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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Zweites Vierteljahr.

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(Österreich und Ungarn

festgestellt werden sollten, von den beiden Regierungen verwaltet würden.
Diese zeitweilige und darum auch veränderliche Realunion bildet den Gegen¬
stand des sogenannten "wirtschaftlichen Ausgleichs" zwischen Österreich und
Ungarn, der von Zeit zu Zeit erneuert werden muß. An und für sich wäre
es nun ganz gut denkbar, daß durch die Nichterneuerung des wirtschaftlichen
Ausgleichs die zeitweilige Realunion beseitigt würde, ohne daß hierdurch die
wegen der auswärtigen Politik, der Armee und der sie berührenden Finanzen
im Jahre 1867 dauernd festgesetzte Realunion Schaden litte. In einem Handels¬
vertrage könnten ja die beiden Reichshülften einen ganz natürlichen Ersatz für
das bisher bestehende Zoll- und Handelsbündnis finden, sodaß das Verhältnis
Österreichs und Ungarns zu einander nur in der Form, nicht aber im Wesen
eine Veründrung erführe. Dieser theoretisch möglichen Auffassung widerspricht
jedoch die Natur der ungarischen Politik seit 1847 im allgemeine" und ihre
Entwicklung seit 1867 im besondern.

Die ungarische Verfassung vom Jahre 1847/48 ging von dem Grund¬
gedanken der Personalunion aus. Sie kannte keine mit Österreich gemeinsamen
Angelegenheiten mit Ausnahme der auswärtigen Politik; allein auch dieses
Zugeständnis an den Gedanken der Realunion wurde dadurch wesentlich ein¬
geschränkt, daß der ungarische Reichstag das volle Verfügungsrecht über die
Verwendung aller in Ungarn ausgehöhlten Truppen hatte, in der Person des
"Ministers um die Person des Königs" aber ein Kontrollorgan für den ge¬
meinsamen Minister des Äußern bestellt und damit die Selbständigkeit des
ungarischen Staates auch aus diesem Gebiete zum Ausdruck gebracht worden
war. Diese Verfassung von 1847 beherrscht aber heute noch das gesamte
politische und nationale Leben des Magyarentums. Die Verfassung von 1867
war ein Kompromiß, und es liegt kein Grund vor, daran zu zweifeln, daß
sein Schöpfer. Franz Deal, aufrichtig glaubte, damit die verfassungsrechtliche
Entwicklung Ungarns im Nahmen der Monarchie abgeschlossen, und die magya¬
rische Nation dauernd mit der Dynastie und mit Österreich auseinandergesetzt zu
haben. Deal täuschte sich aber darin ebenso wie die Krone. Die ersten Jahre
nach 1867 waren in Ungarn allerdings zunächst der Sicherung des Errungnen
gewidmet, aber schon Anfang der siebziger Jahre traten die Unabhüngigkeits-
bestrebungen von 1848 wieder schärfer hervor und beeinflußten und zersetzten
zugleich die Deakpartei, bis diese sich endlich zur Fusion mit der staatsrecht¬
lichen Opposition unter der Führung Koloman Tiszas gezwungen sah. Aller¬
dings erkannte Tisza, um sich den Weg zur Macht zu bahnen, den Ausgleich
von 1867 an, aber ganz abgesehen davon, daß er dieses Zugeständnis mit
der Klausel versah, "so lange es im ungarischen Interesse liegt," war von
Tisza an die systematische Durchlöcherung des Ausgleichs von 1867 das Hanpt-
bestreben jeder ungarischen Regierung. Die Majoritäten des ungarischen Reichs¬
tags unterschieden sich von der Opposition nur in der Taktik, und in un¬
zähligen Füllen läßt es sich nachweisen, daß Regierung, Majorität und wildeste
staatsrechtliche Opposition verständnisvoll ineinaudergriffen, um auf dem Wege
einseitiger Auslegung und gewaltsamer Verletzung des Ausgleichs von 1867
diesen seines ursprünglichen Inhalts zu berauben. Möglich war dies eiuer-


(Österreich und Ungarn

festgestellt werden sollten, von den beiden Regierungen verwaltet würden.
Diese zeitweilige und darum auch veränderliche Realunion bildet den Gegen¬
stand des sogenannten „wirtschaftlichen Ausgleichs" zwischen Österreich und
Ungarn, der von Zeit zu Zeit erneuert werden muß. An und für sich wäre
es nun ganz gut denkbar, daß durch die Nichterneuerung des wirtschaftlichen
Ausgleichs die zeitweilige Realunion beseitigt würde, ohne daß hierdurch die
wegen der auswärtigen Politik, der Armee und der sie berührenden Finanzen
im Jahre 1867 dauernd festgesetzte Realunion Schaden litte. In einem Handels¬
vertrage könnten ja die beiden Reichshülften einen ganz natürlichen Ersatz für
das bisher bestehende Zoll- und Handelsbündnis finden, sodaß das Verhältnis
Österreichs und Ungarns zu einander nur in der Form, nicht aber im Wesen
eine Veründrung erführe. Dieser theoretisch möglichen Auffassung widerspricht
jedoch die Natur der ungarischen Politik seit 1847 im allgemeine« und ihre
Entwicklung seit 1867 im besondern.

Die ungarische Verfassung vom Jahre 1847/48 ging von dem Grund¬
gedanken der Personalunion aus. Sie kannte keine mit Österreich gemeinsamen
Angelegenheiten mit Ausnahme der auswärtigen Politik; allein auch dieses
Zugeständnis an den Gedanken der Realunion wurde dadurch wesentlich ein¬
geschränkt, daß der ungarische Reichstag das volle Verfügungsrecht über die
Verwendung aller in Ungarn ausgehöhlten Truppen hatte, in der Person des
„Ministers um die Person des Königs" aber ein Kontrollorgan für den ge¬
meinsamen Minister des Äußern bestellt und damit die Selbständigkeit des
ungarischen Staates auch aus diesem Gebiete zum Ausdruck gebracht worden
war. Diese Verfassung von 1847 beherrscht aber heute noch das gesamte
politische und nationale Leben des Magyarentums. Die Verfassung von 1867
war ein Kompromiß, und es liegt kein Grund vor, daran zu zweifeln, daß
sein Schöpfer. Franz Deal, aufrichtig glaubte, damit die verfassungsrechtliche
Entwicklung Ungarns im Nahmen der Monarchie abgeschlossen, und die magya¬
rische Nation dauernd mit der Dynastie und mit Österreich auseinandergesetzt zu
haben. Deal täuschte sich aber darin ebenso wie die Krone. Die ersten Jahre
nach 1867 waren in Ungarn allerdings zunächst der Sicherung des Errungnen
gewidmet, aber schon Anfang der siebziger Jahre traten die Unabhüngigkeits-
bestrebungen von 1848 wieder schärfer hervor und beeinflußten und zersetzten
zugleich die Deakpartei, bis diese sich endlich zur Fusion mit der staatsrecht¬
lichen Opposition unter der Führung Koloman Tiszas gezwungen sah. Aller¬
dings erkannte Tisza, um sich den Weg zur Macht zu bahnen, den Ausgleich
von 1867 an, aber ganz abgesehen davon, daß er dieses Zugeständnis mit
der Klausel versah, „so lange es im ungarischen Interesse liegt," war von
Tisza an die systematische Durchlöcherung des Ausgleichs von 1867 das Hanpt-
bestreben jeder ungarischen Regierung. Die Majoritäten des ungarischen Reichs¬
tags unterschieden sich von der Opposition nur in der Taktik, und in un¬
zähligen Füllen läßt es sich nachweisen, daß Regierung, Majorität und wildeste
staatsrechtliche Opposition verständnisvoll ineinaudergriffen, um auf dem Wege
einseitiger Auslegung und gewaltsamer Verletzung des Ausgleichs von 1867
diesen seines ursprünglichen Inhalts zu berauben. Möglich war dies eiuer-


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[0692] (Österreich und Ungarn festgestellt werden sollten, von den beiden Regierungen verwaltet würden. Diese zeitweilige und darum auch veränderliche Realunion bildet den Gegen¬ stand des sogenannten „wirtschaftlichen Ausgleichs" zwischen Österreich und Ungarn, der von Zeit zu Zeit erneuert werden muß. An und für sich wäre es nun ganz gut denkbar, daß durch die Nichterneuerung des wirtschaftlichen Ausgleichs die zeitweilige Realunion beseitigt würde, ohne daß hierdurch die wegen der auswärtigen Politik, der Armee und der sie berührenden Finanzen im Jahre 1867 dauernd festgesetzte Realunion Schaden litte. In einem Handels¬ vertrage könnten ja die beiden Reichshülften einen ganz natürlichen Ersatz für das bisher bestehende Zoll- und Handelsbündnis finden, sodaß das Verhältnis Österreichs und Ungarns zu einander nur in der Form, nicht aber im Wesen eine Veründrung erführe. Dieser theoretisch möglichen Auffassung widerspricht jedoch die Natur der ungarischen Politik seit 1847 im allgemeine« und ihre Entwicklung seit 1867 im besondern. Die ungarische Verfassung vom Jahre 1847/48 ging von dem Grund¬ gedanken der Personalunion aus. Sie kannte keine mit Österreich gemeinsamen Angelegenheiten mit Ausnahme der auswärtigen Politik; allein auch dieses Zugeständnis an den Gedanken der Realunion wurde dadurch wesentlich ein¬ geschränkt, daß der ungarische Reichstag das volle Verfügungsrecht über die Verwendung aller in Ungarn ausgehöhlten Truppen hatte, in der Person des „Ministers um die Person des Königs" aber ein Kontrollorgan für den ge¬ meinsamen Minister des Äußern bestellt und damit die Selbständigkeit des ungarischen Staates auch aus diesem Gebiete zum Ausdruck gebracht worden war. Diese Verfassung von 1847 beherrscht aber heute noch das gesamte politische und nationale Leben des Magyarentums. Die Verfassung von 1867 war ein Kompromiß, und es liegt kein Grund vor, daran zu zweifeln, daß sein Schöpfer. Franz Deal, aufrichtig glaubte, damit die verfassungsrechtliche Entwicklung Ungarns im Nahmen der Monarchie abgeschlossen, und die magya¬ rische Nation dauernd mit der Dynastie und mit Österreich auseinandergesetzt zu haben. Deal täuschte sich aber darin ebenso wie die Krone. Die ersten Jahre nach 1867 waren in Ungarn allerdings zunächst der Sicherung des Errungnen gewidmet, aber schon Anfang der siebziger Jahre traten die Unabhüngigkeits- bestrebungen von 1848 wieder schärfer hervor und beeinflußten und zersetzten zugleich die Deakpartei, bis diese sich endlich zur Fusion mit der staatsrecht¬ lichen Opposition unter der Führung Koloman Tiszas gezwungen sah. Aller¬ dings erkannte Tisza, um sich den Weg zur Macht zu bahnen, den Ausgleich von 1867 an, aber ganz abgesehen davon, daß er dieses Zugeständnis mit der Klausel versah, „so lange es im ungarischen Interesse liegt," war von Tisza an die systematische Durchlöcherung des Ausgleichs von 1867 das Hanpt- bestreben jeder ungarischen Regierung. Die Majoritäten des ungarischen Reichs¬ tags unterschieden sich von der Opposition nur in der Taktik, und in un¬ zähligen Füllen läßt es sich nachweisen, daß Regierung, Majorität und wildeste staatsrechtliche Opposition verständnisvoll ineinaudergriffen, um auf dem Wege einseitiger Auslegung und gewaltsamer Verletzung des Ausgleichs von 1867 diesen seines ursprünglichen Inhalts zu berauben. Möglich war dies eiuer-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_237285/692>, abgerufen am 15.05.2024.