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Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

gleichgiltig sein kann, nach welchen Grundsätzen die Registraturen bei einer Aktenauf-
ränmung verfahren. Wo aber hierbei Sachkunde und äußerste Vorsicht fehlen, wo
eine Ausscheidung von Akten ohne gründliche Untersuchung auf ihren archivalischen
Wert erfolgt, können in der Ergänzung der Archivbestände bedenkliche Lücken ent-
stehn. Ein Hand in Hand gehn der Staatsarchive mit denen der Behörden nicht
allein wegen der Beseitigung wertlos geworduer Akten sondern auch wegen der
innern Ordnung der bleibenden Bestände ist darum, wie jeder Fachmann zugeben
wird, ein dringendes Erfordernis.

Ich habe die ausgeworfne Frage, mit der ich als langjähriger Registratur¬
vorstand mich oft praktisch zu beschäftigen gehabt habe, in meinem Handbuch der
Registraturwissenschaft*) berührt, und eine Reihe älterer Autoren, von denen hier
nur Fladt und Spieß erwähnt sein mögen, hat sich eingehend damit beschäftigt;
einige Sentenzen dieser Fachgelehrten wieder aufzufrischen dürfte angesichts der
schwebenden Verhandlungen nicht überflüssig sein.

Wenn Fladt, kurpfälzischer Kirchen- und Oberappellationsgerichtsrat, Mitglied der
kurbayrisch und pfälzische" Akademie der Wissenschaften, in seiner "Anleitung zur
Registraturwissenschaft und von RöAistratoribus" (Frankfurt und Leipzig, 1764) be¬
merkt: ". . . Und man kann überhaupt mit gutem Grunde sagen, daß das Wohl
der Unterthanen, ja des ganzen Landes auf einer wohleingerichteten Registratur
beruht -- -- denn fehlet es an Besorgung, Erhaltung und richtiger Verwahrung
der Akten, so ist der Kanzleikörper bald krank und ohne dieselbe gar tot," und
wenn er sogar meint, "daß es eine sehr nützliche Verordnung sein würde, wenn
allen Handelsleuten, besonders Spezereikrämern, durch ein allgemeines Ausschreiben
ernstlich verboten werden möchte, ihre als Makulatur erkauften Papiere nicht eher
zu verbrauchen, als bis solche einer gewissen, jedesmal hierzu aufgestellten obrig¬
keitlichen oder andern Person vorgezeiget und von solchen untersuchet worden
wären"; und wenn Spieß, hochfürstlich Brcmdenburgischer wirklicher Regierungsrat
und vorderster Geheimer Archivar zu Plessenbnrg, in seiner Schrift: "Von Archiven"
(Halle, 1777) sich über den Nutzen geordneter Registraturen und Archive dahin
ausspricht, "daß die Ruhe eines Staats sehr viel von diesem Kleinod, als der Brust¬
wehr wider alle Ansprüche widrig gesinnter Nachbarn abhänge, und daß ein Land
unglücklich zu schätze" sei, in welchem nicht auf beständige Ordnung der Registra¬
turen und Archive gesehen werde," so hat dieser von unsern Altvordern, wenn auch
in etwas übertriebnen Ausdrücken geschilderte Wert einer richtigen und vorsichtigen
Behandlung der Akten nicht abgenommen, vielmehr ist ihre Bedeutung besonders
für die historische Wissenschaft in stetem Steigen begriffen, seitdem durch die Fach¬
gelehrten die Schätze der Archive regelmäßiger als früher für die Öffentlichkeit ver¬
wertet werden. Das sollte uns bei einer Ausscheidung anscheinend wertlosen Ma¬
terials um so vorsichtiger machen, als unter diesem manches versteckt sein kann,
dessen Vernichtung für den künftigen Geschichtschreiber einen empfindlichen Verlust
bedeuten würde.

Es ist ja gewiß richtig, daß -- besonders in unsrer rede- und schreibseligen
Zeit -- mancherlei Akten entsteh", deren Aufbewahrung durch ein öffentliches Inter¬
esse nicht geboten erscheint, aber es dürfte äußerst schwer sein, von vornherein be¬
stimmte Gattungen von Akten für die Kassation zu bezeichnen, erstlich weil einzelne



*) Katechismus der Registratur- und Archivkunde, Handbuch für das Registratur- und
Archivwesen Sei den Reichs-, Staats-, Sof-, Kirchen-, Schul- und Gemeindebehörden, den Rechts-
amvälten, sowie bei den Staatsarchiven. Von Georg Holtzinger, Mimsterialsekretär und Regi¬
straturvorstand im Großherzoglich Oldenburgischen Staatsministerium. Mit Beiträgen von
or. Friedrich Leist, Accessist am Königlichen Allgemeinen Reichsarchiv in München. Leipzig,
I- I- Weber, 1883.
Maßgebliches und Unmaßgebliches

gleichgiltig sein kann, nach welchen Grundsätzen die Registraturen bei einer Aktenauf-
ränmung verfahren. Wo aber hierbei Sachkunde und äußerste Vorsicht fehlen, wo
eine Ausscheidung von Akten ohne gründliche Untersuchung auf ihren archivalischen
Wert erfolgt, können in der Ergänzung der Archivbestände bedenkliche Lücken ent-
stehn. Ein Hand in Hand gehn der Staatsarchive mit denen der Behörden nicht
allein wegen der Beseitigung wertlos geworduer Akten sondern auch wegen der
innern Ordnung der bleibenden Bestände ist darum, wie jeder Fachmann zugeben
wird, ein dringendes Erfordernis.

Ich habe die ausgeworfne Frage, mit der ich als langjähriger Registratur¬
vorstand mich oft praktisch zu beschäftigen gehabt habe, in meinem Handbuch der
Registraturwissenschaft*) berührt, und eine Reihe älterer Autoren, von denen hier
nur Fladt und Spieß erwähnt sein mögen, hat sich eingehend damit beschäftigt;
einige Sentenzen dieser Fachgelehrten wieder aufzufrischen dürfte angesichts der
schwebenden Verhandlungen nicht überflüssig sein.

Wenn Fladt, kurpfälzischer Kirchen- und Oberappellationsgerichtsrat, Mitglied der
kurbayrisch und pfälzische» Akademie der Wissenschaften, in seiner „Anleitung zur
Registraturwissenschaft und von RöAistratoribus" (Frankfurt und Leipzig, 1764) be¬
merkt: „. . . Und man kann überhaupt mit gutem Grunde sagen, daß das Wohl
der Unterthanen, ja des ganzen Landes auf einer wohleingerichteten Registratur
beruht — — denn fehlet es an Besorgung, Erhaltung und richtiger Verwahrung
der Akten, so ist der Kanzleikörper bald krank und ohne dieselbe gar tot," und
wenn er sogar meint, „daß es eine sehr nützliche Verordnung sein würde, wenn
allen Handelsleuten, besonders Spezereikrämern, durch ein allgemeines Ausschreiben
ernstlich verboten werden möchte, ihre als Makulatur erkauften Papiere nicht eher
zu verbrauchen, als bis solche einer gewissen, jedesmal hierzu aufgestellten obrig¬
keitlichen oder andern Person vorgezeiget und von solchen untersuchet worden
wären"; und wenn Spieß, hochfürstlich Brcmdenburgischer wirklicher Regierungsrat
und vorderster Geheimer Archivar zu Plessenbnrg, in seiner Schrift: „Von Archiven"
(Halle, 1777) sich über den Nutzen geordneter Registraturen und Archive dahin
ausspricht, „daß die Ruhe eines Staats sehr viel von diesem Kleinod, als der Brust¬
wehr wider alle Ansprüche widrig gesinnter Nachbarn abhänge, und daß ein Land
unglücklich zu schätze« sei, in welchem nicht auf beständige Ordnung der Registra¬
turen und Archive gesehen werde," so hat dieser von unsern Altvordern, wenn auch
in etwas übertriebnen Ausdrücken geschilderte Wert einer richtigen und vorsichtigen
Behandlung der Akten nicht abgenommen, vielmehr ist ihre Bedeutung besonders
für die historische Wissenschaft in stetem Steigen begriffen, seitdem durch die Fach¬
gelehrten die Schätze der Archive regelmäßiger als früher für die Öffentlichkeit ver¬
wertet werden. Das sollte uns bei einer Ausscheidung anscheinend wertlosen Ma¬
terials um so vorsichtiger machen, als unter diesem manches versteckt sein kann,
dessen Vernichtung für den künftigen Geschichtschreiber einen empfindlichen Verlust
bedeuten würde.

Es ist ja gewiß richtig, daß — besonders in unsrer rede- und schreibseligen
Zeit — mancherlei Akten entsteh», deren Aufbewahrung durch ein öffentliches Inter¬
esse nicht geboten erscheint, aber es dürfte äußerst schwer sein, von vornherein be¬
stimmte Gattungen von Akten für die Kassation zu bezeichnen, erstlich weil einzelne



*) Katechismus der Registratur- und Archivkunde, Handbuch für das Registratur- und
Archivwesen Sei den Reichs-, Staats-, Sof-, Kirchen-, Schul- und Gemeindebehörden, den Rechts-
amvälten, sowie bei den Staatsarchiven. Von Georg Holtzinger, Mimsterialsekretär und Regi¬
straturvorstand im Großherzoglich Oldenburgischen Staatsministerium. Mit Beiträgen von
or. Friedrich Leist, Accessist am Königlichen Allgemeinen Reichsarchiv in München. Leipzig,
I- I- Weber, 1883.
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[0325] Maßgebliches und Unmaßgebliches gleichgiltig sein kann, nach welchen Grundsätzen die Registraturen bei einer Aktenauf- ränmung verfahren. Wo aber hierbei Sachkunde und äußerste Vorsicht fehlen, wo eine Ausscheidung von Akten ohne gründliche Untersuchung auf ihren archivalischen Wert erfolgt, können in der Ergänzung der Archivbestände bedenkliche Lücken ent- stehn. Ein Hand in Hand gehn der Staatsarchive mit denen der Behörden nicht allein wegen der Beseitigung wertlos geworduer Akten sondern auch wegen der innern Ordnung der bleibenden Bestände ist darum, wie jeder Fachmann zugeben wird, ein dringendes Erfordernis. Ich habe die ausgeworfne Frage, mit der ich als langjähriger Registratur¬ vorstand mich oft praktisch zu beschäftigen gehabt habe, in meinem Handbuch der Registraturwissenschaft*) berührt, und eine Reihe älterer Autoren, von denen hier nur Fladt und Spieß erwähnt sein mögen, hat sich eingehend damit beschäftigt; einige Sentenzen dieser Fachgelehrten wieder aufzufrischen dürfte angesichts der schwebenden Verhandlungen nicht überflüssig sein. Wenn Fladt, kurpfälzischer Kirchen- und Oberappellationsgerichtsrat, Mitglied der kurbayrisch und pfälzische» Akademie der Wissenschaften, in seiner „Anleitung zur Registraturwissenschaft und von RöAistratoribus" (Frankfurt und Leipzig, 1764) be¬ merkt: „. . . Und man kann überhaupt mit gutem Grunde sagen, daß das Wohl der Unterthanen, ja des ganzen Landes auf einer wohleingerichteten Registratur beruht — — denn fehlet es an Besorgung, Erhaltung und richtiger Verwahrung der Akten, so ist der Kanzleikörper bald krank und ohne dieselbe gar tot," und wenn er sogar meint, „daß es eine sehr nützliche Verordnung sein würde, wenn allen Handelsleuten, besonders Spezereikrämern, durch ein allgemeines Ausschreiben ernstlich verboten werden möchte, ihre als Makulatur erkauften Papiere nicht eher zu verbrauchen, als bis solche einer gewissen, jedesmal hierzu aufgestellten obrig¬ keitlichen oder andern Person vorgezeiget und von solchen untersuchet worden wären"; und wenn Spieß, hochfürstlich Brcmdenburgischer wirklicher Regierungsrat und vorderster Geheimer Archivar zu Plessenbnrg, in seiner Schrift: „Von Archiven" (Halle, 1777) sich über den Nutzen geordneter Registraturen und Archive dahin ausspricht, „daß die Ruhe eines Staats sehr viel von diesem Kleinod, als der Brust¬ wehr wider alle Ansprüche widrig gesinnter Nachbarn abhänge, und daß ein Land unglücklich zu schätze« sei, in welchem nicht auf beständige Ordnung der Registra¬ turen und Archive gesehen werde," so hat dieser von unsern Altvordern, wenn auch in etwas übertriebnen Ausdrücken geschilderte Wert einer richtigen und vorsichtigen Behandlung der Akten nicht abgenommen, vielmehr ist ihre Bedeutung besonders für die historische Wissenschaft in stetem Steigen begriffen, seitdem durch die Fach¬ gelehrten die Schätze der Archive regelmäßiger als früher für die Öffentlichkeit ver¬ wertet werden. Das sollte uns bei einer Ausscheidung anscheinend wertlosen Ma¬ terials um so vorsichtiger machen, als unter diesem manches versteckt sein kann, dessen Vernichtung für den künftigen Geschichtschreiber einen empfindlichen Verlust bedeuten würde. Es ist ja gewiß richtig, daß — besonders in unsrer rede- und schreibseligen Zeit — mancherlei Akten entsteh», deren Aufbewahrung durch ein öffentliches Inter¬ esse nicht geboten erscheint, aber es dürfte äußerst schwer sein, von vornherein be¬ stimmte Gattungen von Akten für die Kassation zu bezeichnen, erstlich weil einzelne *) Katechismus der Registratur- und Archivkunde, Handbuch für das Registratur- und Archivwesen Sei den Reichs-, Staats-, Sof-, Kirchen-, Schul- und Gemeindebehörden, den Rechts- amvälten, sowie bei den Staatsarchiven. Von Georg Holtzinger, Mimsterialsekretär und Regi¬ straturvorstand im Großherzoglich Oldenburgischen Staatsministerium. Mit Beiträgen von or. Friedrich Leist, Accessist am Königlichen Allgemeinen Reichsarchiv in München. Leipzig, I- I- Weber, 1883.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341871_291076/325>, abgerufen am 16.06.2024.