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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

dagegen erhuben hätte. In England dürften die Anschauungen der französischen
Militärzeitung kaum auf Zustimmung rechnen können, während für die deutsche
Armee irgendwelche Bestimmungen über Verteilung von Kriegsbeute zu Gunsten
einzelner, unsers Wissens, nicht bestehn. Als Beute wurde im französischen Kriege
nur angesehen: Staatskassen, Tnbakdepots, Geschütze und Pferde. Der Betrag der
Kassen wurde an die vorgesetzte Behörde abgeliefert, Tabak und Cigarren an die
Truppen verteilt, und für erbeutete Geschütze und Pferde wurde eine Gratifikation
an den Truppenteil, nicht an den Einzelnen, ausgezahlt.

Die chinesische Expedition hat nun ohne Zweifel vielfach Anlaß und vielfach
Gelegenheit geboten, merkwürdige und kostbare Gegenstände zu erbeuten. Die von
den Verbündeten Truppen besetzten Orte waren zum großen Teile von den Be¬
wohnern verlassen, und die originelle chinesische Kunst und Industrie bot eine große
Versuchung, einzelne Gegenstände -- wenn auch nur zur Erinnerung -- mitzunehmen.

Die Frage drängt sich unter diesen Umständen auf, wie sich das heutige
Kriegs- und Völkerrecht über das Beuterecht im Landkriege (von dem Prisenrecht
im Seekriege sehen wir ub) ausspricht. Leider ist man in dieser Hinsicht noch
immer aus "Entwürfe" und "Abmachungen" angewiesen, da es trotz mehrfacher
Versuche noch nicht gelungen ist, eine international giltige Kodifikation des Völker¬
rechts zu schaffen. Als der ernstlichste und relativ erfolgreichste Versuch hierzu ist
die im Jahre 1874 in Brüssel tagende Konferenz zu bezeichnen; mau stieß aber
auch hier anf so vielfache Schwierigkeiten, daß mau über die Fassung eines Ent¬
wurfs nicht hinauskam. Immerhin wurde die Unverletzlichkeit des Privateigentums
von allen vertretnen Nationen grundsätzlich anerkannt. Der Z 38 des modifizierten
Entwurfs sagt nämlich: I/bonusur se les äroits av is. lÄmills, la vis se I-r xropriötü
clvs iuciiviclus, g,asi pus Isurs eouvietious rsli^ivusos ot, l'vxörvisv cle tour eultv
cloive-ut vers rospsetös. I^g. proprivts privüo ris xsut Ms vero eoutisciuss. Der
folgende Z 39 aber lautet: I^s Mg.g-s ohl kormvllomouk interciit. Diese Abmachungen
des Jahres 1874 haben uubeftrittne moralische Giltigkeit ertrüge und haben auch
bei der Haager Friedenskonferenz des Jahres 1899 vielfach als Grundlage gedient.
Die dort beinahe von allen vertretnen Staaten angenommne zweite Konvention
eonegi'Ulme les lois se coutumos as 1a, Zuorro Zur tvrro spricht sich nämlich in
ihrem dritten Abschnitt, der von der militärischen Autorität im Gebiete des feind¬
lichen Staats handelt, nahezu wörtlich so aus, wie die oben angeführten Festsetzungen
des Brüsseler Entwurfs. Allerdings wird es im Kriege immer eine Menge von
Fällen geben, wo die Truppe genötigt und infolgedessen mich berechtigt ist, über
Privateigentum der Bevölkerung zu verfügen; es betrifft dies vor allem Lebens¬
mittel, dann aber auch Kleidungsstücke, Transportmittel und dergleichen mehr.
Wenn z. B. eine Jnfantericabteilung mit zerrissener Fußbekleidung in eine Ort¬
schaft des Feiudeslandes kommt, die ihr die Möglichkeit bietet, sich aus vor-
handnen Beständen neu auszurüsten, so darf und muß sie es selbstverständlich thun.

Da die Bestimmungen der Haager Konferenz nahezu von allen beteiligten
Mächten anerkannt worden sind, namentlich aber von denen, die um der chinesischen
Expedition beteiligt sind, so kaun es wohl keiner Frage unterliegen, daß diese Fest¬
setzungen auch als Grundlage zur Beurteilung der Frage des Beuterechts dienen
müssen, und es erscheint demnach sehr berechtigt, wenn die französische militärische
Presse es für notwendig erklärt, den Artikel 109 des französischen Feldreglements
zu ändern. Daß diese Frage aber nach Beendigung der chinesischen Expedition
noch vielfach zur Sprache und zur Erörterung kommen wird, erscheint nus zweifellos,
und wir benutzen deshalb gern die erwähnten Vorkommnisse in Frankreich um
,
v. to. schon jetzt diese Augelegeuhe.it einmal zu berühre".




Herausgegeben von Johannes Grunow in Leipzig
Verlag von Fr. Wilh, Grunow i" Leipzig -- Druck von Carl Marquart in Leipzig
Maßgebliches und Unmaßgebliches

dagegen erhuben hätte. In England dürften die Anschauungen der französischen
Militärzeitung kaum auf Zustimmung rechnen können, während für die deutsche
Armee irgendwelche Bestimmungen über Verteilung von Kriegsbeute zu Gunsten
einzelner, unsers Wissens, nicht bestehn. Als Beute wurde im französischen Kriege
nur angesehen: Staatskassen, Tnbakdepots, Geschütze und Pferde. Der Betrag der
Kassen wurde an die vorgesetzte Behörde abgeliefert, Tabak und Cigarren an die
Truppen verteilt, und für erbeutete Geschütze und Pferde wurde eine Gratifikation
an den Truppenteil, nicht an den Einzelnen, ausgezahlt.

Die chinesische Expedition hat nun ohne Zweifel vielfach Anlaß und vielfach
Gelegenheit geboten, merkwürdige und kostbare Gegenstände zu erbeuten. Die von
den Verbündeten Truppen besetzten Orte waren zum großen Teile von den Be¬
wohnern verlassen, und die originelle chinesische Kunst und Industrie bot eine große
Versuchung, einzelne Gegenstände — wenn auch nur zur Erinnerung — mitzunehmen.

Die Frage drängt sich unter diesen Umständen auf, wie sich das heutige
Kriegs- und Völkerrecht über das Beuterecht im Landkriege (von dem Prisenrecht
im Seekriege sehen wir ub) ausspricht. Leider ist man in dieser Hinsicht noch
immer aus „Entwürfe" und „Abmachungen" angewiesen, da es trotz mehrfacher
Versuche noch nicht gelungen ist, eine international giltige Kodifikation des Völker¬
rechts zu schaffen. Als der ernstlichste und relativ erfolgreichste Versuch hierzu ist
die im Jahre 1874 in Brüssel tagende Konferenz zu bezeichnen; mau stieß aber
auch hier anf so vielfache Schwierigkeiten, daß mau über die Fassung eines Ent¬
wurfs nicht hinauskam. Immerhin wurde die Unverletzlichkeit des Privateigentums
von allen vertretnen Nationen grundsätzlich anerkannt. Der Z 38 des modifizierten
Entwurfs sagt nämlich: I/bonusur se les äroits av is. lÄmills, la vis se I-r xropriötü
clvs iuciiviclus, g,asi pus Isurs eouvietious rsli^ivusos ot, l'vxörvisv cle tour eultv
cloive-ut vers rospsetös. I^g. proprivts privüo ris xsut Ms vero eoutisciuss. Der
folgende Z 39 aber lautet: I^s Mg.g-s ohl kormvllomouk interciit. Diese Abmachungen
des Jahres 1874 haben uubeftrittne moralische Giltigkeit ertrüge und haben auch
bei der Haager Friedenskonferenz des Jahres 1899 vielfach als Grundlage gedient.
Die dort beinahe von allen vertretnen Staaten angenommne zweite Konvention
eonegi'Ulme les lois se coutumos as 1a, Zuorro Zur tvrro spricht sich nämlich in
ihrem dritten Abschnitt, der von der militärischen Autorität im Gebiete des feind¬
lichen Staats handelt, nahezu wörtlich so aus, wie die oben angeführten Festsetzungen
des Brüsseler Entwurfs. Allerdings wird es im Kriege immer eine Menge von
Fällen geben, wo die Truppe genötigt und infolgedessen mich berechtigt ist, über
Privateigentum der Bevölkerung zu verfügen; es betrifft dies vor allem Lebens¬
mittel, dann aber auch Kleidungsstücke, Transportmittel und dergleichen mehr.
Wenn z. B. eine Jnfantericabteilung mit zerrissener Fußbekleidung in eine Ort¬
schaft des Feiudeslandes kommt, die ihr die Möglichkeit bietet, sich aus vor-
handnen Beständen neu auszurüsten, so darf und muß sie es selbstverständlich thun.

Da die Bestimmungen der Haager Konferenz nahezu von allen beteiligten
Mächten anerkannt worden sind, namentlich aber von denen, die um der chinesischen
Expedition beteiligt sind, so kaun es wohl keiner Frage unterliegen, daß diese Fest¬
setzungen auch als Grundlage zur Beurteilung der Frage des Beuterechts dienen
müssen, und es erscheint demnach sehr berechtigt, wenn die französische militärische
Presse es für notwendig erklärt, den Artikel 109 des französischen Feldreglements
zu ändern. Daß diese Frage aber nach Beendigung der chinesischen Expedition
noch vielfach zur Sprache und zur Erörterung kommen wird, erscheint nus zweifellos,
und wir benutzen deshalb gern die erwähnten Vorkommnisse in Frankreich um
,
v. to. schon jetzt diese Augelegeuhe.it einmal zu berühre«.




Herausgegeben von Johannes Grunow in Leipzig
Verlag von Fr. Wilh, Grunow i» Leipzig — Druck von Carl Marquart in Leipzig
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[0104] Maßgebliches und Unmaßgebliches dagegen erhuben hätte. In England dürften die Anschauungen der französischen Militärzeitung kaum auf Zustimmung rechnen können, während für die deutsche Armee irgendwelche Bestimmungen über Verteilung von Kriegsbeute zu Gunsten einzelner, unsers Wissens, nicht bestehn. Als Beute wurde im französischen Kriege nur angesehen: Staatskassen, Tnbakdepots, Geschütze und Pferde. Der Betrag der Kassen wurde an die vorgesetzte Behörde abgeliefert, Tabak und Cigarren an die Truppen verteilt, und für erbeutete Geschütze und Pferde wurde eine Gratifikation an den Truppenteil, nicht an den Einzelnen, ausgezahlt. Die chinesische Expedition hat nun ohne Zweifel vielfach Anlaß und vielfach Gelegenheit geboten, merkwürdige und kostbare Gegenstände zu erbeuten. Die von den Verbündeten Truppen besetzten Orte waren zum großen Teile von den Be¬ wohnern verlassen, und die originelle chinesische Kunst und Industrie bot eine große Versuchung, einzelne Gegenstände — wenn auch nur zur Erinnerung — mitzunehmen. Die Frage drängt sich unter diesen Umständen auf, wie sich das heutige Kriegs- und Völkerrecht über das Beuterecht im Landkriege (von dem Prisenrecht im Seekriege sehen wir ub) ausspricht. Leider ist man in dieser Hinsicht noch immer aus „Entwürfe" und „Abmachungen" angewiesen, da es trotz mehrfacher Versuche noch nicht gelungen ist, eine international giltige Kodifikation des Völker¬ rechts zu schaffen. Als der ernstlichste und relativ erfolgreichste Versuch hierzu ist die im Jahre 1874 in Brüssel tagende Konferenz zu bezeichnen; mau stieß aber auch hier anf so vielfache Schwierigkeiten, daß mau über die Fassung eines Ent¬ wurfs nicht hinauskam. Immerhin wurde die Unverletzlichkeit des Privateigentums von allen vertretnen Nationen grundsätzlich anerkannt. Der Z 38 des modifizierten Entwurfs sagt nämlich: I/bonusur se les äroits av is. lÄmills, la vis se I-r xropriötü clvs iuciiviclus, g,asi pus Isurs eouvietious rsli^ivusos ot, l'vxörvisv cle tour eultv cloive-ut vers rospsetös. I^g. proprivts privüo ris xsut Ms vero eoutisciuss. Der folgende Z 39 aber lautet: I^s Mg.g-s ohl kormvllomouk interciit. Diese Abmachungen des Jahres 1874 haben uubeftrittne moralische Giltigkeit ertrüge und haben auch bei der Haager Friedenskonferenz des Jahres 1899 vielfach als Grundlage gedient. Die dort beinahe von allen vertretnen Staaten angenommne zweite Konvention eonegi'Ulme les lois se coutumos as 1a, Zuorro Zur tvrro spricht sich nämlich in ihrem dritten Abschnitt, der von der militärischen Autorität im Gebiete des feind¬ lichen Staats handelt, nahezu wörtlich so aus, wie die oben angeführten Festsetzungen des Brüsseler Entwurfs. Allerdings wird es im Kriege immer eine Menge von Fällen geben, wo die Truppe genötigt und infolgedessen mich berechtigt ist, über Privateigentum der Bevölkerung zu verfügen; es betrifft dies vor allem Lebens¬ mittel, dann aber auch Kleidungsstücke, Transportmittel und dergleichen mehr. Wenn z. B. eine Jnfantericabteilung mit zerrissener Fußbekleidung in eine Ort¬ schaft des Feiudeslandes kommt, die ihr die Möglichkeit bietet, sich aus vor- handnen Beständen neu auszurüsten, so darf und muß sie es selbstverständlich thun. Da die Bestimmungen der Haager Konferenz nahezu von allen beteiligten Mächten anerkannt worden sind, namentlich aber von denen, die um der chinesischen Expedition beteiligt sind, so kaun es wohl keiner Frage unterliegen, daß diese Fest¬ setzungen auch als Grundlage zur Beurteilung der Frage des Beuterechts dienen müssen, und es erscheint demnach sehr berechtigt, wenn die französische militärische Presse es für notwendig erklärt, den Artikel 109 des französischen Feldreglements zu ändern. Daß diese Frage aber nach Beendigung der chinesischen Expedition noch vielfach zur Sprache und zur Erörterung kommen wird, erscheint nus zweifellos, und wir benutzen deshalb gern die erwähnten Vorkommnisse in Frankreich um , v. to. schon jetzt diese Augelegeuhe.it einmal zu berühre«. Herausgegeben von Johannes Grunow in Leipzig Verlag von Fr. Wilh, Grunow i» Leipzig — Druck von Carl Marquart in Leipzig

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/104>, abgerufen am 11.05.2024.