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Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Viertes Vierteljahr.

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Der Zeugeneid

Rhetorische vermieden, aber sehr ernst und eindringlich gesagt, was zu sagen
war. Man weiß ja, worauf es ankommt, es liegt einem am Herzen, und so
kommt etwas heraus, worauf Menschen horchen. Die Verwarnung des ein¬
zelnen Zeugen konnte ich dann in der Regel durch einen bloßen Hinweis ab¬
machen, und dieser Hinweis verlor den banalen, also unwürdigen Charakter.
Ob ich die gewollte Wirkung ganz erreicht habe, weiß ich nicht, dieses eine
war jedoch sicher erreicht, und darüber hinaus noch das, daß jeder im Saale
wußte, der Richter jedenfalls sehe den Eid für eine ernste, heilige Sache an.
Es ist das eine unverächtliche Remedur gegen den Eindruck der Hast, den das
Bedürfnis des Richters, "mit den zahlreichen Terminen, die ans einen Tag
anstehn, fertig zu werden," fast unvermeidlich hervorruft. Und es kann auch
gar nicht anders sein, als daß schwankende Gemüter durch diesen Ernst in der
pflichtmäßigen Auffassung bestärkt worden sind.

In ähnlicher Richtung bewegt sich der oft gemachte Vorschlag, das Gesetz
so abzuändern, daß die Zeugen erst nach abgegebner Aussage zu vereitelt
seien; es könne ihnen dann vor der Eidesleistung der Bedenken erregende Teil
noch einmal vorgehalten werden, und sie könnten so das Falsche noch wider¬
rufen. Das ist aber auch jetzt, bei dem die Regel bildenden Voreide, der Fall:
so eilfertig oder gewissenlos sind nur wenig Richter, daß sie den Zeugen ihre
Zweifel an den Aussagen nicht vorhielten. Diese sind also auch beim Voreid
in der Lage, Unwahres zu widerrufen oder die Wahrheit zu präzisieren, und
es geschieht auch nicht selten. Aber, wird man einwerfen, dann hat der be¬
treffende Zeuge doch schon die Eidespflicht verletzt. Moralisch gewiß, wenn
auch wohl uicht der höchste" Stufe nach, die diese Sünde erreichen kann, aber
juristisch kaum, wenn mau sich das vorhält, was sich als uniws aows auch
für den Nichtjuristen verständlich bezeichnen läßt; und ist denn vor dem Ge-
wissensfvrum die Sünde dessen wesentlich geringer, der mit dem Bewußtsein,
die Aussage nachher beeidigen zu müssen, Unwahrheit durchzuschmuggeln ver¬
sucht und den Versuch nicht aus Willensbesserung und Neue, sondern nur
äußerer Umstände wegen aufgiebt? Wer mag den Unterschied im Stande des
Züngleins auf der Sündenwage bestimmen? Das wird sehr schwer sein. Da¬
gegen ist es ganz sicher, daß das Verfahren mit dem Nacheide wesentlich
schleppender ist, und wenn auch der Wunsch, vorwärts zu kommen und mit
den Terminen fertig zu werden, für den Richter nicht den Ausschlag geben
darf, so ist der Wunsch doch in gewissem Maße begründet, und durch unnützen
Aufenthalt müßte das Interesse an der Sache erlahmen. Eine sehr schwer¬
wiegende Folge.

Auch das vergessen die Verteidiger des Nacheides oft, daß dieser schon
jetzt zulässig ist, indem der Richter nach seinem Ermessen die Beeidigung bis
nach Abschluß der Vernehmung aussetzen kann. Für das Bedürfnis in ihrem
Sinne ist also gesorgt, bis zu einem gewissen Grade wenigstens, obgleich sich
nicht leugnen läßt, daß die Aussetzung, solange als der Voreid die gesetzliche
Regel bleibt, eine Art von Stigmatisierung ist und als solche weder die Neigung
noch den Mut zur Wahrheit stärkt. Es ist ein Verlegenheitsmittel und zu¬
gleich ein Stück recht anfechtbarer Seelenkunde, ähnlich wie die Bestimmung,


Der Zeugeneid

Rhetorische vermieden, aber sehr ernst und eindringlich gesagt, was zu sagen
war. Man weiß ja, worauf es ankommt, es liegt einem am Herzen, und so
kommt etwas heraus, worauf Menschen horchen. Die Verwarnung des ein¬
zelnen Zeugen konnte ich dann in der Regel durch einen bloßen Hinweis ab¬
machen, und dieser Hinweis verlor den banalen, also unwürdigen Charakter.
Ob ich die gewollte Wirkung ganz erreicht habe, weiß ich nicht, dieses eine
war jedoch sicher erreicht, und darüber hinaus noch das, daß jeder im Saale
wußte, der Richter jedenfalls sehe den Eid für eine ernste, heilige Sache an.
Es ist das eine unverächtliche Remedur gegen den Eindruck der Hast, den das
Bedürfnis des Richters, „mit den zahlreichen Terminen, die ans einen Tag
anstehn, fertig zu werden," fast unvermeidlich hervorruft. Und es kann auch
gar nicht anders sein, als daß schwankende Gemüter durch diesen Ernst in der
pflichtmäßigen Auffassung bestärkt worden sind.

In ähnlicher Richtung bewegt sich der oft gemachte Vorschlag, das Gesetz
so abzuändern, daß die Zeugen erst nach abgegebner Aussage zu vereitelt
seien; es könne ihnen dann vor der Eidesleistung der Bedenken erregende Teil
noch einmal vorgehalten werden, und sie könnten so das Falsche noch wider¬
rufen. Das ist aber auch jetzt, bei dem die Regel bildenden Voreide, der Fall:
so eilfertig oder gewissenlos sind nur wenig Richter, daß sie den Zeugen ihre
Zweifel an den Aussagen nicht vorhielten. Diese sind also auch beim Voreid
in der Lage, Unwahres zu widerrufen oder die Wahrheit zu präzisieren, und
es geschieht auch nicht selten. Aber, wird man einwerfen, dann hat der be¬
treffende Zeuge doch schon die Eidespflicht verletzt. Moralisch gewiß, wenn
auch wohl uicht der höchste» Stufe nach, die diese Sünde erreichen kann, aber
juristisch kaum, wenn mau sich das vorhält, was sich als uniws aows auch
für den Nichtjuristen verständlich bezeichnen läßt; und ist denn vor dem Ge-
wissensfvrum die Sünde dessen wesentlich geringer, der mit dem Bewußtsein,
die Aussage nachher beeidigen zu müssen, Unwahrheit durchzuschmuggeln ver¬
sucht und den Versuch nicht aus Willensbesserung und Neue, sondern nur
äußerer Umstände wegen aufgiebt? Wer mag den Unterschied im Stande des
Züngleins auf der Sündenwage bestimmen? Das wird sehr schwer sein. Da¬
gegen ist es ganz sicher, daß das Verfahren mit dem Nacheide wesentlich
schleppender ist, und wenn auch der Wunsch, vorwärts zu kommen und mit
den Terminen fertig zu werden, für den Richter nicht den Ausschlag geben
darf, so ist der Wunsch doch in gewissem Maße begründet, und durch unnützen
Aufenthalt müßte das Interesse an der Sache erlahmen. Eine sehr schwer¬
wiegende Folge.

Auch das vergessen die Verteidiger des Nacheides oft, daß dieser schon
jetzt zulässig ist, indem der Richter nach seinem Ermessen die Beeidigung bis
nach Abschluß der Vernehmung aussetzen kann. Für das Bedürfnis in ihrem
Sinne ist also gesorgt, bis zu einem gewissen Grade wenigstens, obgleich sich
nicht leugnen läßt, daß die Aussetzung, solange als der Voreid die gesetzliche
Regel bleibt, eine Art von Stigmatisierung ist und als solche weder die Neigung
noch den Mut zur Wahrheit stärkt. Es ist ein Verlegenheitsmittel und zu¬
gleich ein Stück recht anfechtbarer Seelenkunde, ähnlich wie die Bestimmung,


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[0613] Der Zeugeneid Rhetorische vermieden, aber sehr ernst und eindringlich gesagt, was zu sagen war. Man weiß ja, worauf es ankommt, es liegt einem am Herzen, und so kommt etwas heraus, worauf Menschen horchen. Die Verwarnung des ein¬ zelnen Zeugen konnte ich dann in der Regel durch einen bloßen Hinweis ab¬ machen, und dieser Hinweis verlor den banalen, also unwürdigen Charakter. Ob ich die gewollte Wirkung ganz erreicht habe, weiß ich nicht, dieses eine war jedoch sicher erreicht, und darüber hinaus noch das, daß jeder im Saale wußte, der Richter jedenfalls sehe den Eid für eine ernste, heilige Sache an. Es ist das eine unverächtliche Remedur gegen den Eindruck der Hast, den das Bedürfnis des Richters, „mit den zahlreichen Terminen, die ans einen Tag anstehn, fertig zu werden," fast unvermeidlich hervorruft. Und es kann auch gar nicht anders sein, als daß schwankende Gemüter durch diesen Ernst in der pflichtmäßigen Auffassung bestärkt worden sind. In ähnlicher Richtung bewegt sich der oft gemachte Vorschlag, das Gesetz so abzuändern, daß die Zeugen erst nach abgegebner Aussage zu vereitelt seien; es könne ihnen dann vor der Eidesleistung der Bedenken erregende Teil noch einmal vorgehalten werden, und sie könnten so das Falsche noch wider¬ rufen. Das ist aber auch jetzt, bei dem die Regel bildenden Voreide, der Fall: so eilfertig oder gewissenlos sind nur wenig Richter, daß sie den Zeugen ihre Zweifel an den Aussagen nicht vorhielten. Diese sind also auch beim Voreid in der Lage, Unwahres zu widerrufen oder die Wahrheit zu präzisieren, und es geschieht auch nicht selten. Aber, wird man einwerfen, dann hat der be¬ treffende Zeuge doch schon die Eidespflicht verletzt. Moralisch gewiß, wenn auch wohl uicht der höchste» Stufe nach, die diese Sünde erreichen kann, aber juristisch kaum, wenn mau sich das vorhält, was sich als uniws aows auch für den Nichtjuristen verständlich bezeichnen läßt; und ist denn vor dem Ge- wissensfvrum die Sünde dessen wesentlich geringer, der mit dem Bewußtsein, die Aussage nachher beeidigen zu müssen, Unwahrheit durchzuschmuggeln ver¬ sucht und den Versuch nicht aus Willensbesserung und Neue, sondern nur äußerer Umstände wegen aufgiebt? Wer mag den Unterschied im Stande des Züngleins auf der Sündenwage bestimmen? Das wird sehr schwer sein. Da¬ gegen ist es ganz sicher, daß das Verfahren mit dem Nacheide wesentlich schleppender ist, und wenn auch der Wunsch, vorwärts zu kommen und mit den Terminen fertig zu werden, für den Richter nicht den Ausschlag geben darf, so ist der Wunsch doch in gewissem Maße begründet, und durch unnützen Aufenthalt müßte das Interesse an der Sache erlahmen. Eine sehr schwer¬ wiegende Folge. Auch das vergessen die Verteidiger des Nacheides oft, daß dieser schon jetzt zulässig ist, indem der Richter nach seinem Ermessen die Beeidigung bis nach Abschluß der Vernehmung aussetzen kann. Für das Bedürfnis in ihrem Sinne ist also gesorgt, bis zu einem gewissen Grade wenigstens, obgleich sich nicht leugnen läßt, daß die Aussetzung, solange als der Voreid die gesetzliche Regel bleibt, eine Art von Stigmatisierung ist und als solche weder die Neigung noch den Mut zur Wahrheit stärkt. Es ist ein Verlegenheitsmittel und zu¬ gleich ein Stück recht anfechtbarer Seelenkunde, ähnlich wie die Bestimmung,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341871_291076/613>, abgerufen am 16.06.2024.