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Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Staatsdienst abgeleistete Dienstzeit ganz oder zum Teil angerechnet werden, der
Unterrichtsnnnister hat in jedem einzelnen Falle, wo darum gebeten wird, die Ge¬
nehmigung des Königs nachzusuchen, nachdem er sich vorher der Zustimmung des
Finanzministers versichert hat, von dem also die Entscheidung abhängt. Diese gesetz¬
liche Ausnahme zu Ungunsten der Schulaufsichtsbeamten ist höchst wunderlich, aber
so lauge sie ebeu Gesetz ist, müssen sich ihr die Betroffnen natürlich fügen.

Da nun aber jeder Lehrer einer königlichen Lehranstalt durch den Eintritt in
den unmittelbaren Staatsdienst den Anspruch auf Anrechnung aller außerhalb des
Staatsdienstes oder im mittelbaren Staatsdienst zugebrachten Dienstjahre erwirbt,
so hatte bis vor kurzem in den beteiligten Kreisen jedermann geglaubt, daß von
der oben erwähnten Ausnahme solche Schulaufsichtsbeamten nicht betroffen würden,
die schon unmittelbare Staatsbeamte waren, als sie zu Schuliuspektoreu befördert
wurden. Dieser Glaube ist nun durch folgenden Fall zu nichte gemacht worden.
Am 1. November 1896 wurde der Kreisschulinspektor Jeron in Karlsruhe in Ober¬
schlesien nnter Verleihung des Charakters als Schulrat pensioniert. Vor seiner
Ernennung zum Kreisschuliusvektor war er Seminarlehrer, also unmittelbarer Staats¬
beamter gewesen, vor diesem hatte er einundzwanzig Jahre als Volksschullehrer ge¬
dient. Von diesen einundzwanzig Jahren wurden ihm aber nur sechs angerechnet,
und er erhielt statt der 4194 Mark, die er erwartete, nur 3078 Mark Pension.
Mit seiner Beschwerde dagegen von der Ovvelner Regierung zurückgewiesen, beschritt
er den Rechtsweg. Die erste Instanz entschied gegen ihn. Der Schluß der
Entscheidung ist interessant: "Was endlich die Verfügung des Kultusministers vom
10. Oktober 1872 betrifft, wonach bei Pensionierung vou mittelbaren Staatsbeamten
die Verordnung vom 28. Mai 1346 als durch § 38 des Peusionsgesetzcs vom
27. März 1872 nicht außer Kraft gesetzt zu betrachten sei, und es demgemäß zur
Anrechnung der frühern Dienstzeit der Königlichen Genehmigung nicht bedürfe, so
kann dieser Erlaß im vorliegenden Falle keine Anwendung finden, da Kläger nicht
mittelbarer, sondern unmittelbarer Staatsbeamter ist." Der angeführte Erlaß handelt
nämlich, wie sich jedermann im voraus denken kann, gar nicht von der Pensionie¬
rung mittelbarer Staatsbeamter, sondern von der Anrechnung der im mittelbaren
Staatsdienst zugebrachten Zeit bei der Pensionierung von unmittelbaren Staats¬
beamten. Die Herren haben sich also gar nicht einmal die Mühe genommen, den
Erlaß nachzuschlagen, dessen Anwendung sie für unzulässig erklären. Interessant
ist ferner, daß der Vertreter der beklagten Regierung im weitern Verlauf des
Prozesses behauptete: "Der Z 13 der Verordnung vom 23. Mai 1846 ist nach
§ 38 des Gesetzes vom 27. Mai 1872 für aufgehoben zu erachten. Wenn einzelne
Minister zu gewissen Zeiten eine andre Ansicht gehabt haben, so war dieselbe eine
irrtümliche." Also wenn der Kultusminister über die Anwendung des Pensions¬
gesetzes eine Verfügung erläßt, so erklärt die Regierung zu Oppeln, er habe sich
geirrt! Noch dazu fußt ein zweiter Ministerialerlaß, der den Seminarlehrern die
Wohlthat des Von der Negierung angefochtuen § 13 zuspricht, auf jenem Erlaß
vom 10. Oktober 1372. Dieser Erlaß hatte eben die Meinung einzelner, der
Z 13 stehe in Widerspruch mit einzelnen Bestimmungen des Pensionsgesetzes von
1372, ausdrücklich zurückgewiesen. Die zweite Instanz gab Jeron Recht. Der
vierte Zivilsenat des Reichsgerichts dagegen hat endgiltig zu seinen Ungunsten ent¬
schieden. Diese Entscheidung ist nun das dritte Kuriosum. Der hohe Gerichtshof
erklärt, der mehrerwähnte § 13 stehe noch in Kraft, und Jeron habe demnach
durch seine Anstellung als Seminarlehrer das Recht auf Anrechnung aller im Volks-
schuldicnst zugebrachten Jahre erworben; aber -- durch seiue Ernennung zum Kreis-


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Staatsdienst abgeleistete Dienstzeit ganz oder zum Teil angerechnet werden, der
Unterrichtsnnnister hat in jedem einzelnen Falle, wo darum gebeten wird, die Ge¬
nehmigung des Königs nachzusuchen, nachdem er sich vorher der Zustimmung des
Finanzministers versichert hat, von dem also die Entscheidung abhängt. Diese gesetz¬
liche Ausnahme zu Ungunsten der Schulaufsichtsbeamten ist höchst wunderlich, aber
so lauge sie ebeu Gesetz ist, müssen sich ihr die Betroffnen natürlich fügen.

Da nun aber jeder Lehrer einer königlichen Lehranstalt durch den Eintritt in
den unmittelbaren Staatsdienst den Anspruch auf Anrechnung aller außerhalb des
Staatsdienstes oder im mittelbaren Staatsdienst zugebrachten Dienstjahre erwirbt,
so hatte bis vor kurzem in den beteiligten Kreisen jedermann geglaubt, daß von
der oben erwähnten Ausnahme solche Schulaufsichtsbeamten nicht betroffen würden,
die schon unmittelbare Staatsbeamte waren, als sie zu Schuliuspektoreu befördert
wurden. Dieser Glaube ist nun durch folgenden Fall zu nichte gemacht worden.
Am 1. November 1896 wurde der Kreisschulinspektor Jeron in Karlsruhe in Ober¬
schlesien nnter Verleihung des Charakters als Schulrat pensioniert. Vor seiner
Ernennung zum Kreisschuliusvektor war er Seminarlehrer, also unmittelbarer Staats¬
beamter gewesen, vor diesem hatte er einundzwanzig Jahre als Volksschullehrer ge¬
dient. Von diesen einundzwanzig Jahren wurden ihm aber nur sechs angerechnet,
und er erhielt statt der 4194 Mark, die er erwartete, nur 3078 Mark Pension.
Mit seiner Beschwerde dagegen von der Ovvelner Regierung zurückgewiesen, beschritt
er den Rechtsweg. Die erste Instanz entschied gegen ihn. Der Schluß der
Entscheidung ist interessant: „Was endlich die Verfügung des Kultusministers vom
10. Oktober 1872 betrifft, wonach bei Pensionierung vou mittelbaren Staatsbeamten
die Verordnung vom 28. Mai 1346 als durch § 38 des Peusionsgesetzcs vom
27. März 1872 nicht außer Kraft gesetzt zu betrachten sei, und es demgemäß zur
Anrechnung der frühern Dienstzeit der Königlichen Genehmigung nicht bedürfe, so
kann dieser Erlaß im vorliegenden Falle keine Anwendung finden, da Kläger nicht
mittelbarer, sondern unmittelbarer Staatsbeamter ist." Der angeführte Erlaß handelt
nämlich, wie sich jedermann im voraus denken kann, gar nicht von der Pensionie¬
rung mittelbarer Staatsbeamter, sondern von der Anrechnung der im mittelbaren
Staatsdienst zugebrachten Zeit bei der Pensionierung von unmittelbaren Staats¬
beamten. Die Herren haben sich also gar nicht einmal die Mühe genommen, den
Erlaß nachzuschlagen, dessen Anwendung sie für unzulässig erklären. Interessant
ist ferner, daß der Vertreter der beklagten Regierung im weitern Verlauf des
Prozesses behauptete: „Der Z 13 der Verordnung vom 23. Mai 1846 ist nach
§ 38 des Gesetzes vom 27. Mai 1872 für aufgehoben zu erachten. Wenn einzelne
Minister zu gewissen Zeiten eine andre Ansicht gehabt haben, so war dieselbe eine
irrtümliche." Also wenn der Kultusminister über die Anwendung des Pensions¬
gesetzes eine Verfügung erläßt, so erklärt die Regierung zu Oppeln, er habe sich
geirrt! Noch dazu fußt ein zweiter Ministerialerlaß, der den Seminarlehrern die
Wohlthat des Von der Negierung angefochtuen § 13 zuspricht, auf jenem Erlaß
vom 10. Oktober 1372. Dieser Erlaß hatte eben die Meinung einzelner, der
Z 13 stehe in Widerspruch mit einzelnen Bestimmungen des Pensionsgesetzes von
1372, ausdrücklich zurückgewiesen. Die zweite Instanz gab Jeron Recht. Der
vierte Zivilsenat des Reichsgerichts dagegen hat endgiltig zu seinen Ungunsten ent¬
schieden. Diese Entscheidung ist nun das dritte Kuriosum. Der hohe Gerichtshof
erklärt, der mehrerwähnte § 13 stehe noch in Kraft, und Jeron habe demnach
durch seine Anstellung als Seminarlehrer das Recht auf Anrechnung aller im Volks-
schuldicnst zugebrachten Jahre erworben; aber — durch seiue Ernennung zum Kreis-


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[0570] Maßgebliches und Unmaßgebliches Staatsdienst abgeleistete Dienstzeit ganz oder zum Teil angerechnet werden, der Unterrichtsnnnister hat in jedem einzelnen Falle, wo darum gebeten wird, die Ge¬ nehmigung des Königs nachzusuchen, nachdem er sich vorher der Zustimmung des Finanzministers versichert hat, von dem also die Entscheidung abhängt. Diese gesetz¬ liche Ausnahme zu Ungunsten der Schulaufsichtsbeamten ist höchst wunderlich, aber so lauge sie ebeu Gesetz ist, müssen sich ihr die Betroffnen natürlich fügen. Da nun aber jeder Lehrer einer königlichen Lehranstalt durch den Eintritt in den unmittelbaren Staatsdienst den Anspruch auf Anrechnung aller außerhalb des Staatsdienstes oder im mittelbaren Staatsdienst zugebrachten Dienstjahre erwirbt, so hatte bis vor kurzem in den beteiligten Kreisen jedermann geglaubt, daß von der oben erwähnten Ausnahme solche Schulaufsichtsbeamten nicht betroffen würden, die schon unmittelbare Staatsbeamte waren, als sie zu Schuliuspektoreu befördert wurden. Dieser Glaube ist nun durch folgenden Fall zu nichte gemacht worden. Am 1. November 1896 wurde der Kreisschulinspektor Jeron in Karlsruhe in Ober¬ schlesien nnter Verleihung des Charakters als Schulrat pensioniert. Vor seiner Ernennung zum Kreisschuliusvektor war er Seminarlehrer, also unmittelbarer Staats¬ beamter gewesen, vor diesem hatte er einundzwanzig Jahre als Volksschullehrer ge¬ dient. Von diesen einundzwanzig Jahren wurden ihm aber nur sechs angerechnet, und er erhielt statt der 4194 Mark, die er erwartete, nur 3078 Mark Pension. Mit seiner Beschwerde dagegen von der Ovvelner Regierung zurückgewiesen, beschritt er den Rechtsweg. Die erste Instanz entschied gegen ihn. Der Schluß der Entscheidung ist interessant: „Was endlich die Verfügung des Kultusministers vom 10. Oktober 1872 betrifft, wonach bei Pensionierung vou mittelbaren Staatsbeamten die Verordnung vom 28. Mai 1346 als durch § 38 des Peusionsgesetzcs vom 27. März 1872 nicht außer Kraft gesetzt zu betrachten sei, und es demgemäß zur Anrechnung der frühern Dienstzeit der Königlichen Genehmigung nicht bedürfe, so kann dieser Erlaß im vorliegenden Falle keine Anwendung finden, da Kläger nicht mittelbarer, sondern unmittelbarer Staatsbeamter ist." Der angeführte Erlaß handelt nämlich, wie sich jedermann im voraus denken kann, gar nicht von der Pensionie¬ rung mittelbarer Staatsbeamter, sondern von der Anrechnung der im mittelbaren Staatsdienst zugebrachten Zeit bei der Pensionierung von unmittelbaren Staats¬ beamten. Die Herren haben sich also gar nicht einmal die Mühe genommen, den Erlaß nachzuschlagen, dessen Anwendung sie für unzulässig erklären. Interessant ist ferner, daß der Vertreter der beklagten Regierung im weitern Verlauf des Prozesses behauptete: „Der Z 13 der Verordnung vom 23. Mai 1846 ist nach § 38 des Gesetzes vom 27. Mai 1872 für aufgehoben zu erachten. Wenn einzelne Minister zu gewissen Zeiten eine andre Ansicht gehabt haben, so war dieselbe eine irrtümliche." Also wenn der Kultusminister über die Anwendung des Pensions¬ gesetzes eine Verfügung erläßt, so erklärt die Regierung zu Oppeln, er habe sich geirrt! Noch dazu fußt ein zweiter Ministerialerlaß, der den Seminarlehrern die Wohlthat des Von der Negierung angefochtuen § 13 zuspricht, auf jenem Erlaß vom 10. Oktober 1372. Dieser Erlaß hatte eben die Meinung einzelner, der Z 13 stehe in Widerspruch mit einzelnen Bestimmungen des Pensionsgesetzes von 1372, ausdrücklich zurückgewiesen. Die zweite Instanz gab Jeron Recht. Der vierte Zivilsenat des Reichsgerichts dagegen hat endgiltig zu seinen Ungunsten ent¬ schieden. Diese Entscheidung ist nun das dritte Kuriosum. Der hohe Gerichtshof erklärt, der mehrerwähnte § 13 stehe noch in Kraft, und Jeron habe demnach durch seine Anstellung als Seminarlehrer das Recht auf Anrechnung aller im Volks- schuldicnst zugebrachten Jahre erworben; aber — durch seiue Ernennung zum Kreis-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341869_229685/570>, abgerufen am 19.05.2024.