen schließlich doch zu deren Annahme würden bereit finden
lassen, und es war insbesondre in der zweiten Lesung der Kommission, wo auf
Antrag des Abgeordneten Struckmann am 20. Mai 1876 ein Z 46 l^ ohne Debatte
angenommen wurde, wonach die Bestimmungen der 46 o bis i des Entwurfs
auf die Haudclskammern keine Anwendung finden sollten. Zur Begründung hatte
Struckmann geäußert, daß nach seinem Antrage an die Spitze der Handelskammer
ein ständiger Direktor treten werde, und daß die anderweitigen Bestimmungen in
den tztz 46 o bis i infolge des über die Errichtung von Handelskammern gefaßten
Beschlusses der Lcmdesgesetzgebnng anheimzustellen seien. Dies sollte also ein¬
treten bei der Verteilung der Geschäfte auf das Jahr unter die Kammern, Be¬
setzung der Kammern mit Mitgliedern und Stellvertretern u. s. w. Hier liegt der
Anlaß zu dem gesetzgeberischen Mangel, den wir beanstanden. Warum diese
Geschäfte bei den Handelskammern anders geordnet werden müßten als bei
den ordentlichen Zivilkammern, ist nicht einzusehen, und warum sich hier gar
die Landesgesetzgebung einmischen sollte, ist vollends unklar. Noch in der
Sitzung der Kommission vom 14. November 1876 brachte der Abgeordnete Wulff-
sou einen Antrag ein, wonach in den Fällen, wo bei einem Landgericht mehrere
Handelskammern gebildet würden, ein besondres Präsidium durch den Präsidenten
und die Vorsitzenden der Handelskammern geschaffen werden sollte, durch das die
Geschäfte und die Mitglieder auf die Hcmdelskammern verteilt werden sollten. Aber
Laster widersprach aus formellen Gründen der Beratung, und die Kommission be¬
schloß, die Sache so lange auf sich beruhen zu lassen, bis sich der Reichstag über
die Frage, ob selbständige Handelsgerichte oder Kammern sür Handelssachen,
schlüssig gemacht haben werde. Dies geschah zu Gunsten der Handelskammern in


Maßgebliches und Unmaßgebliches

auf die Rechtsprechung zurückgewiesen und die jetzigen Bürgschaften für die Unab¬
hängigkeit der Richter in der Schaffung der ^61 bis 63 und 121 des Ge¬
richtsverfassungsgesetzes erkämpft hat. Schon der Bericht der Jnstizkommissivn vom
17. September 1876 sprach es als sast einstimmige Ansicht der Mitglieder aus,
daß die Bildung der Kammern und Senate nicht in das Belieben der Verwaltung
gelegt werden dürfe, sondern auf festen gesetzlichen Grundlagen beruhen müsse, und
berief sich ausdrücklich darauf, daß verschiedne Mitglieder zur Illustrativ» aus der
Praxis Fälle angeführt hatten, die den mit der freien Befugnis der Verwaltung
geübten Mißbrauch (tendenziöse Besetzung der Gerichte für einzelne Prozesse) dar¬
legten. Derselben Auffassung gab Gneist in der Kommission bei Begründung seines
Antrags wegen Verteilung des Vorsitzes in den Laudgerichtskammeru Ausdruck,
und im Plenum verteidigte Miguel bei der zweiten Gesetzesberatung in demselben
Sinne die Kvmmissionsbeschlusse. Daß sich der damals betretne Weg als nicht
gangbar erwiesen hätte, hat die Erfahrung seitdem in keiner Weise gelehrt, und
wenn wir daher der Zuversicht sind, der Reichstag werde sich das in heißem
Kampfe erreichte nicht wieder entreißen lassen, die Vorlage vielmehr mit großer
Stimmenmehrheit verwerfen, so möchten wir dabei noch darauf hinweisen, daß die
jetzt bestehenden Bürgschaften noch zwei recht wesentliche Lücken ausweisen, auf
deren Beseitigung hinzuwirken Aufgabe des Reichstags sein müßte.

1. Die Kammern für Handelssachen als Abteilungen der Landgerichte wie die
Zivilkammern sind bekanntlich vom Reichstag angeregt worden. Die Regierungen
hielten bis zuletzt an den im Entwürfe K 1 vorgesehenen ordentlichen Handels¬
gerichten fest. Schon in der Kommissionssitzung vom 3. November 1875 wurden
die Beckerschen Anträge eingebracht, die die Grundlage zu unsern jetzt in Kraft
befindlichen Gesetzbestimmungen bilden. Sie wurden dnrchberaten in der Hoffnung,
daß sich die Regierungen schließlich doch zu deren Annahme würden bereit finden
lassen, und es war insbesondre in der zweiten Lesung der Kommission, wo auf
Antrag des Abgeordneten Struckmann am 20. Mai 1876 ein Z 46 l^ ohne Debatte
angenommen wurde, wonach die Bestimmungen der 46 o bis i des Entwurfs
auf die Haudclskammern keine Anwendung finden sollten. Zur Begründung hatte
Struckmann geäußert, daß nach seinem Antrage an die Spitze der Handelskammer
ein ständiger Direktor treten werde, und daß die anderweitigen Bestimmungen in
den tztz 46 o bis i infolge des über die Errichtung von Handelskammern gefaßten
Beschlusses der Lcmdesgesetzgebnng anheimzustellen seien. Dies sollte also ein¬
treten bei der Verteilung der Geschäfte auf das Jahr unter die Kammern, Be¬
setzung der Kammern mit Mitgliedern und Stellvertretern u. s. w. Hier liegt der
Anlaß zu dem gesetzgeberischen Mangel, den wir beanstanden. Warum diese
Geschäfte bei den Handelskammern anders geordnet werden müßten als bei
den ordentlichen Zivilkammern, ist nicht einzusehen, und warum sich hier gar
die Landesgesetzgebung einmischen sollte, ist vollends unklar. Noch in der
Sitzung der Kommission vom 14. November 1876 brachte der Abgeordnete Wulff-
sou einen Antrag ein, wonach in den Fällen, wo bei einem Landgericht mehrere
Handelskammern gebildet würden, ein besondres Präsidium durch den Präsidenten
und die Vorsitzenden der Handelskammern geschaffen werden sollte, durch das die
Geschäfte und die Mitglieder auf die Hcmdelskammern verteilt werden sollten. Aber
Laster widersprach aus formellen Gründen der Beratung, und die Kommission be¬
schloß, die Sache so lange auf sich beruhen zu lassen, bis sich der Reichstag über
die Frage, ob selbständige Handelsgerichte oder Kammern sür Handelssachen,
schlüssig gemacht haben werde. Dies geschah zu Gunsten der Handelskammern in


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[0242] Maßgebliches und Unmaßgebliches auf die Rechtsprechung zurückgewiesen und die jetzigen Bürgschaften für die Unab¬ hängigkeit der Richter in der Schaffung der ^61 bis 63 und 121 des Ge¬ richtsverfassungsgesetzes erkämpft hat. Schon der Bericht der Jnstizkommissivn vom 17. September 1876 sprach es als sast einstimmige Ansicht der Mitglieder aus, daß die Bildung der Kammern und Senate nicht in das Belieben der Verwaltung gelegt werden dürfe, sondern auf festen gesetzlichen Grundlagen beruhen müsse, und berief sich ausdrücklich darauf, daß verschiedne Mitglieder zur Illustrativ» aus der Praxis Fälle angeführt hatten, die den mit der freien Befugnis der Verwaltung geübten Mißbrauch (tendenziöse Besetzung der Gerichte für einzelne Prozesse) dar¬ legten. Derselben Auffassung gab Gneist in der Kommission bei Begründung seines Antrags wegen Verteilung des Vorsitzes in den Laudgerichtskammeru Ausdruck, und im Plenum verteidigte Miguel bei der zweiten Gesetzesberatung in demselben Sinne die Kvmmissionsbeschlusse. Daß sich der damals betretne Weg als nicht gangbar erwiesen hätte, hat die Erfahrung seitdem in keiner Weise gelehrt, und wenn wir daher der Zuversicht sind, der Reichstag werde sich das in heißem Kampfe erreichte nicht wieder entreißen lassen, die Vorlage vielmehr mit großer Stimmenmehrheit verwerfen, so möchten wir dabei noch darauf hinweisen, daß die jetzt bestehenden Bürgschaften noch zwei recht wesentliche Lücken ausweisen, auf deren Beseitigung hinzuwirken Aufgabe des Reichstags sein müßte. 1. Die Kammern für Handelssachen als Abteilungen der Landgerichte wie die Zivilkammern sind bekanntlich vom Reichstag angeregt worden. Die Regierungen hielten bis zuletzt an den im Entwürfe K 1 vorgesehenen ordentlichen Handels¬ gerichten fest. Schon in der Kommissionssitzung vom 3. November 1875 wurden die Beckerschen Anträge eingebracht, die die Grundlage zu unsern jetzt in Kraft befindlichen Gesetzbestimmungen bilden. Sie wurden dnrchberaten in der Hoffnung, daß sich die Regierungen schließlich doch zu deren Annahme würden bereit finden lassen, und es war insbesondre in der zweiten Lesung der Kommission, wo auf Antrag des Abgeordneten Struckmann am 20. Mai 1876 ein Z 46 l^ ohne Debatte angenommen wurde, wonach die Bestimmungen der 46 o bis i des Entwurfs auf die Haudclskammern keine Anwendung finden sollten. Zur Begründung hatte Struckmann geäußert, daß nach seinem Antrage an die Spitze der Handelskammer ein ständiger Direktor treten werde, und daß die anderweitigen Bestimmungen in den tztz 46 o bis i infolge des über die Errichtung von Handelskammern gefaßten Beschlusses der Lcmdesgesetzgebnng anheimzustellen seien. Dies sollte also ein¬ treten bei der Verteilung der Geschäfte auf das Jahr unter die Kammern, Be¬ setzung der Kammern mit Mitgliedern und Stellvertretern u. s. w. Hier liegt der Anlaß zu dem gesetzgeberischen Mangel, den wir beanstanden. Warum diese Geschäfte bei den Handelskammern anders geordnet werden müßten als bei den ordentlichen Zivilkammern, ist nicht einzusehen, und warum sich hier gar die Landesgesetzgebung einmischen sollte, ist vollends unklar. Noch in der Sitzung der Kommission vom 14. November 1876 brachte der Abgeordnete Wulff- sou einen Antrag ein, wonach in den Fällen, wo bei einem Landgericht mehrere Handelskammern gebildet würden, ein besondres Präsidium durch den Präsidenten und die Vorsitzenden der Handelskammern geschaffen werden sollte, durch das die Geschäfte und die Mitglieder auf die Hcmdelskammern verteilt werden sollten. Aber Laster widersprach aus formellen Gründen der Beratung, und die Kommission be¬ schloß, die Sache so lange auf sich beruhen zu lassen, bis sich der Reichstag über die Frage, ob selbständige Handelsgerichte oder Kammern sür Handelssachen, schlüssig gemacht haben werde. Dies geschah zu Gunsten der Handelskammern in

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219001/242>, abgerufen am 13.05.2024.