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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

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Verminderung und verbilligung der Prozesse

Viel günstiger für die Einführung dieser Gemeindegcrichte liegen die Ver¬
hältnisse in Norddeutschland und namentlich in Preußen; man könnte hier die
Einrichtung der Gemeindegerichtsbarkcit (allenfalls unter Veränderung der
Fassung der angezognen Bestimmung des Gerichtsverfassungsgesetzes) durchaus
sachgemäß den mit der Polizciverwnltung betrauten Behörden zuweisen. Diese
wird in kleinen Städten ausgeübt durch die Bürgermeister, die fast ausnahm¬
los aus dein Stande der Subalternbenmteu hervorgehn, auf dem platten Lande
durch die Amtsvorsteher, das sind Großgrundbesitzer, also ausnahmlos durch
Männer vou allgemeiner Bildung und gewissen Kenntnissen des materiellen
und des formellen Rechts, denen neben der Polizeiverwaltung in nicht ge¬
ringem Umfang auch Angelegenheiten der allgemeinen Lnndesverwaltung ob¬
liegen. Die Übertragung einer Vorentscheidung in bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten von geringem Wert, die unter Einwohnern derselben Gemeinde entstehn,
an diese Bürgermeister und Amtsvorsteher hätte die wohlthätige Folge, daß
der Kampf ums Recht in überaus zahlreichen Fällen an Scharfe verlieren,
vor allem aber das oben geschilderte Mißverhältnis zwischen Streitgegenstand
und Kosten vermieden werden würde.

Zwar könnte man diesen Gemeindegerichtcn nicht die Abnahme von Partei¬
eiden überlassen, und die Nichtbeeidignng von Zeugen und Sachverständigen
müßte bei ihnen jedenfalls die Regel sein; auch könnte schon deshalb, weil
diese Richter wenig Rcchtskenntnisse haben, ihr Urteil in der Streitsache immer
nur das sei", was der Jurist ein boni viri g,Mtrium nennt; aber anch schon
dieses wäre genügend. Der Sach-, Geschäfts- und Ortskenntnis dieser Männer
würde es gelingen, zahlreiche Streitigkeiten durch Vergleich beizulegen, und
wo ihnen dies nicht gelingt, würde doch auch in zahlreichen Fällen ihre Ent¬
scheidung von den Parteien als richtig anerkannt und befolgt werden. Bei
dieser Einrichtung würde es dann vermieden, daß Bauern wegen einer weg-
geflognen Gaus, eines von der Stelle gerückten Zaunstücks, eines umgepflügten
Flecks des Grenzrains oder wegen des Kaufpreises für ein Kalb und ähnlicher
lächerlich geringfügiger Angelegenheiten zahlreiche Tcrminfahrten zu dem ent¬
fernten Gerichtssitz machen. Es würde vermieden werden, daß der Bauer und
sein Auszügler (Altsitzer) bei Streitigkeiten wegen der Lieferung einiger Scheffel
Getreide oder Kartoffeln, einiger Klafter Holz oder einiger Tausend Torf
Monate lauge Tcrminreisen nach der Stadt machen müssen; daß Arbeiter und
Dienstboten viele Arbeitstage versäumen müssen, um einen geringen Lohnrück¬
stand oder ihre armselige Habe vom Dienstherrn zu erhalten. Auch die wider¬
wärtigen Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern wegen einer zer¬
rissenen Tapete, einer beschädigten Ofenkachel oder einer zerbrochnen Fenster¬
scheibe, ferner Streitigkeiten aus ellenlangen Rechnungen von Klcinträmern
und Handwerkern wegen öfters geradezu winziger Beträge würden zunächst
der Entscheidung des Gemeindegerichts unterliegen. Alle derartigen Streitig¬
keiten würden von geschäfts- und ortskundigen Männern ohne große Forma¬
litäten schnell und mit ganz geringen Kosten erledigt werden. Umständliche Be-


Verminderung und verbilligung der Prozesse

Viel günstiger für die Einführung dieser Gemeindegcrichte liegen die Ver¬
hältnisse in Norddeutschland und namentlich in Preußen; man könnte hier die
Einrichtung der Gemeindegerichtsbarkcit (allenfalls unter Veränderung der
Fassung der angezognen Bestimmung des Gerichtsverfassungsgesetzes) durchaus
sachgemäß den mit der Polizciverwnltung betrauten Behörden zuweisen. Diese
wird in kleinen Städten ausgeübt durch die Bürgermeister, die fast ausnahm¬
los aus dein Stande der Subalternbenmteu hervorgehn, auf dem platten Lande
durch die Amtsvorsteher, das sind Großgrundbesitzer, also ausnahmlos durch
Männer vou allgemeiner Bildung und gewissen Kenntnissen des materiellen
und des formellen Rechts, denen neben der Polizeiverwaltung in nicht ge¬
ringem Umfang auch Angelegenheiten der allgemeinen Lnndesverwaltung ob¬
liegen. Die Übertragung einer Vorentscheidung in bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten von geringem Wert, die unter Einwohnern derselben Gemeinde entstehn,
an diese Bürgermeister und Amtsvorsteher hätte die wohlthätige Folge, daß
der Kampf ums Recht in überaus zahlreichen Fällen an Scharfe verlieren,
vor allem aber das oben geschilderte Mißverhältnis zwischen Streitgegenstand
und Kosten vermieden werden würde.

Zwar könnte man diesen Gemeindegerichtcn nicht die Abnahme von Partei¬
eiden überlassen, und die Nichtbeeidignng von Zeugen und Sachverständigen
müßte bei ihnen jedenfalls die Regel sein; auch könnte schon deshalb, weil
diese Richter wenig Rcchtskenntnisse haben, ihr Urteil in der Streitsache immer
nur das sei», was der Jurist ein boni viri g,Mtrium nennt; aber anch schon
dieses wäre genügend. Der Sach-, Geschäfts- und Ortskenntnis dieser Männer
würde es gelingen, zahlreiche Streitigkeiten durch Vergleich beizulegen, und
wo ihnen dies nicht gelingt, würde doch auch in zahlreichen Fällen ihre Ent¬
scheidung von den Parteien als richtig anerkannt und befolgt werden. Bei
dieser Einrichtung würde es dann vermieden, daß Bauern wegen einer weg-
geflognen Gaus, eines von der Stelle gerückten Zaunstücks, eines umgepflügten
Flecks des Grenzrains oder wegen des Kaufpreises für ein Kalb und ähnlicher
lächerlich geringfügiger Angelegenheiten zahlreiche Tcrminfahrten zu dem ent¬
fernten Gerichtssitz machen. Es würde vermieden werden, daß der Bauer und
sein Auszügler (Altsitzer) bei Streitigkeiten wegen der Lieferung einiger Scheffel
Getreide oder Kartoffeln, einiger Klafter Holz oder einiger Tausend Torf
Monate lauge Tcrminreisen nach der Stadt machen müssen; daß Arbeiter und
Dienstboten viele Arbeitstage versäumen müssen, um einen geringen Lohnrück¬
stand oder ihre armselige Habe vom Dienstherrn zu erhalten. Auch die wider¬
wärtigen Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern wegen einer zer¬
rissenen Tapete, einer beschädigten Ofenkachel oder einer zerbrochnen Fenster¬
scheibe, ferner Streitigkeiten aus ellenlangen Rechnungen von Klcinträmern
und Handwerkern wegen öfters geradezu winziger Beträge würden zunächst
der Entscheidung des Gemeindegerichts unterliegen. Alle derartigen Streitig¬
keiten würden von geschäfts- und ortskundigen Männern ohne große Forma¬
litäten schnell und mit ganz geringen Kosten erledigt werden. Umständliche Be-


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[0124] Verminderung und verbilligung der Prozesse Viel günstiger für die Einführung dieser Gemeindegcrichte liegen die Ver¬ hältnisse in Norddeutschland und namentlich in Preußen; man könnte hier die Einrichtung der Gemeindegerichtsbarkcit (allenfalls unter Veränderung der Fassung der angezognen Bestimmung des Gerichtsverfassungsgesetzes) durchaus sachgemäß den mit der Polizciverwnltung betrauten Behörden zuweisen. Diese wird in kleinen Städten ausgeübt durch die Bürgermeister, die fast ausnahm¬ los aus dein Stande der Subalternbenmteu hervorgehn, auf dem platten Lande durch die Amtsvorsteher, das sind Großgrundbesitzer, also ausnahmlos durch Männer vou allgemeiner Bildung und gewissen Kenntnissen des materiellen und des formellen Rechts, denen neben der Polizeiverwaltung in nicht ge¬ ringem Umfang auch Angelegenheiten der allgemeinen Lnndesverwaltung ob¬ liegen. Die Übertragung einer Vorentscheidung in bürgerlichen Rechtsstreitig- keiten von geringem Wert, die unter Einwohnern derselben Gemeinde entstehn, an diese Bürgermeister und Amtsvorsteher hätte die wohlthätige Folge, daß der Kampf ums Recht in überaus zahlreichen Fällen an Scharfe verlieren, vor allem aber das oben geschilderte Mißverhältnis zwischen Streitgegenstand und Kosten vermieden werden würde. Zwar könnte man diesen Gemeindegerichtcn nicht die Abnahme von Partei¬ eiden überlassen, und die Nichtbeeidignng von Zeugen und Sachverständigen müßte bei ihnen jedenfalls die Regel sein; auch könnte schon deshalb, weil diese Richter wenig Rcchtskenntnisse haben, ihr Urteil in der Streitsache immer nur das sei», was der Jurist ein boni viri g,Mtrium nennt; aber anch schon dieses wäre genügend. Der Sach-, Geschäfts- und Ortskenntnis dieser Männer würde es gelingen, zahlreiche Streitigkeiten durch Vergleich beizulegen, und wo ihnen dies nicht gelingt, würde doch auch in zahlreichen Fällen ihre Ent¬ scheidung von den Parteien als richtig anerkannt und befolgt werden. Bei dieser Einrichtung würde es dann vermieden, daß Bauern wegen einer weg- geflognen Gaus, eines von der Stelle gerückten Zaunstücks, eines umgepflügten Flecks des Grenzrains oder wegen des Kaufpreises für ein Kalb und ähnlicher lächerlich geringfügiger Angelegenheiten zahlreiche Tcrminfahrten zu dem ent¬ fernten Gerichtssitz machen. Es würde vermieden werden, daß der Bauer und sein Auszügler (Altsitzer) bei Streitigkeiten wegen der Lieferung einiger Scheffel Getreide oder Kartoffeln, einiger Klafter Holz oder einiger Tausend Torf Monate lauge Tcrminreisen nach der Stadt machen müssen; daß Arbeiter und Dienstboten viele Arbeitstage versäumen müssen, um einen geringen Lohnrück¬ stand oder ihre armselige Habe vom Dienstherrn zu erhalten. Auch die wider¬ wärtigen Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern wegen einer zer¬ rissenen Tapete, einer beschädigten Ofenkachel oder einer zerbrochnen Fenster¬ scheibe, ferner Streitigkeiten aus ellenlangen Rechnungen von Klcinträmern und Handwerkern wegen öfters geradezu winziger Beträge würden zunächst der Entscheidung des Gemeindegerichts unterliegen. Alle derartigen Streitig¬ keiten würden von geschäfts- und ortskundigen Männern ohne große Forma¬ litäten schnell und mit ganz geringen Kosten erledigt werden. Umständliche Be-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/124>, abgerufen am 12.05.2024.