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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr.

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Regierungspräsident und Gberregierungsrat

und Rechnungswesen werden, wo eine solche Abteilung besteht, also bei größern
Regierungen, von dem Regierungs- und Kassenrat selbständig unmittelbar unter
dem Präsidenten bearbeitet. Im übrigen ist die Stellung dieser Abteilung,
die mit dem Buchstaben X (Kassenwesen) bezeichnet zu werden pflegt, dieselbe
wie die der andern, mir nimmt hier der Präsident selbst die Befugnisse der
Abteilungsdirigenten wahr.

Die Grundsätze der Regierungsinstruktion und der Kabiuettsorder von 1825,
wie sie der Hauptsache uach, soweit sie hier in Betracht kommen, angegeben
sind, hatten sich mehr als ein halbes Jahrhundert, nur können ohne Ein¬
schränkung sagen, vorzüglich bewährt, als am 1. April 1884 das Landesver¬
waltungsgesetz vom 30. Juli 1883 in Kraft trat und damit auch eine Ände¬
rung in der Organisation der Regierungsbehörden hervorgerufen wurde. Es
ist nötig, die für den vorliegenden Zweck in Betracht kommenden Paragraphen
des Landesverwaltungsgesetzes wörtlich mitzuteilen, um klar zu machen, wie
die Veränderungen beschaffen sind, die gegenüber der Regierungsinstruktion und
der Kabinettsorder herbeigeführt worden sind. Es sind dies die Paragraphen 18,
19 und 20, die folgendermaßen lauten:

K 18. Die Negierungsabteilung des Innern wird aufgehoben. Die Geschäfte derselben
werden, soweit nicht durch das gegenwärtige Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind,
von dem Regierungspräsidenten mit den der Regierung zustehenden Befugnissen verwaltet.

Z 19. Dem Regierungspräsidenten wird für die ihm übertragnen Angelegenheiten ein
Oberregierungsrat und die erforderliche Anzahl von Räten und Hilfsarbeitern, von denen
mindestens einer die Befähigung zum Richteramt haben muß, beigegeben, die die Geschäfte nach
seinen Anweisungen bearbeiten. Die Beamten können zugleich bei der Regierung beschäftigt
werden und nehmen an den Plenarberatungen derselben nach Maßgabe der sür die Regierungs¬
mitglieder bestehenden Vorschriften teil. Die Mitglieder der Regierung können von dem
Regierungspräsidenten zur Bearbeitung der ihm übertragnen Geschäfte herangezogen werden.

Z 20. Die Stellvertretung des Regierungspräsidenten in Fällen der Behinderung erfolgt
durch den ihm beigegebnen Oberregierungsrat, und wenn auch dieser behindert ist, durch einen
Oberregierungsrat der Vezirksregierung. Die zuständigen Minister sind befugt, in besondern
Fällen eine andre Stellvertretung anzuordnen.

Nach dem § 18 ist also die Abteilung des Innern aufgehoben, ihre Ge¬
schäfte sollen aber von dem Regierungspräsidenten mit den der Regierung zu¬
stehenden Befugnissen verwaltet werden. Die damit eingeführte Änderung
besteht, wie der Wortlaut ergiebt, nur darin, daß hinfort die kollegiale Be¬
handlung der Geschäfte innerhalb der Abteilung l wegfüllt, und an die Stelle
der ausgehöhlten Abteilung der Präsident getreten ist, der die Geschäfte selb¬
ständig mit den ihm beigegebnen Hilfskräften (Z19 des Landcsverwaltungsgesetzes)
nicht etwa wie die ihm nach der Regierungsinstruktion überwiesenen Präsidial¬
geschäfte, sondern nur mit den der Regierung zustehenden Befugnissen verwaltet.

Wir vermögen in dieser Änderung nichts andres zu erkennen, als daß
an die Stelle der kollegialischer Behandlung der Geschäfte eine rein persönliche
durch den Präsidenten getreten ist, eine Behandlung ähnlich der, wie sie das
Kassen-, Etats- und Rechnungswesen in der vorhin erwähnten Abteilung X
erfährt. Als Leiter der Geschäfte der frühern Abteilung des Innern nimmt der
Präsident zu den Abteilungen II und III, die bestehen geblieben sind, keine andre


Regierungspräsident und Gberregierungsrat

und Rechnungswesen werden, wo eine solche Abteilung besteht, also bei größern
Regierungen, von dem Regierungs- und Kassenrat selbständig unmittelbar unter
dem Präsidenten bearbeitet. Im übrigen ist die Stellung dieser Abteilung,
die mit dem Buchstaben X (Kassenwesen) bezeichnet zu werden pflegt, dieselbe
wie die der andern, mir nimmt hier der Präsident selbst die Befugnisse der
Abteilungsdirigenten wahr.

Die Grundsätze der Regierungsinstruktion und der Kabiuettsorder von 1825,
wie sie der Hauptsache uach, soweit sie hier in Betracht kommen, angegeben
sind, hatten sich mehr als ein halbes Jahrhundert, nur können ohne Ein¬
schränkung sagen, vorzüglich bewährt, als am 1. April 1884 das Landesver¬
waltungsgesetz vom 30. Juli 1883 in Kraft trat und damit auch eine Ände¬
rung in der Organisation der Regierungsbehörden hervorgerufen wurde. Es
ist nötig, die für den vorliegenden Zweck in Betracht kommenden Paragraphen
des Landesverwaltungsgesetzes wörtlich mitzuteilen, um klar zu machen, wie
die Veränderungen beschaffen sind, die gegenüber der Regierungsinstruktion und
der Kabinettsorder herbeigeführt worden sind. Es sind dies die Paragraphen 18,
19 und 20, die folgendermaßen lauten:

K 18. Die Negierungsabteilung des Innern wird aufgehoben. Die Geschäfte derselben
werden, soweit nicht durch das gegenwärtige Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind,
von dem Regierungspräsidenten mit den der Regierung zustehenden Befugnissen verwaltet.

Z 19. Dem Regierungspräsidenten wird für die ihm übertragnen Angelegenheiten ein
Oberregierungsrat und die erforderliche Anzahl von Räten und Hilfsarbeitern, von denen
mindestens einer die Befähigung zum Richteramt haben muß, beigegeben, die die Geschäfte nach
seinen Anweisungen bearbeiten. Die Beamten können zugleich bei der Regierung beschäftigt
werden und nehmen an den Plenarberatungen derselben nach Maßgabe der sür die Regierungs¬
mitglieder bestehenden Vorschriften teil. Die Mitglieder der Regierung können von dem
Regierungspräsidenten zur Bearbeitung der ihm übertragnen Geschäfte herangezogen werden.

Z 20. Die Stellvertretung des Regierungspräsidenten in Fällen der Behinderung erfolgt
durch den ihm beigegebnen Oberregierungsrat, und wenn auch dieser behindert ist, durch einen
Oberregierungsrat der Vezirksregierung. Die zuständigen Minister sind befugt, in besondern
Fällen eine andre Stellvertretung anzuordnen.

Nach dem § 18 ist also die Abteilung des Innern aufgehoben, ihre Ge¬
schäfte sollen aber von dem Regierungspräsidenten mit den der Regierung zu¬
stehenden Befugnissen verwaltet werden. Die damit eingeführte Änderung
besteht, wie der Wortlaut ergiebt, nur darin, daß hinfort die kollegiale Be¬
handlung der Geschäfte innerhalb der Abteilung l wegfüllt, und an die Stelle
der ausgehöhlten Abteilung der Präsident getreten ist, der die Geschäfte selb¬
ständig mit den ihm beigegebnen Hilfskräften (Z19 des Landcsverwaltungsgesetzes)
nicht etwa wie die ihm nach der Regierungsinstruktion überwiesenen Präsidial¬
geschäfte, sondern nur mit den der Regierung zustehenden Befugnissen verwaltet.

Wir vermögen in dieser Änderung nichts andres zu erkennen, als daß
an die Stelle der kollegialischer Behandlung der Geschäfte eine rein persönliche
durch den Präsidenten getreten ist, eine Behandlung ähnlich der, wie sie das
Kassen-, Etats- und Rechnungswesen in der vorhin erwähnten Abteilung X
erfährt. Als Leiter der Geschäfte der frühern Abteilung des Innern nimmt der
Präsident zu den Abteilungen II und III, die bestehen geblieben sind, keine andre


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_234529/67>, abgerufen am 17.06.2024.