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Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Richard Goldschmidt so trefflich dargelegt worden sind. Vielleicht darf man das
Zeugniszwangsverfahren gegen die Frankfurter Zeitung als einen Wendepunkt be¬
zeichnen, weil hier kein Parteiinteresse die allgemeine Verurteilung hinderte. Das
Verfahren selbst, worin die Leipziger Gerichtszeitnng nicht weniger als siebzehn
Ungehörigkeiten und Gesetzwidrigkeiten fand, die Aufhebung des Verfahrens uuter
dem Druck der öffentlichen Meinung und das gleichzeitige naive -- für einen
heutigen Staatsanwalt nnive -- Urteil des Danziger Staatsanwalts über einen
Redakteur, der den Verfasser des verfolgten Artikels mit sich auf die Anklagebank
gebracht hatte: "Herr Meyberg hat unschön gehandelt," das alles bringt uns zum
Bewußtsein, daß wir hier vor einer wirklich brennenden Frage stehen. Daß sich
Staatsanwälte und Richter, wenn sie eine Verurteilung herbeiführen wollen, die
nach den geltenden Gesetzen nicht möglich ist, auf Kriminalordnungen, Regierungs¬
verordnungen und Polizeivorschriften aus dem Anfange unsers Jahrhunderts be¬
rufen oder die Gesetze in einem Sinne interpretiren, den ohne diese Interpretation
kein Mensch von selbst herausgefunden hätte, das erzeugt eine so vollständige Rechts¬
unsicherheit, daß zur Vermeidung von "Strasthaten" nicht einmal die Kenntnis
aller geltenden Gesetze hinreichen würde. Nur ein Volk, dem die Rechtsordnung
selbst gleichgiltig wäre, könnte sich einen solchen Zustand gefallen lassen, und ein
solches Volk wäre kein Kulturvolk mehr.

Es ist richtig, daß die Gesetze der Wirklichkeit, in der ja ^"or" ox?, niemals
genügen; weder mit der Beschränkung auf ein einziges altes einfaches Gesetz, noch
mit der fortwährenden Fabrikation von Gelegenheitsgesetzen, die schon bereut zu
werden Pflegen, nachdem sie kaum fertig sind, kommt man aus; es läßt sich ebeu
nicht für jeden Fall ein besondres Gesetz machen. Da haben vor einigen Jahr¬
zehnten jetzt schon vergessene Juristen als Auskunftsmittel eine Einrichtung nach
dem Muster der römischen Prätorenedikte empfohlen. Deren Bedeutung erklärt
Werne in einer Anmerkung zu Gibbons berühmtem 44. Kapitel (nach Hugo)
folgendermaßen. Von dem Übel der Gesetzmacherei sind zwar auch die Römer
nicht verschont geblieben; Cicero, Livius und Tacitus klagen darüber, und Tertullian
rühmt die Kaiser, besonders den Septimius Severus, daß sie den finstern und un¬
durchdringlichen Wald alter Gesetze mit der Axt ihrer Edikte gelichtet hätten. Aber
das Übel wurde wenigstens in seinem Laufe sehr aufgehalten durch die Edikte der
Prätoreu, die ohne übereilte Gelegenheitsgesetzmacherei die Gesetze den wandelbaren
Bedürfnissen des Augenblicks und dem Zeitgeiste anpaßten. Bei seinem Amts¬
antritt hatte der Prätor sein Edikt zu veröffentlichen, zu dessen Abfassung er die
angesehensten Juristen -- und das waren die durch das Vertrauen des Volks aus¬
gezeichneten -- zuziehen mußte. Darin sprach er aus, nach welchen Grundsätzen
er in den zur Zeit zweifelhaften Materien entscheiden, das Zwölftnfelgesetz inter¬
pretiren werde. An diese Grundsätze war seine Rechtsprechung gebunden; für
jeden Fehler seiner Amtsführung war er verantwortlich; auch konnten im nächsten
Jahre die Tribunen Anklage wider ihn erheben, wenn sein Edikt für parteiisch ge¬
halten wurde. Der Amtsnachfolger nahm in sein Edikt auf, was sich unter dem
Vorgänger bewährt hatte, und änderte das übrige. So wäre nnn freilich die Ein¬
richtung bei uns nicht möglich, weil wir keine so gleichartige öffentliche Meinung
haben wie das wenig zahlreiche Römervolk mit seinen einfachern Verhältnissen; aber
man stelle sich Vor, wie es in Rom einem Prätor gegangen sein würde, der sein
Edikt nicht der öffentlichen Meinung und den Bedürfnissen des Volkes hätte an¬
passen wollen, sondern der Himmel weiß wessen Wünsche, die der öffentlichen


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Richard Goldschmidt so trefflich dargelegt worden sind. Vielleicht darf man das
Zeugniszwangsverfahren gegen die Frankfurter Zeitung als einen Wendepunkt be¬
zeichnen, weil hier kein Parteiinteresse die allgemeine Verurteilung hinderte. Das
Verfahren selbst, worin die Leipziger Gerichtszeitnng nicht weniger als siebzehn
Ungehörigkeiten und Gesetzwidrigkeiten fand, die Aufhebung des Verfahrens uuter
dem Druck der öffentlichen Meinung und das gleichzeitige naive — für einen
heutigen Staatsanwalt nnive — Urteil des Danziger Staatsanwalts über einen
Redakteur, der den Verfasser des verfolgten Artikels mit sich auf die Anklagebank
gebracht hatte: „Herr Meyberg hat unschön gehandelt," das alles bringt uns zum
Bewußtsein, daß wir hier vor einer wirklich brennenden Frage stehen. Daß sich
Staatsanwälte und Richter, wenn sie eine Verurteilung herbeiführen wollen, die
nach den geltenden Gesetzen nicht möglich ist, auf Kriminalordnungen, Regierungs¬
verordnungen und Polizeivorschriften aus dem Anfange unsers Jahrhunderts be¬
rufen oder die Gesetze in einem Sinne interpretiren, den ohne diese Interpretation
kein Mensch von selbst herausgefunden hätte, das erzeugt eine so vollständige Rechts¬
unsicherheit, daß zur Vermeidung von „Strasthaten" nicht einmal die Kenntnis
aller geltenden Gesetze hinreichen würde. Nur ein Volk, dem die Rechtsordnung
selbst gleichgiltig wäre, könnte sich einen solchen Zustand gefallen lassen, und ein
solches Volk wäre kein Kulturvolk mehr.

Es ist richtig, daß die Gesetze der Wirklichkeit, in der ja ^«or« ox?, niemals
genügen; weder mit der Beschränkung auf ein einziges altes einfaches Gesetz, noch
mit der fortwährenden Fabrikation von Gelegenheitsgesetzen, die schon bereut zu
werden Pflegen, nachdem sie kaum fertig sind, kommt man aus; es läßt sich ebeu
nicht für jeden Fall ein besondres Gesetz machen. Da haben vor einigen Jahr¬
zehnten jetzt schon vergessene Juristen als Auskunftsmittel eine Einrichtung nach
dem Muster der römischen Prätorenedikte empfohlen. Deren Bedeutung erklärt
Werne in einer Anmerkung zu Gibbons berühmtem 44. Kapitel (nach Hugo)
folgendermaßen. Von dem Übel der Gesetzmacherei sind zwar auch die Römer
nicht verschont geblieben; Cicero, Livius und Tacitus klagen darüber, und Tertullian
rühmt die Kaiser, besonders den Septimius Severus, daß sie den finstern und un¬
durchdringlichen Wald alter Gesetze mit der Axt ihrer Edikte gelichtet hätten. Aber
das Übel wurde wenigstens in seinem Laufe sehr aufgehalten durch die Edikte der
Prätoreu, die ohne übereilte Gelegenheitsgesetzmacherei die Gesetze den wandelbaren
Bedürfnissen des Augenblicks und dem Zeitgeiste anpaßten. Bei seinem Amts¬
antritt hatte der Prätor sein Edikt zu veröffentlichen, zu dessen Abfassung er die
angesehensten Juristen — und das waren die durch das Vertrauen des Volks aus¬
gezeichneten — zuziehen mußte. Darin sprach er aus, nach welchen Grundsätzen
er in den zur Zeit zweifelhaften Materien entscheiden, das Zwölftnfelgesetz inter¬
pretiren werde. An diese Grundsätze war seine Rechtsprechung gebunden; für
jeden Fehler seiner Amtsführung war er verantwortlich; auch konnten im nächsten
Jahre die Tribunen Anklage wider ihn erheben, wenn sein Edikt für parteiisch ge¬
halten wurde. Der Amtsnachfolger nahm in sein Edikt auf, was sich unter dem
Vorgänger bewährt hatte, und änderte das übrige. So wäre nnn freilich die Ein¬
richtung bei uns nicht möglich, weil wir keine so gleichartige öffentliche Meinung
haben wie das wenig zahlreiche Römervolk mit seinen einfachern Verhältnissen; aber
man stelle sich Vor, wie es in Rom einem Prätor gegangen sein würde, der sein
Edikt nicht der öffentlichen Meinung und den Bedürfnissen des Volkes hätte an¬
passen wollen, sondern der Himmel weiß wessen Wünsche, die der öffentlichen


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_224245/205>, abgerufen am 21.05.2024.