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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

sich sein Forschergeist wieder dem altdeutschen Rechte zu. Die Frucht seiner For¬
schungen waren seine 1828 erscheinenden Deutschen Rechtsaltertümer. Sie fußten
zwar auf Vorarbeiten, die Heineccius, Grupen, Dreyer, Haltnns, Bodmann und
Kindlinger seit dem achtzehnten Jahrhundert geliefert hatten; aber diese hatten nur
wichtige Einzelheiten zusammengetragen. Erst Jakob Grimm formte hieraus ver¬
möge seines meisterhaften Geschicks, durch Verbindung der geringfügigsten Neben¬
sachen zur Erkenntnis der Hauptsachen zu gelangen und vermöge seiner Beherrschung
der altdeutschen Sprache ein einheitliches Ganze. Die frühern Versuche derart
waren meistens daran gescheitert, daß sie Nechtsciltertümer und Rechtsgeschichte ver¬
mengten. Das erkannte Grimm und schloß die Rechtsgeschichte, sowie die Staats-
verfassuugsgeschichte ganz vou seinem Werke ans. Auch wollte er darin ausschließ-
lich das Alte betrachten und dieses vorwiegend uns sich selbst und nur aushilfs¬
weise aus dem Jüngern erklären. Vor allem kam es ihm aber darauf an, vom
Rechte das Sichtbare und Anschauliche darzustellen: die Rechtsgebräuche, die bei der
Rechtspflege beobachteten symbolischen Handlungen und die übliche Sprechweise, sowie
die festen Rechtsformeln. Hierfür boten ihm die von seinen Borgttugeru als Quellen
benutzten offiziellen juristischen Aufzeichnungen nnr dürftigen Stoff; dagegen strömte
ihm dieser reichlich aus den selbständigen Nechtsaufzeichnnngen der Bauern zu, die
mau Weistümer nennt, und von denen schon Kindlinger Gebrauch gemacht hatte,
ferner aus den im altdeutschen Schrifttum zerstreut vorkommenden Rcchtssprich-
wörtern und beiläufige" Schilderungen juristischer Handlungen. So behandelt er
hinter einander das Standesrecht, das Familien- und Erbrecht, das Sachen- und
Obligntioncnrecht, das Strnfrecht und den Prozeß; und zwar bietet er uns dabei
keine zugespitzten juristischen Begriffe und kahlen Kategorien, sondern lebenswarme
Bilder vou den Sachen selbst, in denen das Rechtsgefühl und das Rechtsleben
unsrer Vorfahren anschaulich gezeichnet wird. Und ähnlich wie sich seine Gram¬
matik zu einer vergleichenden Sprachgeschichte gestaltete, so seine Rechtsnltertnmer
zu einer vergleichenden Rechtswissenschaft; denn sein Blick schweift, nach Ähnlich¬
keiten suchend, nicht bloß oft zu andern germanischen Völkern hinüber, sondern
crus zu audern indogermanischen, wie zu den Indern, Kelten, Griechen und Römern.
Und wenn er auch beklagt, daß Christentum und römisches Recht die selbständige
Entwicklung unsers volkstümlichen Rechts gestört und so den walireu Wert seiner
sinnlichen und sittlichen Grundlagen verdunkelt hätten, wenn er auch für die geistige
Verdumpfung unsrer Bauern hauptsächlich dem römischen Rechte, das sie von allen
öffentlichen Geschäften ausschloß, die Schuld giebt, wenn er anch den Juristen vor¬
wirft, sie hätten den vaterländischen Stoff verachtet, die fremden Formen aber nicht
vollständig begriffen und wären dadurch in Erschlaffung und nüchternes Gesetzgeber
geraten, so erscheinen ihm doch altdeutsches und römisches Recht keineswegs als
unüberbrückbare Gegensätze, und eine gänzliche Verbannung des römischen Rechts
aus der deutschen Gesetzgebung als ein ebenso unerträglicher Purismus, als wenn
etwa die Engländer alle romanischen Wörter aus ihrer Sprache ausschließen wollten.
Mag er auch einen Mangel an modernem Rechtsbewußtsein darin verraten, daß
ihm die Verdrängung der langsamen und ausführlichen alten symbolischen Hand-
lungen durch den neuern, straffem und schnellern Rechtsgang schmerzt und ihm die
alten verstümmelnden Leibesstrafen mit unsern Gefängnisstrafen verglichen beinahe
aus mild erscheinen, so zeigt er sich doch durch das ganze Werk hindurch als warmen
Volksfreund anch den untersten Schichten gegenüber. Und hat er wirklich Unrecht,
wenn er der alten Hörigkeit vor dem Zustande der Fabrikarbeiter seiner Zeit den
Vorzug giebt?


Maßgebliches und Unmaßgebliches

sich sein Forschergeist wieder dem altdeutschen Rechte zu. Die Frucht seiner For¬
schungen waren seine 1828 erscheinenden Deutschen Rechtsaltertümer. Sie fußten
zwar auf Vorarbeiten, die Heineccius, Grupen, Dreyer, Haltnns, Bodmann und
Kindlinger seit dem achtzehnten Jahrhundert geliefert hatten; aber diese hatten nur
wichtige Einzelheiten zusammengetragen. Erst Jakob Grimm formte hieraus ver¬
möge seines meisterhaften Geschicks, durch Verbindung der geringfügigsten Neben¬
sachen zur Erkenntnis der Hauptsachen zu gelangen und vermöge seiner Beherrschung
der altdeutschen Sprache ein einheitliches Ganze. Die frühern Versuche derart
waren meistens daran gescheitert, daß sie Nechtsciltertümer und Rechtsgeschichte ver¬
mengten. Das erkannte Grimm und schloß die Rechtsgeschichte, sowie die Staats-
verfassuugsgeschichte ganz vou seinem Werke ans. Auch wollte er darin ausschließ-
lich das Alte betrachten und dieses vorwiegend uns sich selbst und nur aushilfs¬
weise aus dem Jüngern erklären. Vor allem kam es ihm aber darauf an, vom
Rechte das Sichtbare und Anschauliche darzustellen: die Rechtsgebräuche, die bei der
Rechtspflege beobachteten symbolischen Handlungen und die übliche Sprechweise, sowie
die festen Rechtsformeln. Hierfür boten ihm die von seinen Borgttugeru als Quellen
benutzten offiziellen juristischen Aufzeichnungen nnr dürftigen Stoff; dagegen strömte
ihm dieser reichlich aus den selbständigen Nechtsaufzeichnnngen der Bauern zu, die
mau Weistümer nennt, und von denen schon Kindlinger Gebrauch gemacht hatte,
ferner aus den im altdeutschen Schrifttum zerstreut vorkommenden Rcchtssprich-
wörtern und beiläufige» Schilderungen juristischer Handlungen. So behandelt er
hinter einander das Standesrecht, das Familien- und Erbrecht, das Sachen- und
Obligntioncnrecht, das Strnfrecht und den Prozeß; und zwar bietet er uns dabei
keine zugespitzten juristischen Begriffe und kahlen Kategorien, sondern lebenswarme
Bilder vou den Sachen selbst, in denen das Rechtsgefühl und das Rechtsleben
unsrer Vorfahren anschaulich gezeichnet wird. Und ähnlich wie sich seine Gram¬
matik zu einer vergleichenden Sprachgeschichte gestaltete, so seine Rechtsnltertnmer
zu einer vergleichenden Rechtswissenschaft; denn sein Blick schweift, nach Ähnlich¬
keiten suchend, nicht bloß oft zu andern germanischen Völkern hinüber, sondern
crus zu audern indogermanischen, wie zu den Indern, Kelten, Griechen und Römern.
Und wenn er auch beklagt, daß Christentum und römisches Recht die selbständige
Entwicklung unsers volkstümlichen Rechts gestört und so den walireu Wert seiner
sinnlichen und sittlichen Grundlagen verdunkelt hätten, wenn er auch für die geistige
Verdumpfung unsrer Bauern hauptsächlich dem römischen Rechte, das sie von allen
öffentlichen Geschäften ausschloß, die Schuld giebt, wenn er anch den Juristen vor¬
wirft, sie hätten den vaterländischen Stoff verachtet, die fremden Formen aber nicht
vollständig begriffen und wären dadurch in Erschlaffung und nüchternes Gesetzgeber
geraten, so erscheinen ihm doch altdeutsches und römisches Recht keineswegs als
unüberbrückbare Gegensätze, und eine gänzliche Verbannung des römischen Rechts
aus der deutschen Gesetzgebung als ein ebenso unerträglicher Purismus, als wenn
etwa die Engländer alle romanischen Wörter aus ihrer Sprache ausschließen wollten.
Mag er auch einen Mangel an modernem Rechtsbewußtsein darin verraten, daß
ihm die Verdrängung der langsamen und ausführlichen alten symbolischen Hand-
lungen durch den neuern, straffem und schnellern Rechtsgang schmerzt und ihm die
alten verstümmelnden Leibesstrafen mit unsern Gefängnisstrafen verglichen beinahe
aus mild erscheinen, so zeigt er sich doch durch das ganze Werk hindurch als warmen
Volksfreund anch den untersten Schichten gegenüber. Und hat er wirklich Unrecht,
wenn er der alten Hörigkeit vor dem Zustande der Fabrikarbeiter seiner Zeit den
Vorzug giebt?


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[0407] Maßgebliches und Unmaßgebliches sich sein Forschergeist wieder dem altdeutschen Rechte zu. Die Frucht seiner For¬ schungen waren seine 1828 erscheinenden Deutschen Rechtsaltertümer. Sie fußten zwar auf Vorarbeiten, die Heineccius, Grupen, Dreyer, Haltnns, Bodmann und Kindlinger seit dem achtzehnten Jahrhundert geliefert hatten; aber diese hatten nur wichtige Einzelheiten zusammengetragen. Erst Jakob Grimm formte hieraus ver¬ möge seines meisterhaften Geschicks, durch Verbindung der geringfügigsten Neben¬ sachen zur Erkenntnis der Hauptsachen zu gelangen und vermöge seiner Beherrschung der altdeutschen Sprache ein einheitliches Ganze. Die frühern Versuche derart waren meistens daran gescheitert, daß sie Nechtsciltertümer und Rechtsgeschichte ver¬ mengten. Das erkannte Grimm und schloß die Rechtsgeschichte, sowie die Staats- verfassuugsgeschichte ganz vou seinem Werke ans. Auch wollte er darin ausschließ- lich das Alte betrachten und dieses vorwiegend uns sich selbst und nur aushilfs¬ weise aus dem Jüngern erklären. Vor allem kam es ihm aber darauf an, vom Rechte das Sichtbare und Anschauliche darzustellen: die Rechtsgebräuche, die bei der Rechtspflege beobachteten symbolischen Handlungen und die übliche Sprechweise, sowie die festen Rechtsformeln. Hierfür boten ihm die von seinen Borgttugeru als Quellen benutzten offiziellen juristischen Aufzeichnungen nnr dürftigen Stoff; dagegen strömte ihm dieser reichlich aus den selbständigen Nechtsaufzeichnnngen der Bauern zu, die mau Weistümer nennt, und von denen schon Kindlinger Gebrauch gemacht hatte, ferner aus den im altdeutschen Schrifttum zerstreut vorkommenden Rcchtssprich- wörtern und beiläufige» Schilderungen juristischer Handlungen. So behandelt er hinter einander das Standesrecht, das Familien- und Erbrecht, das Sachen- und Obligntioncnrecht, das Strnfrecht und den Prozeß; und zwar bietet er uns dabei keine zugespitzten juristischen Begriffe und kahlen Kategorien, sondern lebenswarme Bilder vou den Sachen selbst, in denen das Rechtsgefühl und das Rechtsleben unsrer Vorfahren anschaulich gezeichnet wird. Und ähnlich wie sich seine Gram¬ matik zu einer vergleichenden Sprachgeschichte gestaltete, so seine Rechtsnltertnmer zu einer vergleichenden Rechtswissenschaft; denn sein Blick schweift, nach Ähnlich¬ keiten suchend, nicht bloß oft zu andern germanischen Völkern hinüber, sondern crus zu audern indogermanischen, wie zu den Indern, Kelten, Griechen und Römern. Und wenn er auch beklagt, daß Christentum und römisches Recht die selbständige Entwicklung unsers volkstümlichen Rechts gestört und so den walireu Wert seiner sinnlichen und sittlichen Grundlagen verdunkelt hätten, wenn er auch für die geistige Verdumpfung unsrer Bauern hauptsächlich dem römischen Rechte, das sie von allen öffentlichen Geschäften ausschloß, die Schuld giebt, wenn er anch den Juristen vor¬ wirft, sie hätten den vaterländischen Stoff verachtet, die fremden Formen aber nicht vollständig begriffen und wären dadurch in Erschlaffung und nüchternes Gesetzgeber geraten, so erscheinen ihm doch altdeutsches und römisches Recht keineswegs als unüberbrückbare Gegensätze, und eine gänzliche Verbannung des römischen Rechts aus der deutschen Gesetzgebung als ein ebenso unerträglicher Purismus, als wenn etwa die Engländer alle romanischen Wörter aus ihrer Sprache ausschließen wollten. Mag er auch einen Mangel an modernem Rechtsbewußtsein darin verraten, daß ihm die Verdrängung der langsamen und ausführlichen alten symbolischen Hand- lungen durch den neuern, straffem und schnellern Rechtsgang schmerzt und ihm die alten verstümmelnden Leibesstrafen mit unsern Gefängnisstrafen verglichen beinahe aus mild erscheinen, so zeigt er sich doch durch das ganze Werk hindurch als warmen Volksfreund anch den untersten Schichten gegenüber. Und hat er wirklich Unrecht, wenn er der alten Hörigkeit vor dem Zustande der Fabrikarbeiter seiner Zeit den Vorzug giebt?

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_220975/407>, abgerufen am 15.06.2024.