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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

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Die englische Lokalvenvaltmig

Wir uns bei ihrer Darstellung kurz fassen können; ausdrücklich wurde ihrer
Beratung das Programm zu Grunde gelegt: to inuvioixaUso tue Lount^
^ämmistratioii. Von den Unterschieden dürfte der wichtigste sein, daß die
Grafschaft dem Gesetz über die Tote Hand nicht unterworfen ist, und daß es
deshalb keiner Weitläufigkeiten bedarf, wenn sie Grund und Boden erwerben
will. Das Couuth Council, das die Verwaltung führt, wird ganz so gewählt
wie das Borough Council, nur daß der Kreis der Wähler noch ein wenig
größer ist. Die Räte wählen die Aldermen und den Vorsitzenden, der aber
hier nicht Mayor, sondern Chairman heißt. In der Festsetzung der Geschäfts¬
ordnung, in Beziehung auf Zahl und Art der Ausschüsse, in der Anstellung
der Beamten haben die Grafschaftsräte ebenso wie die Stndtrüte völlig freie
Hand. Gewisse Grafschaftsansschüsse sind Joint Committees, und von beiden
Klassen der Ausschüsse, deu einfachen und den gemischten, ist je einer gesetzlich
vorgeschrieben: der Finanzausschuß und das standing Joint Committee. Die
Joint Committees sind gemischt teils aus Mitgliedern mehrerer Grafschafts¬
räte, teils ans Vertretern der Grafschaft und Mitgliedern der Quarter Session,
teils aus Vertretern einer Grafschaft und einer darin liegenden erinnerten
Stadt, für Zwecke, die diese verschiednen Vcrwaltungskörperschaften gemeinsam
haben. Das standing Joint Committee wird aus Mitgliedern des Graf¬
schaftsrath und der Qnarter Session, also Friedensrichtern, zusammengesetzt
und übt die Polizei in der Grafschaft. Weil die Grafschaftsrüte wegen der
zum Teil bedeutenden Entfernung der Wohnorte vom Versammlungsort seltner
Sitzungen abhalten als die Stadträte -- nur viermal, höchstens fünfmal im
Jahre --, so sind die Ausschüsse selbständiger als die der Städte, bedürfen für
ihre Beschlüsse gewöhnlich nicht der Genehmigung des Plenums, sondern unter¬
liegen nur seiner nachträglichen Kontrolle. Das Quorum, die Beschlußfähig¬
keitsziffer der Ausschüsse, ist sehr niedrig angesetzt, in der Regel auf fünf; in
den Subkomitees macheu sogar zwei schon ein Kollegium. In der ein für
allemal feststehenden Tagesordnung der Plenarsitzungen lautet ein Punkt: Em¬
pfang von Deputationen, woraus man schließen muß, daß Gemeinden oder
andre Unterbezirke der Grafschaften ihre Anliegen und Beschwerden dem Ver¬
sammelten Grafschaftsrat mündlich vortragen dürfen. Unnützer Vielrederei ist
durch Festsetzung der Redezeit vorgebeugt. Zur Beschlußfähigkeit ist die An¬
wesenheit eines Viertels der Mitglieder erforderlich. Alle Beschlüsse werden
und einfacher Mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit giebt der Chairman den
Ausschlag. Dessen Amtspflicht beschränkt sich ans die Leitung der Plenar¬
sitzungen; das Recht,, die Grafschaft zu repräsentieren, ist ihrem historischen
Haupte, dem Lord Leutnant, verblieben, der aber in der Verwaltung nichts
zu sagen hat. Auch in der Grafschaft giebt es Ämter, deren Besetzung vor¬
geschrieben ist; es siud die des Clerk of the Council, des Commes Treasurer,
des Aecountnnt (Buchhalters), des Chief Constable (Chefs der Grafschnfts-
Pvlizei), des Survehor (Straßeningenieurs), des Chemikers, der die Nahrungs¬
mittel zu untersuchen hat, und der Eichinspektoren. Auch stellt der Graf-


Die englische Lokalvenvaltmig

Wir uns bei ihrer Darstellung kurz fassen können; ausdrücklich wurde ihrer
Beratung das Programm zu Grunde gelegt: to inuvioixaUso tue Lount^
^ämmistratioii. Von den Unterschieden dürfte der wichtigste sein, daß die
Grafschaft dem Gesetz über die Tote Hand nicht unterworfen ist, und daß es
deshalb keiner Weitläufigkeiten bedarf, wenn sie Grund und Boden erwerben
will. Das Couuth Council, das die Verwaltung führt, wird ganz so gewählt
wie das Borough Council, nur daß der Kreis der Wähler noch ein wenig
größer ist. Die Räte wählen die Aldermen und den Vorsitzenden, der aber
hier nicht Mayor, sondern Chairman heißt. In der Festsetzung der Geschäfts¬
ordnung, in Beziehung auf Zahl und Art der Ausschüsse, in der Anstellung
der Beamten haben die Grafschaftsräte ebenso wie die Stndtrüte völlig freie
Hand. Gewisse Grafschaftsansschüsse sind Joint Committees, und von beiden
Klassen der Ausschüsse, deu einfachen und den gemischten, ist je einer gesetzlich
vorgeschrieben: der Finanzausschuß und das standing Joint Committee. Die
Joint Committees sind gemischt teils aus Mitgliedern mehrerer Grafschafts¬
räte, teils ans Vertretern der Grafschaft und Mitgliedern der Quarter Session,
teils aus Vertretern einer Grafschaft und einer darin liegenden erinnerten
Stadt, für Zwecke, die diese verschiednen Vcrwaltungskörperschaften gemeinsam
haben. Das standing Joint Committee wird aus Mitgliedern des Graf¬
schaftsrath und der Qnarter Session, also Friedensrichtern, zusammengesetzt
und übt die Polizei in der Grafschaft. Weil die Grafschaftsrüte wegen der
zum Teil bedeutenden Entfernung der Wohnorte vom Versammlungsort seltner
Sitzungen abhalten als die Stadträte — nur viermal, höchstens fünfmal im
Jahre —, so sind die Ausschüsse selbständiger als die der Städte, bedürfen für
ihre Beschlüsse gewöhnlich nicht der Genehmigung des Plenums, sondern unter¬
liegen nur seiner nachträglichen Kontrolle. Das Quorum, die Beschlußfähig¬
keitsziffer der Ausschüsse, ist sehr niedrig angesetzt, in der Regel auf fünf; in
den Subkomitees macheu sogar zwei schon ein Kollegium. In der ein für
allemal feststehenden Tagesordnung der Plenarsitzungen lautet ein Punkt: Em¬
pfang von Deputationen, woraus man schließen muß, daß Gemeinden oder
andre Unterbezirke der Grafschaften ihre Anliegen und Beschwerden dem Ver¬
sammelten Grafschaftsrat mündlich vortragen dürfen. Unnützer Vielrederei ist
durch Festsetzung der Redezeit vorgebeugt. Zur Beschlußfähigkeit ist die An¬
wesenheit eines Viertels der Mitglieder erforderlich. Alle Beschlüsse werden
und einfacher Mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit giebt der Chairman den
Ausschlag. Dessen Amtspflicht beschränkt sich ans die Leitung der Plenar¬
sitzungen; das Recht,, die Grafschaft zu repräsentieren, ist ihrem historischen
Haupte, dem Lord Leutnant, verblieben, der aber in der Verwaltung nichts
zu sagen hat. Auch in der Grafschaft giebt es Ämter, deren Besetzung vor¬
geschrieben ist; es siud die des Clerk of the Council, des Commes Treasurer,
des Aecountnnt (Buchhalters), des Chief Constable (Chefs der Grafschnfts-
Pvlizei), des Survehor (Straßeningenieurs), des Chemikers, der die Nahrungs¬
mittel zu untersuchen hat, und der Eichinspektoren. Auch stellt der Graf-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/551>, abgerufen am 12.05.2024.