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Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Zweites Vierteljahr.

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gerichtlichen Verfahrens auch in solchen Fällen wird dadurch gewiß nicht beein¬
trächtigt, vielmehr erst ganz zur Geltung gebracht. Wenn ein Ehrengericht in
unserm Beispiel feststellte, daß die Bezichtigung richtig und dem Bezichtiger erwiesen
war, und daß die Beweggründe zur Bezichtigung keine unlautern waren, dann
hatte es das auszusprechen, und der Beleidigte war damit gerichtet, wie er es ver¬
diente. An ein Duell konnte er nicht mehr denken, wenn er auch nach Z 212
des Strafgesetzbuchs zum Totschläger werdeu konnte. Wenn aber die Bezichtigung
in diesem Falle als nicht erwiesen festgestellt wurde, wenn sie auch mir fahrlässig
ausgesprochen worden war, so verdiente doch wahrlich auch der Beleidiger eine
ehrengerichtliche Verurteilung, die ihm die Möglichkeit des Duells nahm und dem
Beleidigten die denkbar größte Genugthuung gewährte. Eine solche ehrengerichtliche
Praxis stellt freilich höhere Anforderungen an Ernst und Ehrgefühl der Richter,
aber daß es daran in der deutschen Armee fehlen könnte, wenn nur einmal das
jämmerliche Auskunftsmittel des Zweikampfs als ehrengerichtliche Einrichtung end-
giltig beseitigt wäre, das glauben wir nicht.

Gegen das, was der Kaiser durch Beseitigung des Zweikampfs im Offizier¬
stande thun kann, steht zwar die in Aussicht zu nehmende gesetzgeberische Thätigkeit
an praktischer Bedeutung weit zurück. Aber diese darf trotzdem unter keinen Um¬
ständen unterlassen oder auf die lauge Bank geschoben werden. Der Reichstag wird
zu beweisen haben, wie weit es seiner Mehrheit Ernst ist mit dem Kampfe gegen
das Duellwesen; der Hinweis auf strengere Geltendmachung der bestehenden Gesetze
genügt den Ansprüchen unsers nationalen Sittlichkeits- und Rechtsgefühls nicht mehr.
Es wird vor allem in Erwägung zu ziehen sein, ob nicht der ganze Zweitampfs-
abschnitt im Strafgesetzbuch überflüssig sei. Die Zubilligung mildernder Umstände
durch deu Richter kann und wird, wenn der Abschnitt ganz wegfällt, die etwa zu
befürchtenden Härten wesentlich abschwächen, und vor alleu Dingen ist das Be¬
gnadigungsrecht der Krone hier zur Vertretung der Billigkeit gegenüber dem
Buchstaben des Gesetzes berufen. Es kann nicht genug dagegen protestirt werden,
daß ein einseitiges Demagogentnm dieses Recht dem Volte als ein Recht willkür¬
licher, ""billiger Begünstigung vorzustellen versucht und einzelne Gnadenakte in
diesem Sinne ausbeutet. Gerade in der Duellfrage, gerade bei recht energischer
Durchführung der zur Beseitigung des Zweikampfs unerläßlichen Maßregeln ist das
Begnadigungsrecht unentbehrlich. Sollte es irgendwo den Zweck dieser Maßregeln
durch mißbräuchliche Anwendung gefährden, dann hätten die parlamentarischen
Körperschaften ganz gewiß nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, solche
Mißbräuche zu erörtern, und man thäte nicht gut darau, das einem skandalsüch¬
tigen Demagogentnm zu überlasse".

Als weitere Aufgabe der gesetzgeberischen Thätigkeit kommt, und darin scheint
man so ziemlich einer Meinung zu sein, die Verschärfung der Strafen für Belei¬
digungen in Betracht. Die geltenden Strafbestimmungen reichen auf keinen Fall ans,
noch weniger der Gebrauch, den die richterliche Praxis von ihnen gemacht hat. Es
ist wohl zu hoffen, daß darin bald Wandel geschafft werde.

Vor einer Verquickung der ganzen Duellfrage mit der Frage einer ander¬
weitigen Regelung der Militärgerichtsbarkeit ist im Interesse einer energischen
Lösung der Duellfrage dringend zu warnen, so wichtig auch die zweite Frage ist.
Auch die Frage der Studentenmensureu liegt in der Hauptsache auf einem andern
Gebiete. Es ist zu bedauern, daß der Blick vieler "alten Herren" in dieser Frage
so getrübt erscheint, daß sie als alte Leute diesen närrischen Unfug, den eine ver¬
hältnismäßig kleine, aber besonders großthuende Gruppe in der deutschen Studenten-


Zur Dnellfrage

gerichtlichen Verfahrens auch in solchen Fällen wird dadurch gewiß nicht beein¬
trächtigt, vielmehr erst ganz zur Geltung gebracht. Wenn ein Ehrengericht in
unserm Beispiel feststellte, daß die Bezichtigung richtig und dem Bezichtiger erwiesen
war, und daß die Beweggründe zur Bezichtigung keine unlautern waren, dann
hatte es das auszusprechen, und der Beleidigte war damit gerichtet, wie er es ver¬
diente. An ein Duell konnte er nicht mehr denken, wenn er auch nach Z 212
des Strafgesetzbuchs zum Totschläger werdeu konnte. Wenn aber die Bezichtigung
in diesem Falle als nicht erwiesen festgestellt wurde, wenn sie auch mir fahrlässig
ausgesprochen worden war, so verdiente doch wahrlich auch der Beleidiger eine
ehrengerichtliche Verurteilung, die ihm die Möglichkeit des Duells nahm und dem
Beleidigten die denkbar größte Genugthuung gewährte. Eine solche ehrengerichtliche
Praxis stellt freilich höhere Anforderungen an Ernst und Ehrgefühl der Richter,
aber daß es daran in der deutschen Armee fehlen könnte, wenn nur einmal das
jämmerliche Auskunftsmittel des Zweikampfs als ehrengerichtliche Einrichtung end-
giltig beseitigt wäre, das glauben wir nicht.

Gegen das, was der Kaiser durch Beseitigung des Zweikampfs im Offizier¬
stande thun kann, steht zwar die in Aussicht zu nehmende gesetzgeberische Thätigkeit
an praktischer Bedeutung weit zurück. Aber diese darf trotzdem unter keinen Um¬
ständen unterlassen oder auf die lauge Bank geschoben werden. Der Reichstag wird
zu beweisen haben, wie weit es seiner Mehrheit Ernst ist mit dem Kampfe gegen
das Duellwesen; der Hinweis auf strengere Geltendmachung der bestehenden Gesetze
genügt den Ansprüchen unsers nationalen Sittlichkeits- und Rechtsgefühls nicht mehr.
Es wird vor allem in Erwägung zu ziehen sein, ob nicht der ganze Zweitampfs-
abschnitt im Strafgesetzbuch überflüssig sei. Die Zubilligung mildernder Umstände
durch deu Richter kann und wird, wenn der Abschnitt ganz wegfällt, die etwa zu
befürchtenden Härten wesentlich abschwächen, und vor alleu Dingen ist das Be¬
gnadigungsrecht der Krone hier zur Vertretung der Billigkeit gegenüber dem
Buchstaben des Gesetzes berufen. Es kann nicht genug dagegen protestirt werden,
daß ein einseitiges Demagogentnm dieses Recht dem Volte als ein Recht willkür¬
licher, »»billiger Begünstigung vorzustellen versucht und einzelne Gnadenakte in
diesem Sinne ausbeutet. Gerade in der Duellfrage, gerade bei recht energischer
Durchführung der zur Beseitigung des Zweikampfs unerläßlichen Maßregeln ist das
Begnadigungsrecht unentbehrlich. Sollte es irgendwo den Zweck dieser Maßregeln
durch mißbräuchliche Anwendung gefährden, dann hätten die parlamentarischen
Körperschaften ganz gewiß nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, solche
Mißbräuche zu erörtern, und man thäte nicht gut darau, das einem skandalsüch¬
tigen Demagogentnm zu überlasse».

Als weitere Aufgabe der gesetzgeberischen Thätigkeit kommt, und darin scheint
man so ziemlich einer Meinung zu sein, die Verschärfung der Strafen für Belei¬
digungen in Betracht. Die geltenden Strafbestimmungen reichen auf keinen Fall ans,
noch weniger der Gebrauch, den die richterliche Praxis von ihnen gemacht hat. Es
ist wohl zu hoffen, daß darin bald Wandel geschafft werde.

Vor einer Verquickung der ganzen Duellfrage mit der Frage einer ander¬
weitigen Regelung der Militärgerichtsbarkeit ist im Interesse einer energischen
Lösung der Duellfrage dringend zu warnen, so wichtig auch die zweite Frage ist.
Auch die Frage der Studentenmensureu liegt in der Hauptsache auf einem andern
Gebiete. Es ist zu bedauern, daß der Blick vieler „alten Herren" in dieser Frage
so getrübt erscheint, daß sie als alte Leute diesen närrischen Unfug, den eine ver¬
hältnismäßig kleine, aber besonders großthuende Gruppe in der deutschen Studenten-


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[0236] Zur Dnellfrage gerichtlichen Verfahrens auch in solchen Fällen wird dadurch gewiß nicht beein¬ trächtigt, vielmehr erst ganz zur Geltung gebracht. Wenn ein Ehrengericht in unserm Beispiel feststellte, daß die Bezichtigung richtig und dem Bezichtiger erwiesen war, und daß die Beweggründe zur Bezichtigung keine unlautern waren, dann hatte es das auszusprechen, und der Beleidigte war damit gerichtet, wie er es ver¬ diente. An ein Duell konnte er nicht mehr denken, wenn er auch nach Z 212 des Strafgesetzbuchs zum Totschläger werdeu konnte. Wenn aber die Bezichtigung in diesem Falle als nicht erwiesen festgestellt wurde, wenn sie auch mir fahrlässig ausgesprochen worden war, so verdiente doch wahrlich auch der Beleidiger eine ehrengerichtliche Verurteilung, die ihm die Möglichkeit des Duells nahm und dem Beleidigten die denkbar größte Genugthuung gewährte. Eine solche ehrengerichtliche Praxis stellt freilich höhere Anforderungen an Ernst und Ehrgefühl der Richter, aber daß es daran in der deutschen Armee fehlen könnte, wenn nur einmal das jämmerliche Auskunftsmittel des Zweikampfs als ehrengerichtliche Einrichtung end- giltig beseitigt wäre, das glauben wir nicht. Gegen das, was der Kaiser durch Beseitigung des Zweikampfs im Offizier¬ stande thun kann, steht zwar die in Aussicht zu nehmende gesetzgeberische Thätigkeit an praktischer Bedeutung weit zurück. Aber diese darf trotzdem unter keinen Um¬ ständen unterlassen oder auf die lauge Bank geschoben werden. Der Reichstag wird zu beweisen haben, wie weit es seiner Mehrheit Ernst ist mit dem Kampfe gegen das Duellwesen; der Hinweis auf strengere Geltendmachung der bestehenden Gesetze genügt den Ansprüchen unsers nationalen Sittlichkeits- und Rechtsgefühls nicht mehr. Es wird vor allem in Erwägung zu ziehen sein, ob nicht der ganze Zweitampfs- abschnitt im Strafgesetzbuch überflüssig sei. Die Zubilligung mildernder Umstände durch deu Richter kann und wird, wenn der Abschnitt ganz wegfällt, die etwa zu befürchtenden Härten wesentlich abschwächen, und vor alleu Dingen ist das Be¬ gnadigungsrecht der Krone hier zur Vertretung der Billigkeit gegenüber dem Buchstaben des Gesetzes berufen. Es kann nicht genug dagegen protestirt werden, daß ein einseitiges Demagogentnm dieses Recht dem Volte als ein Recht willkür¬ licher, »»billiger Begünstigung vorzustellen versucht und einzelne Gnadenakte in diesem Sinne ausbeutet. Gerade in der Duellfrage, gerade bei recht energischer Durchführung der zur Beseitigung des Zweikampfs unerläßlichen Maßregeln ist das Begnadigungsrecht unentbehrlich. Sollte es irgendwo den Zweck dieser Maßregeln durch mißbräuchliche Anwendung gefährden, dann hätten die parlamentarischen Körperschaften ganz gewiß nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, solche Mißbräuche zu erörtern, und man thäte nicht gut darau, das einem skandalsüch¬ tigen Demagogentnm zu überlasse». Als weitere Aufgabe der gesetzgeberischen Thätigkeit kommt, und darin scheint man so ziemlich einer Meinung zu sein, die Verschärfung der Strafen für Belei¬ digungen in Betracht. Die geltenden Strafbestimmungen reichen auf keinen Fall ans, noch weniger der Gebrauch, den die richterliche Praxis von ihnen gemacht hat. Es ist wohl zu hoffen, daß darin bald Wandel geschafft werde. Vor einer Verquickung der ganzen Duellfrage mit der Frage einer ander¬ weitigen Regelung der Militärgerichtsbarkeit ist im Interesse einer energischen Lösung der Duellfrage dringend zu warnen, so wichtig auch die zweite Frage ist. Auch die Frage der Studentenmensureu liegt in der Hauptsache auf einem andern Gebiete. Es ist zu bedauern, daß der Blick vieler „alten Herren" in dieser Frage so getrübt erscheint, daß sie als alte Leute diesen närrischen Unfug, den eine ver¬ hältnismäßig kleine, aber besonders großthuende Gruppe in der deutschen Studenten-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341863_222303/236>, abgerufen am 13.05.2024.