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Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Arbeit der Eiuführuugs- und der Nebengesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch gethan
und somit die schönste Muße haben, auch einmal sozial thätig zu sein, was man
von der Kodifikation des Windscheidschen Pandekteulehrbuchs in ein sogenanntes
deutsches Gesetzbuch unter der absichtlichen Weglassung sehr wohl einheitlich zu be¬
handelnder Rechtsstoffe und Rechtsgebiete kaum behaupten darf. Der gegenwärtige
wirtschaftliche Aufschwung darf nicht darüber täuschen, daß gerade der besitzende
Mittelstand in eine immer bedingtere Lage gerät, und die erhöhten Ansprüche der
neuen Lebenshaltung von ihm kaum noch erfüllt werden können, sodaß er zum
gebildeten Proletariat hinabsinken muß, was sozial sehr bedenklich und gefährlich ist.

Am schlimmsten wirken jedoch die besonders hohen Kosten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, obwohl gerade hier die friedfertigsten Leute mit den Gerichten zu
thun haben. Es handelt sich um die Vermögensverwaltung in Erbschafts- und
Vormundschaftssachen und um die Übertragimgsgebühr im Gruudstücksverkehr.
Natürlich fallen die Häuser- und Hyvuthekcnschiebnngen in den Großstädten nicht
darunter, wobei häufig die Grundbuchämter noch das Nachsehen haben. Das
Bürgerliche Gesetzbuch hat ja nach preußischem Muster die Gerichte von der eigent¬
lichen Vermögensverwaltung möglichst entlastet, während bisher besonders in den
kleinen Bundesstaaten das Vormundschaftsgericht das Mädchen für alles war.
Sonst ist aber in der Mitwirkung der Gerichte als Verwaltungsbehörde nichts
geändert. Gerade auf dem Laude und in den Kleinstädter pflegt jedoch der Besitz¬
wechsel einzelner Parzellen ziemlich hänfig zu sein, da auch der landwirtschaftliche
Notstand immer mehr zum Verkauf drängt. Die hohe Gebühr sollte ja eigentlich
eine größere Stetigkeit im Liegenschaftsverkehr bewirken; aber die örtlichen Ver¬
hältnisse und die Not einzelner Erwerbskreise sind stärker als diese höhere Absicht
des Gesetzgebers Der Staat macht daher wider Willen ein sehr gutes Geschäft
in Gruudbuchsachen, denn die Anflassungskosteu schaffen eine beständig wachsende
Einnahme der Gerichtskassen, was höchst unerwünscht ist.

Andrerseits find die Gerichte anf dem Gebiete allgemeiner Vermögensverwal¬
tung zu sehr juristisch formell und hängen sachlich unrichtig zu sehr am Äußern
der Formvorschriften, ohne deren Sinn zu beachten. Bei einer Erbschaftsregelung,
wo fast zweihundert Erben in Frage kamen, hätte das Gericht am liebsten von
"lieu Beteiligten die üblichen notariellen eidesstattlichen Erklärungen verlangt, ohne
die unnützen Kosten zu bedenken und die praktische Vorschrift, daß in solchen Fällen
eine kleine Auswahl von Erben genügt. Den Verwaltungsgeschäften sind die Gerichte
ans Mangel an erforderlicher Übung und Ausbildung eben nicht gewachsen, und
sie denken daher niemals an den Geldbeutel des Publikums, der bei einer gericht¬
lichen Vermögensverwaltung unbeschadet der Sorgfalt ausschlaggebend sein muß.
Manchmal zehren die Gerichtskosten bei unbedeutenden Vermögensstücken den Wert
des ganzen Gegenstandes auf, wie sich das ja auch bei Konkursverwaltungen häufig
^eignet. Den Gerichten fehlt eben der freie Blick der Verwaltungsbeamten, die
nicht souverän im Schutze bloßer Fvrmvorschriften schalten, sondern vor allem den
praktischen Zweck berücksichtigen. Der Durchschuittsrichter ist aber trotz alles münd¬
lichen Verfahrens in der Regel nur Aktenmensch, der in lauter starren Prozeßregeln
n"d unabänderlichen Rechtssätzen aufgewachsen ist und somit die Fähigkeit verloren
hat. auch einmal den Juristen auszuziehen und sich als verständigen Verena,gens-
verwalter zu fühlen Es ist eine bekannte Thatsache, daß die juristischen Bank¬
direktoren erst diese Mauserung durchmachen müssen, ehe sie die einfachsten Geld¬
geschäfte erledigen können, und häufig genug lernen sie es nie, was diese Herren
selbst zugeben.


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Arbeit der Eiuführuugs- und der Nebengesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch gethan
und somit die schönste Muße haben, auch einmal sozial thätig zu sein, was man
von der Kodifikation des Windscheidschen Pandekteulehrbuchs in ein sogenanntes
deutsches Gesetzbuch unter der absichtlichen Weglassung sehr wohl einheitlich zu be¬
handelnder Rechtsstoffe und Rechtsgebiete kaum behaupten darf. Der gegenwärtige
wirtschaftliche Aufschwung darf nicht darüber täuschen, daß gerade der besitzende
Mittelstand in eine immer bedingtere Lage gerät, und die erhöhten Ansprüche der
neuen Lebenshaltung von ihm kaum noch erfüllt werden können, sodaß er zum
gebildeten Proletariat hinabsinken muß, was sozial sehr bedenklich und gefährlich ist.

Am schlimmsten wirken jedoch die besonders hohen Kosten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, obwohl gerade hier die friedfertigsten Leute mit den Gerichten zu
thun haben. Es handelt sich um die Vermögensverwaltung in Erbschafts- und
Vormundschaftssachen und um die Übertragimgsgebühr im Gruudstücksverkehr.
Natürlich fallen die Häuser- und Hyvuthekcnschiebnngen in den Großstädten nicht
darunter, wobei häufig die Grundbuchämter noch das Nachsehen haben. Das
Bürgerliche Gesetzbuch hat ja nach preußischem Muster die Gerichte von der eigent¬
lichen Vermögensverwaltung möglichst entlastet, während bisher besonders in den
kleinen Bundesstaaten das Vormundschaftsgericht das Mädchen für alles war.
Sonst ist aber in der Mitwirkung der Gerichte als Verwaltungsbehörde nichts
geändert. Gerade auf dem Laude und in den Kleinstädter pflegt jedoch der Besitz¬
wechsel einzelner Parzellen ziemlich hänfig zu sein, da auch der landwirtschaftliche
Notstand immer mehr zum Verkauf drängt. Die hohe Gebühr sollte ja eigentlich
eine größere Stetigkeit im Liegenschaftsverkehr bewirken; aber die örtlichen Ver¬
hältnisse und die Not einzelner Erwerbskreise sind stärker als diese höhere Absicht
des Gesetzgebers Der Staat macht daher wider Willen ein sehr gutes Geschäft
in Gruudbuchsachen, denn die Anflassungskosteu schaffen eine beständig wachsende
Einnahme der Gerichtskassen, was höchst unerwünscht ist.

Andrerseits find die Gerichte anf dem Gebiete allgemeiner Vermögensverwal¬
tung zu sehr juristisch formell und hängen sachlich unrichtig zu sehr am Äußern
der Formvorschriften, ohne deren Sinn zu beachten. Bei einer Erbschaftsregelung,
wo fast zweihundert Erben in Frage kamen, hätte das Gericht am liebsten von
"lieu Beteiligten die üblichen notariellen eidesstattlichen Erklärungen verlangt, ohne
die unnützen Kosten zu bedenken und die praktische Vorschrift, daß in solchen Fällen
eine kleine Auswahl von Erben genügt. Den Verwaltungsgeschäften sind die Gerichte
ans Mangel an erforderlicher Übung und Ausbildung eben nicht gewachsen, und
sie denken daher niemals an den Geldbeutel des Publikums, der bei einer gericht¬
lichen Vermögensverwaltung unbeschadet der Sorgfalt ausschlaggebend sein muß.
Manchmal zehren die Gerichtskosten bei unbedeutenden Vermögensstücken den Wert
des ganzen Gegenstandes auf, wie sich das ja auch bei Konkursverwaltungen häufig
^eignet. Den Gerichten fehlt eben der freie Blick der Verwaltungsbeamten, die
nicht souverän im Schutze bloßer Fvrmvorschriften schalten, sondern vor allem den
praktischen Zweck berücksichtigen. Der Durchschuittsrichter ist aber trotz alles münd¬
lichen Verfahrens in der Regel nur Aktenmensch, der in lauter starren Prozeßregeln
n»d unabänderlichen Rechtssätzen aufgewachsen ist und somit die Fähigkeit verloren
hat. auch einmal den Juristen auszuziehen und sich als verständigen Verena,gens-
verwalter zu fühlen Es ist eine bekannte Thatsache, daß die juristischen Bank¬
direktoren erst diese Mauserung durchmachen müssen, ehe sie die einfachsten Geld¬
geschäfte erledigen können, und häufig genug lernen sie es nie, was diese Herren
selbst zugeben.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341867_228947/562>, abgerufen am 22.05.2024.