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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Erstes Vierteljahr.

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Zur Umgestaltung dor Goiicralkoinnnssionen

jetzt bestehenden Meliorationsbanämter in den Generalkommissionen und durch
die Vermehrung der mcliorationstechnisch gebildeten Beamten noch keine segens¬
reiche Entfaltung der Laudcsmeliorationen erwartet werden könne, so ist das
allerdings richtig. Das ist aber auch gar uicht die Auffassung der Kommission
gewesen^ wie schon oben nachgewiesen worden ist. Für einen Aufschwung in der
Landcsmelioration ist vielmehr auch eine Änderung der materiellen Gesetzgebung
nötig. Den zur Begründung dieser Notwendigkeit angeführten Gründen kann
man aber nicht zustimmen. Wenn z. B. behauptet worden ist, nach der jetzigen
Lage der Gesetzgebung könne die Ausführung eines ganzen Auseinnndersetzungs-
Plans daran scheitern, daß die Generalkommission beim Widersprich eines Be¬
teiligten ans formalen Bedenken nicht ans Ausführung erkenne, so liegt doch
in einem solchen Falle -- abgesehen davon, daß es sich hierbei doch wohl
mehr um eine Verfahrensvorschrift handelt -- kein Fehler der Gesetzgebung,
sondern einer der Generalkommission vor. die die ihr vom Gesetz ausreichend
gegebnen Mittel zur Beseitigung eines solchen Widerspruchs nicht angewandt hat.
Wenn ferner hervorgehoben worden ist, der Praktiker verstehe nicht, warum bei
der Bildung einer Drünagegcnossenschaft der Widerspruch eines Einzelnen nur
durch landesherrliche Verordnung beseitigt werden könne, so ist übersehen
worden, daß umgekehrt der einzelne Widersprechende es wohl nicht verstehn
würde, wenn man in sein durch die Verfassung für unverletzlich erklärtes Grund-
eigentumsrecht ohne eine solche Verordnung eingreifen wollte. Wenn ferner
auf Uuzutrüglichkeiten hingewiesen worden ist, die ans der Ausführung von
Genvssenschaftsanlagen vor der endgiltigen Begründung der Genossenschaft
entstehn. so ist auch das kein Fehler des Gesetzes, sondern einer der aus¬
führenden Behörde, die etwas veranlaßt hat, wozu sie nicht befugt war. Die
dabei geäußerte Vermutung, daß. wenn solche Unzuträglichkeiten vorlagen oder
drohten, die Beamten ..wohl eine Genossenschaft bilden würden, d. h. auf dem
Papier." ist doch etwas wunderlich: als ob die Geuossenschaftsbildnng von
der Willkür der Beamten abhinge. und nicht mindestens die Hälfte der Be¬
teiligten zustimmen müßte! Ebenso trifft auch die Behauptung, daß die An¬
legung von Eutwässcruugsgrübeu bei einer Zusammenlegung unterbleiben
>"uffe. weil oder wenn die Boniteure die daraus zu erwartende Bodenver¬
besserung nicht mit berücksichtigt hätten, nicht zu. In der Praxis der General-
kominissionen herrscht kein Zweifel darüber, daß das Zusammeulegungsverfahren
eine Hebung der Landeskultur beabsichtigt, und daß also in ihm alles geschehn
"nisse, was möglich ist, um diesen Zweck zu erreichen.

Übrigens ist mich die Kommission durchaus uicht der Meinung gewesen,
daß mit der Ausführung der vou ihr beschlossenen Resolution keine weitere
Gesetzesänderung mehr nötig sei. Sie ist wohl nur nicht in eine Erörte¬
rung dieses Punkts eingetreten, weil das über den Rahmen dessen, was ihr
zur Beratung überwiesen war. hinausgegangen wäre. Angedeutet ist aber
die darüber bestehende Auffassung im Kommissionsbericht insofern, als dort
hervorgehoben wird, daß der Gencralkommission auf den verschiednen Gebieten
der Landeskultur uoch ein wichtiges und fruchtbares Feld der Thätigkeit zu
eröffnen sei. und daß hier eine große Anzahl von Fragen ihrer endlichen


Zur Umgestaltung dor Goiicralkoinnnssionen

jetzt bestehenden Meliorationsbanämter in den Generalkommissionen und durch
die Vermehrung der mcliorationstechnisch gebildeten Beamten noch keine segens¬
reiche Entfaltung der Laudcsmeliorationen erwartet werden könne, so ist das
allerdings richtig. Das ist aber auch gar uicht die Auffassung der Kommission
gewesen^ wie schon oben nachgewiesen worden ist. Für einen Aufschwung in der
Landcsmelioration ist vielmehr auch eine Änderung der materiellen Gesetzgebung
nötig. Den zur Begründung dieser Notwendigkeit angeführten Gründen kann
man aber nicht zustimmen. Wenn z. B. behauptet worden ist, nach der jetzigen
Lage der Gesetzgebung könne die Ausführung eines ganzen Auseinnndersetzungs-
Plans daran scheitern, daß die Generalkommission beim Widersprich eines Be¬
teiligten ans formalen Bedenken nicht ans Ausführung erkenne, so liegt doch
in einem solchen Falle — abgesehen davon, daß es sich hierbei doch wohl
mehr um eine Verfahrensvorschrift handelt — kein Fehler der Gesetzgebung,
sondern einer der Generalkommission vor. die die ihr vom Gesetz ausreichend
gegebnen Mittel zur Beseitigung eines solchen Widerspruchs nicht angewandt hat.
Wenn ferner hervorgehoben worden ist, der Praktiker verstehe nicht, warum bei
der Bildung einer Drünagegcnossenschaft der Widerspruch eines Einzelnen nur
durch landesherrliche Verordnung beseitigt werden könne, so ist übersehen
worden, daß umgekehrt der einzelne Widersprechende es wohl nicht verstehn
würde, wenn man in sein durch die Verfassung für unverletzlich erklärtes Grund-
eigentumsrecht ohne eine solche Verordnung eingreifen wollte. Wenn ferner
auf Uuzutrüglichkeiten hingewiesen worden ist, die ans der Ausführung von
Genvssenschaftsanlagen vor der endgiltigen Begründung der Genossenschaft
entstehn. so ist auch das kein Fehler des Gesetzes, sondern einer der aus¬
führenden Behörde, die etwas veranlaßt hat, wozu sie nicht befugt war. Die
dabei geäußerte Vermutung, daß. wenn solche Unzuträglichkeiten vorlagen oder
drohten, die Beamten ..wohl eine Genossenschaft bilden würden, d. h. auf dem
Papier." ist doch etwas wunderlich: als ob die Geuossenschaftsbildnng von
der Willkür der Beamten abhinge. und nicht mindestens die Hälfte der Be¬
teiligten zustimmen müßte! Ebenso trifft auch die Behauptung, daß die An¬
legung von Eutwässcruugsgrübeu bei einer Zusammenlegung unterbleiben
>"uffe. weil oder wenn die Boniteure die daraus zu erwartende Bodenver¬
besserung nicht mit berücksichtigt hätten, nicht zu. In der Praxis der General-
kominissionen herrscht kein Zweifel darüber, daß das Zusammeulegungsverfahren
eine Hebung der Landeskultur beabsichtigt, und daß also in ihm alles geschehn
"nisse, was möglich ist, um diesen Zweck zu erreichen.

Übrigens ist mich die Kommission durchaus uicht der Meinung gewesen,
daß mit der Ausführung der vou ihr beschlossenen Resolution keine weitere
Gesetzesänderung mehr nötig sei. Sie ist wohl nur nicht in eine Erörte¬
rung dieses Punkts eingetreten, weil das über den Rahmen dessen, was ihr
zur Beratung überwiesen war. hinausgegangen wäre. Angedeutet ist aber
die darüber bestehende Auffassung im Kommissionsbericht insofern, als dort
hervorgehoben wird, daß der Gencralkommission auf den verschiednen Gebieten
der Landeskultur uoch ein wichtiges und fruchtbares Feld der Thätigkeit zu
eröffnen sei. und daß hier eine große Anzahl von Fragen ihrer endlichen


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[0407] Zur Umgestaltung dor Goiicralkoinnnssionen jetzt bestehenden Meliorationsbanämter in den Generalkommissionen und durch die Vermehrung der mcliorationstechnisch gebildeten Beamten noch keine segens¬ reiche Entfaltung der Laudcsmeliorationen erwartet werden könne, so ist das allerdings richtig. Das ist aber auch gar uicht die Auffassung der Kommission gewesen^ wie schon oben nachgewiesen worden ist. Für einen Aufschwung in der Landcsmelioration ist vielmehr auch eine Änderung der materiellen Gesetzgebung nötig. Den zur Begründung dieser Notwendigkeit angeführten Gründen kann man aber nicht zustimmen. Wenn z. B. behauptet worden ist, nach der jetzigen Lage der Gesetzgebung könne die Ausführung eines ganzen Auseinnndersetzungs- Plans daran scheitern, daß die Generalkommission beim Widersprich eines Be¬ teiligten ans formalen Bedenken nicht ans Ausführung erkenne, so liegt doch in einem solchen Falle — abgesehen davon, daß es sich hierbei doch wohl mehr um eine Verfahrensvorschrift handelt — kein Fehler der Gesetzgebung, sondern einer der Generalkommission vor. die die ihr vom Gesetz ausreichend gegebnen Mittel zur Beseitigung eines solchen Widerspruchs nicht angewandt hat. Wenn ferner hervorgehoben worden ist, der Praktiker verstehe nicht, warum bei der Bildung einer Drünagegcnossenschaft der Widerspruch eines Einzelnen nur durch landesherrliche Verordnung beseitigt werden könne, so ist übersehen worden, daß umgekehrt der einzelne Widersprechende es wohl nicht verstehn würde, wenn man in sein durch die Verfassung für unverletzlich erklärtes Grund- eigentumsrecht ohne eine solche Verordnung eingreifen wollte. Wenn ferner auf Uuzutrüglichkeiten hingewiesen worden ist, die ans der Ausführung von Genvssenschaftsanlagen vor der endgiltigen Begründung der Genossenschaft entstehn. so ist auch das kein Fehler des Gesetzes, sondern einer der aus¬ führenden Behörde, die etwas veranlaßt hat, wozu sie nicht befugt war. Die dabei geäußerte Vermutung, daß. wenn solche Unzuträglichkeiten vorlagen oder drohten, die Beamten ..wohl eine Genossenschaft bilden würden, d. h. auf dem Papier." ist doch etwas wunderlich: als ob die Geuossenschaftsbildnng von der Willkür der Beamten abhinge. und nicht mindestens die Hälfte der Be¬ teiligten zustimmen müßte! Ebenso trifft auch die Behauptung, daß die An¬ legung von Eutwässcruugsgrübeu bei einer Zusammenlegung unterbleiben >"uffe. weil oder wenn die Boniteure die daraus zu erwartende Bodenver¬ besserung nicht mit berücksichtigt hätten, nicht zu. In der Praxis der General- kominissionen herrscht kein Zweifel darüber, daß das Zusammeulegungsverfahren eine Hebung der Landeskultur beabsichtigt, und daß also in ihm alles geschehn "nisse, was möglich ist, um diesen Zweck zu erreichen. Übrigens ist mich die Kommission durchaus uicht der Meinung gewesen, daß mit der Ausführung der vou ihr beschlossenen Resolution keine weitere Gesetzesänderung mehr nötig sei. Sie ist wohl nur nicht in eine Erörte¬ rung dieses Punkts eingetreten, weil das über den Rahmen dessen, was ihr zur Beratung überwiesen war. hinausgegangen wäre. Angedeutet ist aber die darüber bestehende Auffassung im Kommissionsbericht insofern, als dort hervorgehoben wird, daß der Gencralkommission auf den verschiednen Gebieten der Landeskultur uoch ein wichtiges und fruchtbares Feld der Thätigkeit zu eröffnen sei. und daß hier eine große Anzahl von Fragen ihrer endlichen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_236523/407>, abgerufen am 16.05.2024.