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Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Hypothek erst nach geleisteter Arbeit verlangen; dann aber kommt er zu spät, denn
dann wird schon dafür gesorgt sein, das; so bedeutende Hypotheken oder Grund¬
schulden eingetragen siud, daß die Sicherheit seiner Forderungen nur gering, wenn
nicht ganz wertlos sein wird; und diese Hypotheken dnrch einen Prozeß mit Erfolg
anzufechten, soll ihm wohl schwer werden. Verlangt er oder verlangen die einzelnen
Bauhandwerker aber eine Sicherungshypvthek, bevor sie die Bauarbeit beginnen,
und wird ihnen die Einräumung einer solchen verweigert, so melden sich immer
andre, die bereit sind, Arbeiten und Material ohne Sicherheit zu liefern.

In den Veröffentlichungen des Berliner Anwaltvereins (Heft 6 vom Jahre 1898)
findet sich eine Kritik des Entwurfs des betreffenden Reichsgesetzes von dem
Rechtsanwalt L. Cohn. Darin ist die Unzulänglichkeit der bisherigen Gesetzgebung
in dieser Beziehung überzeugend dargestellt, und die Schwäche" des Entwurfs siud
treffend hervorgehoben worden. Gegenvorschläge aber hat der Verfasser uicht gemacht;
am Schlüsse sagt er, er halte dafür, daß es sich empfehle, zunächst die Wirkungen
des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die hier in Betracht kommenden Rechtsverhältnisse
abzuwarten, bevor ein Sondergesetz zum Schutz der Bangläubiger geschaffen würde.
Damit wäre denn freilich die Sache s,et Wlenclus Arasoas aufgeschoben.

Als zu billigende Grundsätze des Entwurfs werden von ihm folgende ange¬
führt: 1. Der Sicherungsansprnch der Bauhandwerker erfaßt die Wertpnrzelle,
die erst durch ihre Leistungen ins Leben gerufen wird und sich als Erhöhung des
Grundstückswerts darstellt; 2. die einzelnen Ansprüche der Bauhandwerker haben
unter sich gleichen Rang; 3. von den privatrechtlichen Lasten der Baustelle sind
nur die als dem Ansprüche zu 1 vorhergehend zu berücksichtigen, die den Wert der
Baustelle zur Zeit des Baubeginnes nicht überschreiten.

Unsers Erachtens ist nur der zweite Grundsatz zu billigen. Der erste und
der dritte dagegen enthalten fast unüberwindliche Schwierigkeiten, und zwar Schwierig¬
keiten, die unnützerweise herbeigeholt sind. Der erste beruht ans der Meinung, daß
den Banglänbigern, wenn ihnen eine Hypothek von dem Grund und Boden ein¬
geräumt werde, damit ein Recht gegeben würde, auf das sie in keiner Weise einen
Anspruch hätten, denn nur das darauf errichtete Gebäude sei von ihnen geschaffen.

Darauf dürfte folgendes zu erwidern sein: Die Handwerker erstreben ja auch
gar keine Hypothek. Sie wollen ihr Geld haben (wenn man sich in ihrem Sinne
so ausdrücken darf) und deshalb nur gesichert sein. Wem die ihnen zu gewährende
Hypothek im Wege ist, der mag doch bar bezahlen. Bei einer beweglichen Sache
steht dem Werkmeister ein Zurückbehaltungsrecht zu. Das Bürgerliche Gesetzbuch
giebt ihm sogar ein Pfandrecht (Z 647). Danach hat er, auch wenn er die Sache
nicht verfertigt, sondern nur Veränderungen oder Ausbesserungen daran vorgenommen
h"t, ein Pfandrecht an der ganzen Sache, deren Wert vielleicht viel höher ist als
seine Forderung. Warum sollen die Leute, die ein Bauwerk hergestellt haben,
schlechter gestellt sein? Es ist also durchaus nicht zuzugeben, daß, wenn die Bau¬
gläubiger eine Hypothek an dem ganzen Grundstück erhielte", darin ein Unrecht
läge. Dazu kommt noch die große Schwierigkeit der Schätzung des Werth einer
Baustelle.

Bei dem dritten Grundsatz findet die zuletzt erwähnte Schwierigkeit ebenfalls
statt. Im allgemeinen will der Satz die Rechte der schon eingetragnen Gläubiger
der Baustelle nicht beeinträchtigt wissen. Wenn ihnen die Hypothek der Bauhand¬
werker vorgehn soll, so würden sie allerdings rechtlich eine Beeinträchtigung erleiden,
faktisch aber nicht. Denn mit dem Ban wird ihre Sicherheit zusehends wachsen,
anch dann, wenn ein altes Haus niedergelegt und an dessen Stelle ein neues er¬
richtet wird.


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Hypothek erst nach geleisteter Arbeit verlangen; dann aber kommt er zu spät, denn
dann wird schon dafür gesorgt sein, das; so bedeutende Hypotheken oder Grund¬
schulden eingetragen siud, daß die Sicherheit seiner Forderungen nur gering, wenn
nicht ganz wertlos sein wird; und diese Hypotheken dnrch einen Prozeß mit Erfolg
anzufechten, soll ihm wohl schwer werden. Verlangt er oder verlangen die einzelnen
Bauhandwerker aber eine Sicherungshypvthek, bevor sie die Bauarbeit beginnen,
und wird ihnen die Einräumung einer solchen verweigert, so melden sich immer
andre, die bereit sind, Arbeiten und Material ohne Sicherheit zu liefern.

In den Veröffentlichungen des Berliner Anwaltvereins (Heft 6 vom Jahre 1898)
findet sich eine Kritik des Entwurfs des betreffenden Reichsgesetzes von dem
Rechtsanwalt L. Cohn. Darin ist die Unzulänglichkeit der bisherigen Gesetzgebung
in dieser Beziehung überzeugend dargestellt, und die Schwäche« des Entwurfs siud
treffend hervorgehoben worden. Gegenvorschläge aber hat der Verfasser uicht gemacht;
am Schlüsse sagt er, er halte dafür, daß es sich empfehle, zunächst die Wirkungen
des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die hier in Betracht kommenden Rechtsverhältnisse
abzuwarten, bevor ein Sondergesetz zum Schutz der Bangläubiger geschaffen würde.
Damit wäre denn freilich die Sache s,et Wlenclus Arasoas aufgeschoben.

Als zu billigende Grundsätze des Entwurfs werden von ihm folgende ange¬
führt: 1. Der Sicherungsansprnch der Bauhandwerker erfaßt die Wertpnrzelle,
die erst durch ihre Leistungen ins Leben gerufen wird und sich als Erhöhung des
Grundstückswerts darstellt; 2. die einzelnen Ansprüche der Bauhandwerker haben
unter sich gleichen Rang; 3. von den privatrechtlichen Lasten der Baustelle sind
nur die als dem Ansprüche zu 1 vorhergehend zu berücksichtigen, die den Wert der
Baustelle zur Zeit des Baubeginnes nicht überschreiten.

Unsers Erachtens ist nur der zweite Grundsatz zu billigen. Der erste und
der dritte dagegen enthalten fast unüberwindliche Schwierigkeiten, und zwar Schwierig¬
keiten, die unnützerweise herbeigeholt sind. Der erste beruht ans der Meinung, daß
den Banglänbigern, wenn ihnen eine Hypothek von dem Grund und Boden ein¬
geräumt werde, damit ein Recht gegeben würde, auf das sie in keiner Weise einen
Anspruch hätten, denn nur das darauf errichtete Gebäude sei von ihnen geschaffen.

Darauf dürfte folgendes zu erwidern sein: Die Handwerker erstreben ja auch
gar keine Hypothek. Sie wollen ihr Geld haben (wenn man sich in ihrem Sinne
so ausdrücken darf) und deshalb nur gesichert sein. Wem die ihnen zu gewährende
Hypothek im Wege ist, der mag doch bar bezahlen. Bei einer beweglichen Sache
steht dem Werkmeister ein Zurückbehaltungsrecht zu. Das Bürgerliche Gesetzbuch
giebt ihm sogar ein Pfandrecht (Z 647). Danach hat er, auch wenn er die Sache
nicht verfertigt, sondern nur Veränderungen oder Ausbesserungen daran vorgenommen
h"t, ein Pfandrecht an der ganzen Sache, deren Wert vielleicht viel höher ist als
seine Forderung. Warum sollen die Leute, die ein Bauwerk hergestellt haben,
schlechter gestellt sein? Es ist also durchaus nicht zuzugeben, daß, wenn die Bau¬
gläubiger eine Hypothek an dem ganzen Grundstück erhielte», darin ein Unrecht
läge. Dazu kommt noch die große Schwierigkeit der Schätzung des Werth einer
Baustelle.

Bei dem dritten Grundsatz findet die zuletzt erwähnte Schwierigkeit ebenfalls
statt. Im allgemeinen will der Satz die Rechte der schon eingetragnen Gläubiger
der Baustelle nicht beeinträchtigt wissen. Wenn ihnen die Hypothek der Bauhand¬
werker vorgehn soll, so würden sie allerdings rechtlich eine Beeinträchtigung erleiden,
faktisch aber nicht. Denn mit dem Ban wird ihre Sicherheit zusehends wachsen,
anch dann, wenn ein altes Haus niedergelegt und an dessen Stelle ein neues er¬
richtet wird.


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[0337] Maßgebliches und Unmaßgebliches Hypothek erst nach geleisteter Arbeit verlangen; dann aber kommt er zu spät, denn dann wird schon dafür gesorgt sein, das; so bedeutende Hypotheken oder Grund¬ schulden eingetragen siud, daß die Sicherheit seiner Forderungen nur gering, wenn nicht ganz wertlos sein wird; und diese Hypotheken dnrch einen Prozeß mit Erfolg anzufechten, soll ihm wohl schwer werden. Verlangt er oder verlangen die einzelnen Bauhandwerker aber eine Sicherungshypvthek, bevor sie die Bauarbeit beginnen, und wird ihnen die Einräumung einer solchen verweigert, so melden sich immer andre, die bereit sind, Arbeiten und Material ohne Sicherheit zu liefern. In den Veröffentlichungen des Berliner Anwaltvereins (Heft 6 vom Jahre 1898) findet sich eine Kritik des Entwurfs des betreffenden Reichsgesetzes von dem Rechtsanwalt L. Cohn. Darin ist die Unzulänglichkeit der bisherigen Gesetzgebung in dieser Beziehung überzeugend dargestellt, und die Schwäche« des Entwurfs siud treffend hervorgehoben worden. Gegenvorschläge aber hat der Verfasser uicht gemacht; am Schlüsse sagt er, er halte dafür, daß es sich empfehle, zunächst die Wirkungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die hier in Betracht kommenden Rechtsverhältnisse abzuwarten, bevor ein Sondergesetz zum Schutz der Bangläubiger geschaffen würde. Damit wäre denn freilich die Sache s,et Wlenclus Arasoas aufgeschoben. Als zu billigende Grundsätze des Entwurfs werden von ihm folgende ange¬ führt: 1. Der Sicherungsansprnch der Bauhandwerker erfaßt die Wertpnrzelle, die erst durch ihre Leistungen ins Leben gerufen wird und sich als Erhöhung des Grundstückswerts darstellt; 2. die einzelnen Ansprüche der Bauhandwerker haben unter sich gleichen Rang; 3. von den privatrechtlichen Lasten der Baustelle sind nur die als dem Ansprüche zu 1 vorhergehend zu berücksichtigen, die den Wert der Baustelle zur Zeit des Baubeginnes nicht überschreiten. Unsers Erachtens ist nur der zweite Grundsatz zu billigen. Der erste und der dritte dagegen enthalten fast unüberwindliche Schwierigkeiten, und zwar Schwierig¬ keiten, die unnützerweise herbeigeholt sind. Der erste beruht ans der Meinung, daß den Banglänbigern, wenn ihnen eine Hypothek von dem Grund und Boden ein¬ geräumt werde, damit ein Recht gegeben würde, auf das sie in keiner Weise einen Anspruch hätten, denn nur das darauf errichtete Gebäude sei von ihnen geschaffen. Darauf dürfte folgendes zu erwidern sein: Die Handwerker erstreben ja auch gar keine Hypothek. Sie wollen ihr Geld haben (wenn man sich in ihrem Sinne so ausdrücken darf) und deshalb nur gesichert sein. Wem die ihnen zu gewährende Hypothek im Wege ist, der mag doch bar bezahlen. Bei einer beweglichen Sache steht dem Werkmeister ein Zurückbehaltungsrecht zu. Das Bürgerliche Gesetzbuch giebt ihm sogar ein Pfandrecht (Z 647). Danach hat er, auch wenn er die Sache nicht verfertigt, sondern nur Veränderungen oder Ausbesserungen daran vorgenommen h"t, ein Pfandrecht an der ganzen Sache, deren Wert vielleicht viel höher ist als seine Forderung. Warum sollen die Leute, die ein Bauwerk hergestellt haben, schlechter gestellt sein? Es ist also durchaus nicht zuzugeben, daß, wenn die Bau¬ gläubiger eine Hypothek an dem ganzen Grundstück erhielte», darin ein Unrecht läge. Dazu kommt noch die große Schwierigkeit der Schätzung des Werth einer Baustelle. Bei dem dritten Grundsatz findet die zuletzt erwähnte Schwierigkeit ebenfalls statt. Im allgemeinen will der Satz die Rechte der schon eingetragnen Gläubiger der Baustelle nicht beeinträchtigt wissen. Wenn ihnen die Hypothek der Bauhand¬ werker vorgehn soll, so würden sie allerdings rechtlich eine Beeinträchtigung erleiden, faktisch aber nicht. Denn mit dem Ban wird ihre Sicherheit zusehends wachsen, anch dann, wenn ein altes Haus niedergelegt und an dessen Stelle ein neues er¬ richtet wird.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341869_231811/337>, abgerufen am 29.05.2024.