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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

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venluudernug und verbilligung der Prozesse

wagt, d. h. hat er ein Urteil erstritten, so ist er der Gefahr ausgesetzt, daß
der Gerichtsvollzieher beim Schuldner nichts findet. Ist auch diese Gefahr
überwunden, und hat der Gerichtsvollzieher die Habe des Schuldners gepfändet,
ist also die Befriedigung des Gläubigers möglich, so kann gerade jetzt für ihn
die Zeit schwerer Prüfungen kommen. Es treten nämlich eine Reihe von
Leuten auf, die behaupten, daß ihnen an den Pfaudstücken ein "die Veräuße¬
rung hinderndes Recht" oder ein Recht ans bevorrechtigte Befriedigung zustehe.
Da meldet sich die Ehefrau des Schuldners mit der Behauptung, daß sie diese
Pfandstückc in die Ehe eingebracht oder sie später für sich erworben habe, oder
daß sie zum Erwerbsgeschäft gehören, das thatsächlich vom Ehemann geführt
wird, während die Frau das Gewerbe bei der Gemeindebehördc angemeldet hat
oder als Inhaberin des Geschäfts im Firmenregister eingetragen ist. Da melden
sich der Maschinenfnbrikant und das "Möbelmagnzin," die die gepfändeten
Maschinen und Möbel dein Schuldner durch den bekannten "Leihvertrag ans
Abzahlungen" nur zum Gebrauch überlassen haben; ferner melden sich gute
Freunde des Schuldners, die alles, ums dieser besitzt und auf dem Leibe trägt,
bei einer frühern gegen ihn erfolgten Zwangsversteigerung erworben und dem
Schuldner nur geliehen haben wollen. Benachbarte Landleute oder Händler,
die das gepfändete Vieh in Anspruch nehmen, weil sie es dem Schuldner nnr
zur vorübergehenden Fütterung übergeben haben; ferner der Hypotheken-
gläubiger, der der Pfändung von Grundstückszubehör widerspricht, endlich auch
der Vermieter des Schuldners, der gegen die Versteigerung der Pfandstttcke
nichts einwenden kann, aber für sich vorzugsweise eine Befriedigung aus dem
Erlös beansprucht. Sie alle bestürmen den Gläubiger, der nun zu den un¬
glücklichsten Menschen gehört; denn er läuft Gefahr, in ein halbes Dutzend
Jnterventionsprvzesse verwickelt zu werden. Die Entschließung aber, ob er dem
Verlangen dieser Jntervenienten nachkommen oder sich auf den Prozeß ein¬
lassen soll, ist für den Gläubiger ungemein schwierig, weil er von den That¬
sachen, auf die die Ansprüche gestützt werden, doch regelmäßig keine Kenntnis
haben kann. Daß jene Dränger ihre Ansprüche dem Gläubiger gegenüber
durch Vorlegung voll Urkunden oder sonstwie glaubhaft machen müßten, ist
nirgends vorgeschrieben, und doch soll der Gläubiger binnen wenig Tagen
die Freigabe bewirken, wenn er die Jnterventionsklage vermeiden will. Selbst¬
verständlich entschließt sich der Gläubiger zu der verlangten Aufgabe seines
Pfändungspfandrechts nicht so leicht, und so werden dann gegen ihn oft zu
derselben Zeit mehrere Jnterventionsklagen erhoben. Erst aus diesen und aus
den von den Jntervenienten dem Gericht mit dem Antrage auf einstweilige
Einstellung der Zwangsvollstreckung eingereichten Bescheinigungen kann sich
der Gläubiger nunmehr ein Urteil über die Begründetheit des Anspruchs auf
Freigabe bilden. Aber nun ist es einmal zum Prozeß gekommen, und auch wenn
der Gläubiger die Pfändung nun aufhebt, sind schon die -- zuweilen recht
hohen - Gerichts- und Anwaltskosten des Jnterventionsprozesses entstanden.

Derartige Jnterventionsprozesse sind seit Geltung der Zivilprozeßordnung


venluudernug und verbilligung der Prozesse

wagt, d. h. hat er ein Urteil erstritten, so ist er der Gefahr ausgesetzt, daß
der Gerichtsvollzieher beim Schuldner nichts findet. Ist auch diese Gefahr
überwunden, und hat der Gerichtsvollzieher die Habe des Schuldners gepfändet,
ist also die Befriedigung des Gläubigers möglich, so kann gerade jetzt für ihn
die Zeit schwerer Prüfungen kommen. Es treten nämlich eine Reihe von
Leuten auf, die behaupten, daß ihnen an den Pfaudstücken ein „die Veräuße¬
rung hinderndes Recht" oder ein Recht ans bevorrechtigte Befriedigung zustehe.
Da meldet sich die Ehefrau des Schuldners mit der Behauptung, daß sie diese
Pfandstückc in die Ehe eingebracht oder sie später für sich erworben habe, oder
daß sie zum Erwerbsgeschäft gehören, das thatsächlich vom Ehemann geführt
wird, während die Frau das Gewerbe bei der Gemeindebehördc angemeldet hat
oder als Inhaberin des Geschäfts im Firmenregister eingetragen ist. Da melden
sich der Maschinenfnbrikant und das „Möbelmagnzin," die die gepfändeten
Maschinen und Möbel dein Schuldner durch den bekannten „Leihvertrag ans
Abzahlungen" nur zum Gebrauch überlassen haben; ferner melden sich gute
Freunde des Schuldners, die alles, ums dieser besitzt und auf dem Leibe trägt,
bei einer frühern gegen ihn erfolgten Zwangsversteigerung erworben und dem
Schuldner nur geliehen haben wollen. Benachbarte Landleute oder Händler,
die das gepfändete Vieh in Anspruch nehmen, weil sie es dem Schuldner nnr
zur vorübergehenden Fütterung übergeben haben; ferner der Hypotheken-
gläubiger, der der Pfändung von Grundstückszubehör widerspricht, endlich auch
der Vermieter des Schuldners, der gegen die Versteigerung der Pfandstttcke
nichts einwenden kann, aber für sich vorzugsweise eine Befriedigung aus dem
Erlös beansprucht. Sie alle bestürmen den Gläubiger, der nun zu den un¬
glücklichsten Menschen gehört; denn er läuft Gefahr, in ein halbes Dutzend
Jnterventionsprvzesse verwickelt zu werden. Die Entschließung aber, ob er dem
Verlangen dieser Jntervenienten nachkommen oder sich auf den Prozeß ein¬
lassen soll, ist für den Gläubiger ungemein schwierig, weil er von den That¬
sachen, auf die die Ansprüche gestützt werden, doch regelmäßig keine Kenntnis
haben kann. Daß jene Dränger ihre Ansprüche dem Gläubiger gegenüber
durch Vorlegung voll Urkunden oder sonstwie glaubhaft machen müßten, ist
nirgends vorgeschrieben, und doch soll der Gläubiger binnen wenig Tagen
die Freigabe bewirken, wenn er die Jnterventionsklage vermeiden will. Selbst¬
verständlich entschließt sich der Gläubiger zu der verlangten Aufgabe seines
Pfändungspfandrechts nicht so leicht, und so werden dann gegen ihn oft zu
derselben Zeit mehrere Jnterventionsklagen erhoben. Erst aus diesen und aus
den von den Jntervenienten dem Gericht mit dem Antrage auf einstweilige
Einstellung der Zwangsvollstreckung eingereichten Bescheinigungen kann sich
der Gläubiger nunmehr ein Urteil über die Begründetheit des Anspruchs auf
Freigabe bilden. Aber nun ist es einmal zum Prozeß gekommen, und auch wenn
der Gläubiger die Pfändung nun aufhebt, sind schon die — zuweilen recht
hohen - Gerichts- und Anwaltskosten des Jnterventionsprozesses entstanden.

Derartige Jnterventionsprozesse sind seit Geltung der Zivilprozeßordnung


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[0231] venluudernug und verbilligung der Prozesse wagt, d. h. hat er ein Urteil erstritten, so ist er der Gefahr ausgesetzt, daß der Gerichtsvollzieher beim Schuldner nichts findet. Ist auch diese Gefahr überwunden, und hat der Gerichtsvollzieher die Habe des Schuldners gepfändet, ist also die Befriedigung des Gläubigers möglich, so kann gerade jetzt für ihn die Zeit schwerer Prüfungen kommen. Es treten nämlich eine Reihe von Leuten auf, die behaupten, daß ihnen an den Pfaudstücken ein „die Veräuße¬ rung hinderndes Recht" oder ein Recht ans bevorrechtigte Befriedigung zustehe. Da meldet sich die Ehefrau des Schuldners mit der Behauptung, daß sie diese Pfandstückc in die Ehe eingebracht oder sie später für sich erworben habe, oder daß sie zum Erwerbsgeschäft gehören, das thatsächlich vom Ehemann geführt wird, während die Frau das Gewerbe bei der Gemeindebehördc angemeldet hat oder als Inhaberin des Geschäfts im Firmenregister eingetragen ist. Da melden sich der Maschinenfnbrikant und das „Möbelmagnzin," die die gepfändeten Maschinen und Möbel dein Schuldner durch den bekannten „Leihvertrag ans Abzahlungen" nur zum Gebrauch überlassen haben; ferner melden sich gute Freunde des Schuldners, die alles, ums dieser besitzt und auf dem Leibe trägt, bei einer frühern gegen ihn erfolgten Zwangsversteigerung erworben und dem Schuldner nur geliehen haben wollen. Benachbarte Landleute oder Händler, die das gepfändete Vieh in Anspruch nehmen, weil sie es dem Schuldner nnr zur vorübergehenden Fütterung übergeben haben; ferner der Hypotheken- gläubiger, der der Pfändung von Grundstückszubehör widerspricht, endlich auch der Vermieter des Schuldners, der gegen die Versteigerung der Pfandstttcke nichts einwenden kann, aber für sich vorzugsweise eine Befriedigung aus dem Erlös beansprucht. Sie alle bestürmen den Gläubiger, der nun zu den un¬ glücklichsten Menschen gehört; denn er läuft Gefahr, in ein halbes Dutzend Jnterventionsprvzesse verwickelt zu werden. Die Entschließung aber, ob er dem Verlangen dieser Jntervenienten nachkommen oder sich auf den Prozeß ein¬ lassen soll, ist für den Gläubiger ungemein schwierig, weil er von den That¬ sachen, auf die die Ansprüche gestützt werden, doch regelmäßig keine Kenntnis haben kann. Daß jene Dränger ihre Ansprüche dem Gläubiger gegenüber durch Vorlegung voll Urkunden oder sonstwie glaubhaft machen müßten, ist nirgends vorgeschrieben, und doch soll der Gläubiger binnen wenig Tagen die Freigabe bewirken, wenn er die Jnterventionsklage vermeiden will. Selbst¬ verständlich entschließt sich der Gläubiger zu der verlangten Aufgabe seines Pfändungspfandrechts nicht so leicht, und so werden dann gegen ihn oft zu derselben Zeit mehrere Jnterventionsklagen erhoben. Erst aus diesen und aus den von den Jntervenienten dem Gericht mit dem Antrage auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung eingereichten Bescheinigungen kann sich der Gläubiger nunmehr ein Urteil über die Begründetheit des Anspruchs auf Freigabe bilden. Aber nun ist es einmal zum Prozeß gekommen, und auch wenn der Gläubiger die Pfändung nun aufhebt, sind schon die — zuweilen recht hohen - Gerichts- und Anwaltskosten des Jnterventionsprozesses entstanden. Derartige Jnterventionsprozesse sind seit Geltung der Zivilprozeßordnung

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/231>, abgerufen am 27.05.2024.