Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Viertes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Zum Schutze der Bauhandwerker

12. Eine Pfändung der Bauarbeiten und Bcmlieferuugeu, also überhaupt des
Neubaus ganz oder teilweise für andre Forderungen ist den Forderungen der Bau¬
gläubiger gegenüber wirkungslos.

13. Wenn der Eigentümer der Baustelle nicht der Besteller der Bauarbeiten
oder Banlieferungen ist, sondern die Bestellung von einer oder mehreren Zwischeu-
Personen (Bauunternehmer usw.) ausgegangen ist, so gelten diese Zwischenpersonen
als Vertreter des Eigentümers der Baustelle, und die Bauarbeiter, Bcmhnnd-
werker, Banlieferanten und Bauunternehmer haben die bisher vorgeschlagnen Rechte
gegen den Baustelleneigentümer.

14. Die Bestimmungen dieses Gesetzes können nicht durch Vertrag mit recht¬
licher Wirkung ausgeschlossen oder beschränkt werden.*)

Es bedarf Wohl kaum der Erwähnung, daß sich auch gegen diese Vor¬
schläge werden Einwendungen erheben lassen; sie würden aber doch nicht ganz
nutzlos gewesen sein, wenn darin Gedanken ausgedrückt wären, die bei besserer
Verarbeitung dazu dienen könnten, dem gemeingefährlichen Bauschwindel mit
Erfolg entgegenzuwirken. Schnelle Hilfe ist not, und solche kann mir durch die
Gesetzgebung gebracht werden. Der Schutz aber, der im bürgerlichen Gesetzbuch
verheißen wird, ist nichts weiter als das schon jetzt in Preußen geltende Recht,
und das hat sich eben als völlig unzulänglich erwiesen.




entspricht dem natürlichen Rechtsgefühl. wonach der Bauarbeiter das Recht hat, aiizunehmen,
daß ihm das Baugrundstück nach Beendigung seiner Arbeit in demselben Umfange wie beim
Anfange des Baues haften werde. Das Borrecht wird beim Beginn des Baues durch den
Sperrvermerk gesichert. Jeder Gläubiger oder Zessionar einer andern Forderung würde
sonach dasselbe voraussetzen können. Der unter Ur. 10 gemachte Vorschlag, daß die Bangläubiger das Recht haben sollen,
dem Zuschlage des Grundstücks samt dem Neubau zu widersprechen, ist notwendig, um den
Baugläubigern auch in der Zwangsversteigerung des BangrnndstückS den Materialwert des
Neubaus zu retten. Dann kaun der Neubau gemäß des Borschlags unter Ur. 8 verkauft
werden- Bei Bauten auf landwirtschaftlich benutzten Grundstücken wird der Verkauf zum
Abbruch in den meisten Fällen das einzig wirksame Schutzmittel für die Baugläu¬
biger sein. Der Vorschlag unter Ur. 8 widerspricht allerdings dem § 471 des Allgemeinen Land¬
rechts, der bestimmt, daß die uns ein Grundstück bestellte Hypothek in der Regel auch alle
darauf befindlichen, selbst die nach der Eintragung neu errichteten Gebäude mit unter sich be¬
greife; dieser Bruch mit dem bestehenden Recht ist aber unvermeidlich, wenn man den Ban¬
gläubigern wirksamen Schutz gegen den Banschwindel gewähren will. Bangläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, können ihre Rechte nur
aus dem gewöhnlichen Wege geltend machen, sich also aus Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes nicht berufen.
Eine solche Bestimmung ist notwendig, weil sonst alle zum Schutz der Baugldnbiger
gegebne" Bestimmungen leicht umgangen werden könnten.
Zum Schutze der Bauhandwerker

12. Eine Pfändung der Bauarbeiten und Bcmlieferuugeu, also überhaupt des
Neubaus ganz oder teilweise für andre Forderungen ist den Forderungen der Bau¬
gläubiger gegenüber wirkungslos.

13. Wenn der Eigentümer der Baustelle nicht der Besteller der Bauarbeiten
oder Banlieferungen ist, sondern die Bestellung von einer oder mehreren Zwischeu-
Personen (Bauunternehmer usw.) ausgegangen ist, so gelten diese Zwischenpersonen
als Vertreter des Eigentümers der Baustelle, und die Bauarbeiter, Bcmhnnd-
werker, Banlieferanten und Bauunternehmer haben die bisher vorgeschlagnen Rechte
gegen den Baustelleneigentümer.

14. Die Bestimmungen dieses Gesetzes können nicht durch Vertrag mit recht¬
licher Wirkung ausgeschlossen oder beschränkt werden.*)

Es bedarf Wohl kaum der Erwähnung, daß sich auch gegen diese Vor¬
schläge werden Einwendungen erheben lassen; sie würden aber doch nicht ganz
nutzlos gewesen sein, wenn darin Gedanken ausgedrückt wären, die bei besserer
Verarbeitung dazu dienen könnten, dem gemeingefährlichen Bauschwindel mit
Erfolg entgegenzuwirken. Schnelle Hilfe ist not, und solche kann mir durch die
Gesetzgebung gebracht werden. Der Schutz aber, der im bürgerlichen Gesetzbuch
verheißen wird, ist nichts weiter als das schon jetzt in Preußen geltende Recht,
und das hat sich eben als völlig unzulänglich erwiesen.




entspricht dem natürlichen Rechtsgefühl. wonach der Bauarbeiter das Recht hat, aiizunehmen,
daß ihm das Baugrundstück nach Beendigung seiner Arbeit in demselben Umfange wie beim
Anfange des Baues haften werde. Das Borrecht wird beim Beginn des Baues durch den
Sperrvermerk gesichert. Jeder Gläubiger oder Zessionar einer andern Forderung würde
sonach dasselbe voraussetzen können. Der unter Ur. 10 gemachte Vorschlag, daß die Bangläubiger das Recht haben sollen,
dem Zuschlage des Grundstücks samt dem Neubau zu widersprechen, ist notwendig, um den
Baugläubigern auch in der Zwangsversteigerung des BangrnndstückS den Materialwert des
Neubaus zu retten. Dann kaun der Neubau gemäß des Borschlags unter Ur. 8 verkauft
werden- Bei Bauten auf landwirtschaftlich benutzten Grundstücken wird der Verkauf zum
Abbruch in den meisten Fällen das einzig wirksame Schutzmittel für die Baugläu¬
biger sein. Der Vorschlag unter Ur. 8 widerspricht allerdings dem § 471 des Allgemeinen Land¬
rechts, der bestimmt, daß die uns ein Grundstück bestellte Hypothek in der Regel auch alle
darauf befindlichen, selbst die nach der Eintragung neu errichteten Gebäude mit unter sich be¬
greife; dieser Bruch mit dem bestehenden Recht ist aber unvermeidlich, wenn man den Ban¬
gläubigern wirksamen Schutz gegen den Banschwindel gewähren will. Bangläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, können ihre Rechte nur
aus dem gewöhnlichen Wege geltend machen, sich also aus Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes nicht berufen.
Eine solche Bestimmung ist notwendig, weil sonst alle zum Schutz der Baugldnbiger
gegebne» Bestimmungen leicht umgangen werden könnten.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0473" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/221447"/>
          <fw type="header" place="top"> Zum Schutze der Bauhandwerker</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_1573"> 12. Eine Pfändung der Bauarbeiten und Bcmlieferuugeu, also überhaupt des<lb/>
Neubaus ganz oder teilweise für andre Forderungen ist den Forderungen der Bau¬<lb/>
gläubiger gegenüber wirkungslos.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1574"> 13. Wenn der Eigentümer der Baustelle nicht der Besteller der Bauarbeiten<lb/>
oder Banlieferungen ist, sondern die Bestellung von einer oder mehreren Zwischeu-<lb/>
Personen (Bauunternehmer usw.) ausgegangen ist, so gelten diese Zwischenpersonen<lb/>
als Vertreter des Eigentümers der Baustelle, und die Bauarbeiter, Bcmhnnd-<lb/>
werker, Banlieferanten und Bauunternehmer haben die bisher vorgeschlagnen Rechte<lb/>
gegen den Baustelleneigentümer.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1575"> 14. Die Bestimmungen dieses Gesetzes können nicht durch Vertrag mit recht¬<lb/>
licher Wirkung ausgeschlossen oder beschränkt werden.*)</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1576"> Es bedarf Wohl kaum der Erwähnung, daß sich auch gegen diese Vor¬<lb/>
schläge werden Einwendungen erheben lassen; sie würden aber doch nicht ganz<lb/>
nutzlos gewesen sein, wenn darin Gedanken ausgedrückt wären, die bei besserer<lb/>
Verarbeitung dazu dienen könnten, dem gemeingefährlichen Bauschwindel mit<lb/>
Erfolg entgegenzuwirken. Schnelle Hilfe ist not, und solche kann mir durch die<lb/>
Gesetzgebung gebracht werden. Der Schutz aber, der im bürgerlichen Gesetzbuch<lb/>
verheißen wird, ist nichts weiter als das schon jetzt in Preußen geltende Recht,<lb/>
und das hat sich eben als völlig unzulänglich erwiesen.</p><lb/>
          <note xml:id="FID_63" prev="#FID_62" place="foot">
            <p xml:id="ID_1577"> entspricht dem natürlichen Rechtsgefühl. wonach der Bauarbeiter das Recht hat, aiizunehmen,<lb/>
daß ihm das Baugrundstück nach Beendigung seiner Arbeit in demselben Umfange wie beim<lb/>
Anfange des Baues haften werde. Das Borrecht wird beim Beginn des Baues durch den<lb/>
Sperrvermerk gesichert. Jeder Gläubiger oder Zessionar einer andern Forderung würde<lb/>
sonach dasselbe voraussetzen können.</p>
            <p xml:id="ID_1578"> Der unter Ur. 10 gemachte Vorschlag, daß die Bangläubiger das Recht haben sollen,<lb/>
dem Zuschlage des Grundstücks samt dem Neubau zu widersprechen, ist notwendig, um den<lb/>
Baugläubigern auch in der Zwangsversteigerung des BangrnndstückS den Materialwert des<lb/>
Neubaus zu retten. Dann kaun der Neubau gemäß des Borschlags unter Ur. 8 verkauft<lb/>
werden- Bei Bauten auf landwirtschaftlich benutzten Grundstücken wird der Verkauf zum<lb/>
Abbruch in den meisten Fällen das einzig wirksame Schutzmittel für die Baugläu¬<lb/>
biger sein.</p>
            <p xml:id="ID_1579"> Der Vorschlag unter Ur. 8 widerspricht allerdings dem § 471 des Allgemeinen Land¬<lb/>
rechts, der bestimmt, daß die uns ein Grundstück bestellte Hypothek in der Regel auch alle<lb/>
darauf befindlichen, selbst die nach der Eintragung neu errichteten Gebäude mit unter sich be¬<lb/>
greife; dieser Bruch mit dem bestehenden Recht ist aber unvermeidlich, wenn man den Ban¬<lb/>
gläubigern wirksamen Schutz gegen den Banschwindel gewähren will.</p>
            <p xml:id="ID_1580"> Bangläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, können ihre Rechte nur<lb/>
aus dem gewöhnlichen Wege geltend machen, sich also aus Bestimmungen des vorliegenden<lb/>
Gesetzes nicht berufen.</p>
          </note><lb/>
          <note xml:id="FID_64" place="foot"> Eine solche Bestimmung ist notwendig, weil sonst alle zum Schutz der Baugldnbiger<lb/>
gegebne» Bestimmungen leicht umgangen werden könnten.</note><lb/>
          <note xml:id="FID_65" place="foot"/><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0473] Zum Schutze der Bauhandwerker 12. Eine Pfändung der Bauarbeiten und Bcmlieferuugeu, also überhaupt des Neubaus ganz oder teilweise für andre Forderungen ist den Forderungen der Bau¬ gläubiger gegenüber wirkungslos. 13. Wenn der Eigentümer der Baustelle nicht der Besteller der Bauarbeiten oder Banlieferungen ist, sondern die Bestellung von einer oder mehreren Zwischeu- Personen (Bauunternehmer usw.) ausgegangen ist, so gelten diese Zwischenpersonen als Vertreter des Eigentümers der Baustelle, und die Bauarbeiter, Bcmhnnd- werker, Banlieferanten und Bauunternehmer haben die bisher vorgeschlagnen Rechte gegen den Baustelleneigentümer. 14. Die Bestimmungen dieses Gesetzes können nicht durch Vertrag mit recht¬ licher Wirkung ausgeschlossen oder beschränkt werden.*) Es bedarf Wohl kaum der Erwähnung, daß sich auch gegen diese Vor¬ schläge werden Einwendungen erheben lassen; sie würden aber doch nicht ganz nutzlos gewesen sein, wenn darin Gedanken ausgedrückt wären, die bei besserer Verarbeitung dazu dienen könnten, dem gemeingefährlichen Bauschwindel mit Erfolg entgegenzuwirken. Schnelle Hilfe ist not, und solche kann mir durch die Gesetzgebung gebracht werden. Der Schutz aber, der im bürgerlichen Gesetzbuch verheißen wird, ist nichts weiter als das schon jetzt in Preußen geltende Recht, und das hat sich eben als völlig unzulänglich erwiesen. entspricht dem natürlichen Rechtsgefühl. wonach der Bauarbeiter das Recht hat, aiizunehmen, daß ihm das Baugrundstück nach Beendigung seiner Arbeit in demselben Umfange wie beim Anfange des Baues haften werde. Das Borrecht wird beim Beginn des Baues durch den Sperrvermerk gesichert. Jeder Gläubiger oder Zessionar einer andern Forderung würde sonach dasselbe voraussetzen können. Der unter Ur. 10 gemachte Vorschlag, daß die Bangläubiger das Recht haben sollen, dem Zuschlage des Grundstücks samt dem Neubau zu widersprechen, ist notwendig, um den Baugläubigern auch in der Zwangsversteigerung des BangrnndstückS den Materialwert des Neubaus zu retten. Dann kaun der Neubau gemäß des Borschlags unter Ur. 8 verkauft werden- Bei Bauten auf landwirtschaftlich benutzten Grundstücken wird der Verkauf zum Abbruch in den meisten Fällen das einzig wirksame Schutzmittel für die Baugläu¬ biger sein. Der Vorschlag unter Ur. 8 widerspricht allerdings dem § 471 des Allgemeinen Land¬ rechts, der bestimmt, daß die uns ein Grundstück bestellte Hypothek in der Regel auch alle darauf befindlichen, selbst die nach der Eintragung neu errichteten Gebäude mit unter sich be¬ greife; dieser Bruch mit dem bestehenden Recht ist aber unvermeidlich, wenn man den Ban¬ gläubigern wirksamen Schutz gegen den Banschwindel gewähren will. Bangläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, können ihre Rechte nur aus dem gewöhnlichen Wege geltend machen, sich also aus Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht berufen. Eine solche Bestimmung ist notwendig, weil sonst alle zum Schutz der Baugldnbiger gegebne» Bestimmungen leicht umgangen werden könnten.

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_220975
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_220975/473
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_220975/473>, abgerufen am 16.06.2024.