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Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Erstes Vierteljahr.

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Die Leine

Das Femegericht schloß zwei Formen der Sitzungen in sich: das offne
und das heimliche Ding. Jenem waren Handlungen über Gut und Eigen,
Schuld und Schaden, Weg und Steg und Flurgrenzen zugewiesen; es zu be¬
suchen waren alle verpflichtet, die "einen eignen Rauch in der Freigrafschaft
hatten und darinnen wohnten." Das heimliche Gericht verhandelte nur "feme-
wrogige" Sachen. Ein im Jahre 1430 in Dortmund aufgestelltes ausführliches
Verzeichnis zählt folgende Verbrechen als "femcwrogig" ans: Raub und jede
Gewaltthat gegen Kirchen und Geistliche, Diebstahl, Beraubung einer Kind-
betterin oder eines Sterbenden, Leichenraub, Mordbrand und Mord, Verrat,
Verrat der Feine an einen Unwissenden, Rotznase, Falschmünzerei, Raub auf
der Kaiserstraße, Meineid und Treulosigkeit, Verweigerung des Erscheinens
auf Vorladung. Später, als das Unwesen der Hexenverfvlgung seine dunkeln
Schatten immer mehr über Deutschland ausbreitete, wurde auch das Verbreche"
der Ketzerei und Hexerei dem Femeprogramm beigefügt.

Die Schöffen erschienen bei Gericht unbewaffnet, ohne Hut, Handschuhe
und Mantel.

Der Freigraf eröffnete das Gericht nach altem Brauche durch ein fest¬
stehendes lautes Wechselgespräch mit dem Freifrvnen: "Ich frage dich, Frone,
ob es wohl Tag und Zeit ist, daß ich in Statt und Stuhl des römischen
Königs ein Gericht und heiliges Ding hege zu Recht unter Königsbann." --
..sintemalen ihr den Bann, Stuhl und Freigrafschaft von des Königs eigner
Hand leiblich empfangen habt, mögt ihr das zu Recht thun!" Damit begann
das Gericht die Verhandlung der "Sache.

Der Kläger erschien vor den Schranken, an jeder Hand einen Freischöffen
führend, und kniete mit ihnen nieder, während der Sprecher die Klage vortrug.
Nachdem ein Urteilsspruch erkannt hatte, daß die Sache vor das Gericht ge¬
höre, beschwor der Kläger, unterstützt von zwei Eideshelfern, die Wahrheit seiner
Anschuldigung.

Gewöhnlich richtete der Freigraf erst eine schriftliche Warnung an den
Beschuldigten, sich binnen sechs Wochen und drei Tagen mit dem Kläger zu
vergleichen, da im andern Falle das Gericht eingreifen müsse. Geschah das
nicht, so wurde die Sache noch einmal vorgebracht und dann die Vorladuna
beschlossen. ^

Sie erging schriftlich in verschlossenen Ladebriefen, deren kühne und heraus¬
fordernde Sprache erstaunlich ist. Sie trugen die bekannte Warnnngsformel
und wurden durch zwei schössen dem Angeklagten persönlich ("an seine Gegen¬
wärtigkeit") oder seinen nächsten Angehörigen zugestellt. Jedoch war dies
Geschäft keineswegs immer gefahrlos, und es wurde um so mißlicher, je mehr
das Ansehen der Feine sank. Alle Verordnungen und Gesetze über die Unver¬
letzbarkeit der Gerichtsboten halfen dagegen nichts. Die Ladung durfte daher
auch in andrer Weise geschehe". Die vorladenden Schöffe" erledigten sich ihres
Auftrages gern im Dunkel der Nacht. Sie hefteten die Briefe an die Thore
^vn Burgen oder Städten, i" denen der Angeschuldigte wohnte, und forderten
dabei die Wächter auf, die Ladung zu bestellen. Zum Zeichen der Vollbringung
hieben sie drei Späne vom Thorriegel und legten sie dem Gerichte vor. Viel¬
lach wurden die Vorladungen mich in Kirchen niedergelegt. Die vorsichtigsten
Voden warfen sie kurzweg ans die Landstraße oder steckten sie an Gartenzäune.
Von den zahlreichen Ladebriefen, die sich in der Urschrift erhalten haben, sei
bor nur der folgende mitgeteilt: "Wisset Hermann Degler und sein Sohn und


Die Leine

Das Femegericht schloß zwei Formen der Sitzungen in sich: das offne
und das heimliche Ding. Jenem waren Handlungen über Gut und Eigen,
Schuld und Schaden, Weg und Steg und Flurgrenzen zugewiesen; es zu be¬
suchen waren alle verpflichtet, die „einen eignen Rauch in der Freigrafschaft
hatten und darinnen wohnten." Das heimliche Gericht verhandelte nur „feme-
wrogige" Sachen. Ein im Jahre 1430 in Dortmund aufgestelltes ausführliches
Verzeichnis zählt folgende Verbrechen als „femcwrogig" ans: Raub und jede
Gewaltthat gegen Kirchen und Geistliche, Diebstahl, Beraubung einer Kind-
betterin oder eines Sterbenden, Leichenraub, Mordbrand und Mord, Verrat,
Verrat der Feine an einen Unwissenden, Rotznase, Falschmünzerei, Raub auf
der Kaiserstraße, Meineid und Treulosigkeit, Verweigerung des Erscheinens
auf Vorladung. Später, als das Unwesen der Hexenverfvlgung seine dunkeln
Schatten immer mehr über Deutschland ausbreitete, wurde auch das Verbreche»
der Ketzerei und Hexerei dem Femeprogramm beigefügt.

Die Schöffen erschienen bei Gericht unbewaffnet, ohne Hut, Handschuhe
und Mantel.

Der Freigraf eröffnete das Gericht nach altem Brauche durch ein fest¬
stehendes lautes Wechselgespräch mit dem Freifrvnen: „Ich frage dich, Frone,
ob es wohl Tag und Zeit ist, daß ich in Statt und Stuhl des römischen
Königs ein Gericht und heiliges Ding hege zu Recht unter Königsbann." —
..sintemalen ihr den Bann, Stuhl und Freigrafschaft von des Königs eigner
Hand leiblich empfangen habt, mögt ihr das zu Recht thun!" Damit begann
das Gericht die Verhandlung der «Sache.

Der Kläger erschien vor den Schranken, an jeder Hand einen Freischöffen
führend, und kniete mit ihnen nieder, während der Sprecher die Klage vortrug.
Nachdem ein Urteilsspruch erkannt hatte, daß die Sache vor das Gericht ge¬
höre, beschwor der Kläger, unterstützt von zwei Eideshelfern, die Wahrheit seiner
Anschuldigung.

Gewöhnlich richtete der Freigraf erst eine schriftliche Warnung an den
Beschuldigten, sich binnen sechs Wochen und drei Tagen mit dem Kläger zu
vergleichen, da im andern Falle das Gericht eingreifen müsse. Geschah das
nicht, so wurde die Sache noch einmal vorgebracht und dann die Vorladuna
beschlossen. ^

Sie erging schriftlich in verschlossenen Ladebriefen, deren kühne und heraus¬
fordernde Sprache erstaunlich ist. Sie trugen die bekannte Warnnngsformel
und wurden durch zwei schössen dem Angeklagten persönlich („an seine Gegen¬
wärtigkeit") oder seinen nächsten Angehörigen zugestellt. Jedoch war dies
Geschäft keineswegs immer gefahrlos, und es wurde um so mißlicher, je mehr
das Ansehen der Feine sank. Alle Verordnungen und Gesetze über die Unver¬
letzbarkeit der Gerichtsboten halfen dagegen nichts. Die Ladung durfte daher
auch in andrer Weise geschehe». Die vorladenden Schöffe» erledigten sich ihres
Auftrages gern im Dunkel der Nacht. Sie hefteten die Briefe an die Thore
^vn Burgen oder Städten, i» denen der Angeschuldigte wohnte, und forderten
dabei die Wächter auf, die Ladung zu bestellen. Zum Zeichen der Vollbringung
hieben sie drei Späne vom Thorriegel und legten sie dem Gerichte vor. Viel¬
lach wurden die Vorladungen mich in Kirchen niedergelegt. Die vorsichtigsten
Voden warfen sie kurzweg ans die Landstraße oder steckten sie an Gartenzäune.
Von den zahlreichen Ladebriefen, die sich in der Urschrift erhalten haben, sei
bor nur der folgende mitgeteilt: „Wisset Hermann Degler und sein Sohn und


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[0367] Die Leine Das Femegericht schloß zwei Formen der Sitzungen in sich: das offne und das heimliche Ding. Jenem waren Handlungen über Gut und Eigen, Schuld und Schaden, Weg und Steg und Flurgrenzen zugewiesen; es zu be¬ suchen waren alle verpflichtet, die „einen eignen Rauch in der Freigrafschaft hatten und darinnen wohnten." Das heimliche Gericht verhandelte nur „feme- wrogige" Sachen. Ein im Jahre 1430 in Dortmund aufgestelltes ausführliches Verzeichnis zählt folgende Verbrechen als „femcwrogig" ans: Raub und jede Gewaltthat gegen Kirchen und Geistliche, Diebstahl, Beraubung einer Kind- betterin oder eines Sterbenden, Leichenraub, Mordbrand und Mord, Verrat, Verrat der Feine an einen Unwissenden, Rotznase, Falschmünzerei, Raub auf der Kaiserstraße, Meineid und Treulosigkeit, Verweigerung des Erscheinens auf Vorladung. Später, als das Unwesen der Hexenverfvlgung seine dunkeln Schatten immer mehr über Deutschland ausbreitete, wurde auch das Verbreche» der Ketzerei und Hexerei dem Femeprogramm beigefügt. Die Schöffen erschienen bei Gericht unbewaffnet, ohne Hut, Handschuhe und Mantel. Der Freigraf eröffnete das Gericht nach altem Brauche durch ein fest¬ stehendes lautes Wechselgespräch mit dem Freifrvnen: „Ich frage dich, Frone, ob es wohl Tag und Zeit ist, daß ich in Statt und Stuhl des römischen Königs ein Gericht und heiliges Ding hege zu Recht unter Königsbann." — ..sintemalen ihr den Bann, Stuhl und Freigrafschaft von des Königs eigner Hand leiblich empfangen habt, mögt ihr das zu Recht thun!" Damit begann das Gericht die Verhandlung der «Sache. Der Kläger erschien vor den Schranken, an jeder Hand einen Freischöffen führend, und kniete mit ihnen nieder, während der Sprecher die Klage vortrug. Nachdem ein Urteilsspruch erkannt hatte, daß die Sache vor das Gericht ge¬ höre, beschwor der Kläger, unterstützt von zwei Eideshelfern, die Wahrheit seiner Anschuldigung. Gewöhnlich richtete der Freigraf erst eine schriftliche Warnung an den Beschuldigten, sich binnen sechs Wochen und drei Tagen mit dem Kläger zu vergleichen, da im andern Falle das Gericht eingreifen müsse. Geschah das nicht, so wurde die Sache noch einmal vorgebracht und dann die Vorladuna beschlossen. ^ Sie erging schriftlich in verschlossenen Ladebriefen, deren kühne und heraus¬ fordernde Sprache erstaunlich ist. Sie trugen die bekannte Warnnngsformel und wurden durch zwei schössen dem Angeklagten persönlich („an seine Gegen¬ wärtigkeit") oder seinen nächsten Angehörigen zugestellt. Jedoch war dies Geschäft keineswegs immer gefahrlos, und es wurde um so mißlicher, je mehr das Ansehen der Feine sank. Alle Verordnungen und Gesetze über die Unver¬ letzbarkeit der Gerichtsboten halfen dagegen nichts. Die Ladung durfte daher auch in andrer Weise geschehe». Die vorladenden Schöffe» erledigten sich ihres Auftrages gern im Dunkel der Nacht. Sie hefteten die Briefe an die Thore ^vn Burgen oder Städten, i» denen der Angeschuldigte wohnte, und forderten dabei die Wächter auf, die Ladung zu bestellen. Zum Zeichen der Vollbringung hieben sie drei Späne vom Thorriegel und legten sie dem Gerichte vor. Viel¬ lach wurden die Vorladungen mich in Kirchen niedergelegt. Die vorsichtigsten Voden warfen sie kurzweg ans die Landstraße oder steckten sie an Gartenzäune. Von den zahlreichen Ladebriefen, die sich in der Urschrift erhalten haben, sei bor nur der folgende mitgeteilt: „Wisset Hermann Degler und sein Sohn und

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_224245/367>, abgerufen am 21.05.2024.