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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

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Es ist nun zwar richtig, daß der Vertreter der Staatsanwaltschaft im
Termin genötigt sein kann, Anträge zu stellen, die seiner eignen Überzeugung
zuwiderlaufen. Aber dies hat seinen Grund nicht in der prozessualer Partei-
stellnng des Staatsanwnlts, sondern darin, daß er der Vertreter einer aus
einer Reihe von Personen bestehenden Behörde ist. Es ist selbstverständlich,
daß in einer solche" nicht jeder nach seinem eignen Kopf arbeiten darf, sondern
sich den Anweisungen der maßgebenden Person fügen muß. Deshalb ist der
Vertreter der Staatsanwaltschaft im Termin nichts weiter als das Mundstück
-- der Bote......des ihn anweisenden Vorgesetzten, lind er wird allerdings gut
thun, in einem solchen Fall dieser seiner Stellung dadurch Ausdruck zu geben,
daß er in seinem Plaidoher nicht von sich und seiner Überzeugung spricht,
sondern sagt: "Die Auklagebehörde steht ans dem Standpunkt, und als ihr
Vertreter beantrage ich," Jedenfalls aber steht hinter dem gegen seine Über¬
zeugung plädierenden Staatsanwalt immer eine Persau, die durch ihre An¬
weisungen die volle Verantwortung übernimmt. Hierin, nicht wie Liszt meint
in der Parteistelluug des Staatsanwalts, liegt der Grund, daß ein gegen seine
Überzeugung plädierender Staatsanwalt "keine Verhöhnung des Rechts be¬
deutet." Hinter dem Verteidiger aber steht niemand, der ihm die Verant¬
wortung abnehmen kann; denn, wie Liszt mit vollem Recht ausführt, hat
der Verteidiger die Verteidigung nicht nach den Auwcisunge" des Angeklagten,
sondern nach dein eignen Ermessen und nach dem Gesetz z" führen, nach dein
Gesetz, das ihn zur Mitwirkung bei der Ermittlung der vollen Wahrheit beruft.

Somit glaube ich, daß der von der Schuld seines Klienten überzeugte
Verteidiger uuter keinen Umständen auf dessen Freisprechung plädieren darf.
Es fragt sich, was er dann zu thun hat. Vollständig stimme ich hier mit Liszt
überein, daß er das nur ihm bekannte Belastungsmaterial nicht dem Gericht
unterbreiten, daß er, soll nicht der uuverteidigte Angeklagte besser gestellt sein
als der verteidigte, uuter keinen Umständen zum Nachteil des Angeklagten
handeln darf. Denn wenn auch der Verteidiger die erste Pflicht hat, zur Er¬
mittlung der Wahrheit mitzuwirken, so darf er doch auch seine weitere Pflicht,
die ihn zur Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten beruft, nicht anßer
acht lassen. Hieraus ergiebt sich auch, was der Verteidiger bei einer Kollision
dieser seiner Pflichten zu thun hat. Er muß, wenn irgend möglich, einer
solchen Kollision dadurch ausweichen, daß er die weitere Mitwirkung im Ver¬
fahren aufgiebt und sein Amt niederlegt. Aber freilich, es giebt Fülle, in
denen das nicht möglich ist und nicht im Interesse des Angeklagten liegt. Man
denke an Fälle, wo der Verteidiger erst am Ende eines Riescnprozesses zu der
Überzeugung von der Schuld des Angeklagten kommt, oder wo das Belastungs¬
material so groß ist, daß er sich sagen muß, jeder Nachfolger würde zu der¬
selben Überzeugung kommen wie er. In solchen Fällen ist meines Erachtens
ein Unterschied zu machen: den Antrag ans Freisprechung darf der Verteidiger
unter keinen Umständen stellen und ebensowenig den Anschein erwecken, als ob
er von der Unschuld des Angeklagte" überzeugt sei. In den Fällen aber, wo
er nicht den positiven Beweis für die Thäterschaft des Angeklagte" zu liefern


Es ist nun zwar richtig, daß der Vertreter der Staatsanwaltschaft im
Termin genötigt sein kann, Anträge zu stellen, die seiner eignen Überzeugung
zuwiderlaufen. Aber dies hat seinen Grund nicht in der prozessualer Partei-
stellnng des Staatsanwnlts, sondern darin, daß er der Vertreter einer aus
einer Reihe von Personen bestehenden Behörde ist. Es ist selbstverständlich,
daß in einer solche» nicht jeder nach seinem eignen Kopf arbeiten darf, sondern
sich den Anweisungen der maßgebenden Person fügen muß. Deshalb ist der
Vertreter der Staatsanwaltschaft im Termin nichts weiter als das Mundstück
— der Bote......des ihn anweisenden Vorgesetzten, lind er wird allerdings gut
thun, in einem solchen Fall dieser seiner Stellung dadurch Ausdruck zu geben,
daß er in seinem Plaidoher nicht von sich und seiner Überzeugung spricht,
sondern sagt: „Die Auklagebehörde steht ans dem Standpunkt, und als ihr
Vertreter beantrage ich," Jedenfalls aber steht hinter dem gegen seine Über¬
zeugung plädierenden Staatsanwalt immer eine Persau, die durch ihre An¬
weisungen die volle Verantwortung übernimmt. Hierin, nicht wie Liszt meint
in der Parteistelluug des Staatsanwalts, liegt der Grund, daß ein gegen seine
Überzeugung plädierender Staatsanwalt „keine Verhöhnung des Rechts be¬
deutet." Hinter dem Verteidiger aber steht niemand, der ihm die Verant¬
wortung abnehmen kann; denn, wie Liszt mit vollem Recht ausführt, hat
der Verteidiger die Verteidigung nicht nach den Auwcisunge» des Angeklagten,
sondern nach dein eignen Ermessen und nach dem Gesetz z» führen, nach dein
Gesetz, das ihn zur Mitwirkung bei der Ermittlung der vollen Wahrheit beruft.

Somit glaube ich, daß der von der Schuld seines Klienten überzeugte
Verteidiger uuter keinen Umständen auf dessen Freisprechung plädieren darf.
Es fragt sich, was er dann zu thun hat. Vollständig stimme ich hier mit Liszt
überein, daß er das nur ihm bekannte Belastungsmaterial nicht dem Gericht
unterbreiten, daß er, soll nicht der uuverteidigte Angeklagte besser gestellt sein
als der verteidigte, uuter keinen Umständen zum Nachteil des Angeklagten
handeln darf. Denn wenn auch der Verteidiger die erste Pflicht hat, zur Er¬
mittlung der Wahrheit mitzuwirken, so darf er doch auch seine weitere Pflicht,
die ihn zur Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten beruft, nicht anßer
acht lassen. Hieraus ergiebt sich auch, was der Verteidiger bei einer Kollision
dieser seiner Pflichten zu thun hat. Er muß, wenn irgend möglich, einer
solchen Kollision dadurch ausweichen, daß er die weitere Mitwirkung im Ver¬
fahren aufgiebt und sein Amt niederlegt. Aber freilich, es giebt Fülle, in
denen das nicht möglich ist und nicht im Interesse des Angeklagten liegt. Man
denke an Fälle, wo der Verteidiger erst am Ende eines Riescnprozesses zu der
Überzeugung von der Schuld des Angeklagten kommt, oder wo das Belastungs¬
material so groß ist, daß er sich sagen muß, jeder Nachfolger würde zu der¬
selben Überzeugung kommen wie er. In solchen Fällen ist meines Erachtens
ein Unterschied zu machen: den Antrag ans Freisprechung darf der Verteidiger
unter keinen Umständen stellen und ebensowenig den Anschein erwecken, als ob
er von der Unschuld des Angeklagte» überzeugt sei. In den Fällen aber, wo
er nicht den positiven Beweis für die Thäterschaft des Angeklagte» zu liefern


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[0464] Es ist nun zwar richtig, daß der Vertreter der Staatsanwaltschaft im Termin genötigt sein kann, Anträge zu stellen, die seiner eignen Überzeugung zuwiderlaufen. Aber dies hat seinen Grund nicht in der prozessualer Partei- stellnng des Staatsanwnlts, sondern darin, daß er der Vertreter einer aus einer Reihe von Personen bestehenden Behörde ist. Es ist selbstverständlich, daß in einer solche» nicht jeder nach seinem eignen Kopf arbeiten darf, sondern sich den Anweisungen der maßgebenden Person fügen muß. Deshalb ist der Vertreter der Staatsanwaltschaft im Termin nichts weiter als das Mundstück — der Bote......des ihn anweisenden Vorgesetzten, lind er wird allerdings gut thun, in einem solchen Fall dieser seiner Stellung dadurch Ausdruck zu geben, daß er in seinem Plaidoher nicht von sich und seiner Überzeugung spricht, sondern sagt: „Die Auklagebehörde steht ans dem Standpunkt, und als ihr Vertreter beantrage ich," Jedenfalls aber steht hinter dem gegen seine Über¬ zeugung plädierenden Staatsanwalt immer eine Persau, die durch ihre An¬ weisungen die volle Verantwortung übernimmt. Hierin, nicht wie Liszt meint in der Parteistelluug des Staatsanwalts, liegt der Grund, daß ein gegen seine Überzeugung plädierender Staatsanwalt „keine Verhöhnung des Rechts be¬ deutet." Hinter dem Verteidiger aber steht niemand, der ihm die Verant¬ wortung abnehmen kann; denn, wie Liszt mit vollem Recht ausführt, hat der Verteidiger die Verteidigung nicht nach den Auwcisunge» des Angeklagten, sondern nach dein eignen Ermessen und nach dem Gesetz z» führen, nach dein Gesetz, das ihn zur Mitwirkung bei der Ermittlung der vollen Wahrheit beruft. Somit glaube ich, daß der von der Schuld seines Klienten überzeugte Verteidiger uuter keinen Umständen auf dessen Freisprechung plädieren darf. Es fragt sich, was er dann zu thun hat. Vollständig stimme ich hier mit Liszt überein, daß er das nur ihm bekannte Belastungsmaterial nicht dem Gericht unterbreiten, daß er, soll nicht der uuverteidigte Angeklagte besser gestellt sein als der verteidigte, uuter keinen Umständen zum Nachteil des Angeklagten handeln darf. Denn wenn auch der Verteidiger die erste Pflicht hat, zur Er¬ mittlung der Wahrheit mitzuwirken, so darf er doch auch seine weitere Pflicht, die ihn zur Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten beruft, nicht anßer acht lassen. Hieraus ergiebt sich auch, was der Verteidiger bei einer Kollision dieser seiner Pflichten zu thun hat. Er muß, wenn irgend möglich, einer solchen Kollision dadurch ausweichen, daß er die weitere Mitwirkung im Ver¬ fahren aufgiebt und sein Amt niederlegt. Aber freilich, es giebt Fülle, in denen das nicht möglich ist und nicht im Interesse des Angeklagten liegt. Man denke an Fälle, wo der Verteidiger erst am Ende eines Riescnprozesses zu der Überzeugung von der Schuld des Angeklagten kommt, oder wo das Belastungs¬ material so groß ist, daß er sich sagen muß, jeder Nachfolger würde zu der¬ selben Überzeugung kommen wie er. In solchen Fällen ist meines Erachtens ein Unterschied zu machen: den Antrag ans Freisprechung darf der Verteidiger unter keinen Umständen stellen und ebensowenig den Anschein erwecken, als ob er von der Unschuld des Angeklagte» überzeugt sei. In den Fällen aber, wo er nicht den positiven Beweis für die Thäterschaft des Angeklagte» zu liefern

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/464>, abgerufen am 09.05.2024.