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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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vom Gelderwerb, von dessen Wesen und dessen Unwesen

dotument ausgestellt ist. Dagegen ist bei einem der üblichen Anlagepapiere
dessen jeweiliger Besitzer der Gläubiger, der nur auf Grund dieses auf den
Inhaber lautenden Wertpapiers seine Forderung geltend machen kann. Für
die in den Anlagepapieren ausgesprochnen Verpflichtungen haftet zwar der
Aussteller, aber so lange dieser nach den Anleihebedingungen nicht zur Rück¬
zahlung verpflichtet ist, kann sich der Gläubiger, wenn er sein Geld zurück¬
erstattet haben will, nicht an den Schuldner wenden, sondern muß die Papiere
zu dem augenblicklichen Börsenpreise verkaufen.

Der wirkliche Wert, den die Anlagepapiere haben, wird durch die dafür
vorhandnen Sachgüter bestimmt! der Kursstand ist dabei nicht maßgebend.
Wenn die Kurse der Staatspapiere, Aktien usw. steigen, ist damit keine Ver¬
mehrung des Volksvermögens verbunden; es vergrößert sich dadurch nur der
Geldanspruch des gegenwärtigen Inhabers der Papiere. Ein Steigen der
Kurse hängt in der Regel damit zusammen, daß die Papiere einen höhern
Zinsfuß als andre zahlen oder voraussichtlich eine hohe Dividende eindringen
werden; wogegen allerdings bei hochverzinslichen Papieren deren Sicherheit
geringer als bei andern zu sein pflegt. Im übrigen richtet sich die Höhe der
Kurse danach, wie groß insgesamt das den Verbrauch übersteigende Einkommen
der Kapitalerwerber ist, und ob demzufolge eine größere oder eine geringere Nach¬
frage nach Anlagepapieren vorliegt. Die wirklichen Werte, die solchen Schuld¬
urkunden zum Unterpfand dienen, haben sich durch einen höhern Kurs der
Papiere nicht geändert, und ebensowenig wird dadurch der Neuuwert der
Obligationen nud der sich nach diesem Nennwert berechnende Zinsertrag be¬
einflußt. Auch bei den Aktien kann deren tatsächlicher Wert nicht wesentlich
größer werden als ihr Nennwert, da der erzielte Jahrcsgewinn an die Aktionäre
verteilt wird. Was davon zur Bildung von Reservefonds zurückbehalten wurde,
ist dazu bestimmt, für den Fall eines Mißgeschicks, mit dessen früheren oder
spüterm Eintritt gerechnet werden muß -- oder auch sonst zu nötigen Er¬
neuerungen oder Ausbesserungen --, verbraucht zu werden. Ein vergrößerter
Wert der Aktien kann also nur dann entstehn, wenn aus dem Geschäfts¬
gewinn mehr neue Anschaffungen gemacht wurden, als die alten Bestände
durch Abnutzung an Wert verloren haben, und wenn man, anstatt eine solche
Werterhöhung bei der Feststellung der Dividende mit in Rechnung zu ziehn,
höhere Abschreibungen vornimmt. Beruht die Höhe des Kurses auf Konzessionen,
Erfinderpatenten oder dergl., so entspricht diese durch den Kurs ausgedrückte
Werteiuschätzung nicht dem vorhandnen Vermögensbcsitz, sondern fußt auf den
einen Geschäftsgewinn in Aussicht stellenden Monopolrechten. Wer einen
solchen, das wirkliche Vermögen des betreffenden Unternehmens übersteigenden
Kurs für die Aktien bezahlt, tut das, weil er auf eine hohe Dividende rechnet,
und die Aktien rechtzeitig wieder zu verkaufen beabsichtigt, sobald er befürchten
muß, daß der Dividendenertrag andauernd geringer sein wird. Wenn dagegen
der Kurs uuter den Nennwert oder unter den bisher für ein solches Anlage¬
papier gezählten Marktpreis sinkt, so erleidet allein der gegenwärtige Besitzer
eine Schädigung, weil er die Obligationen oder Aktien nur zu diesem niedrigern


vom Gelderwerb, von dessen Wesen und dessen Unwesen

dotument ausgestellt ist. Dagegen ist bei einem der üblichen Anlagepapiere
dessen jeweiliger Besitzer der Gläubiger, der nur auf Grund dieses auf den
Inhaber lautenden Wertpapiers seine Forderung geltend machen kann. Für
die in den Anlagepapieren ausgesprochnen Verpflichtungen haftet zwar der
Aussteller, aber so lange dieser nach den Anleihebedingungen nicht zur Rück¬
zahlung verpflichtet ist, kann sich der Gläubiger, wenn er sein Geld zurück¬
erstattet haben will, nicht an den Schuldner wenden, sondern muß die Papiere
zu dem augenblicklichen Börsenpreise verkaufen.

Der wirkliche Wert, den die Anlagepapiere haben, wird durch die dafür
vorhandnen Sachgüter bestimmt! der Kursstand ist dabei nicht maßgebend.
Wenn die Kurse der Staatspapiere, Aktien usw. steigen, ist damit keine Ver¬
mehrung des Volksvermögens verbunden; es vergrößert sich dadurch nur der
Geldanspruch des gegenwärtigen Inhabers der Papiere. Ein Steigen der
Kurse hängt in der Regel damit zusammen, daß die Papiere einen höhern
Zinsfuß als andre zahlen oder voraussichtlich eine hohe Dividende eindringen
werden; wogegen allerdings bei hochverzinslichen Papieren deren Sicherheit
geringer als bei andern zu sein pflegt. Im übrigen richtet sich die Höhe der
Kurse danach, wie groß insgesamt das den Verbrauch übersteigende Einkommen
der Kapitalerwerber ist, und ob demzufolge eine größere oder eine geringere Nach¬
frage nach Anlagepapieren vorliegt. Die wirklichen Werte, die solchen Schuld¬
urkunden zum Unterpfand dienen, haben sich durch einen höhern Kurs der
Papiere nicht geändert, und ebensowenig wird dadurch der Neuuwert der
Obligationen nud der sich nach diesem Nennwert berechnende Zinsertrag be¬
einflußt. Auch bei den Aktien kann deren tatsächlicher Wert nicht wesentlich
größer werden als ihr Nennwert, da der erzielte Jahrcsgewinn an die Aktionäre
verteilt wird. Was davon zur Bildung von Reservefonds zurückbehalten wurde,
ist dazu bestimmt, für den Fall eines Mißgeschicks, mit dessen früheren oder
spüterm Eintritt gerechnet werden muß — oder auch sonst zu nötigen Er¬
neuerungen oder Ausbesserungen —, verbraucht zu werden. Ein vergrößerter
Wert der Aktien kann also nur dann entstehn, wenn aus dem Geschäfts¬
gewinn mehr neue Anschaffungen gemacht wurden, als die alten Bestände
durch Abnutzung an Wert verloren haben, und wenn man, anstatt eine solche
Werterhöhung bei der Feststellung der Dividende mit in Rechnung zu ziehn,
höhere Abschreibungen vornimmt. Beruht die Höhe des Kurses auf Konzessionen,
Erfinderpatenten oder dergl., so entspricht diese durch den Kurs ausgedrückte
Werteiuschätzung nicht dem vorhandnen Vermögensbcsitz, sondern fußt auf den
einen Geschäftsgewinn in Aussicht stellenden Monopolrechten. Wer einen
solchen, das wirkliche Vermögen des betreffenden Unternehmens übersteigenden
Kurs für die Aktien bezahlt, tut das, weil er auf eine hohe Dividende rechnet,
und die Aktien rechtzeitig wieder zu verkaufen beabsichtigt, sobald er befürchten
muß, daß der Dividendenertrag andauernd geringer sein wird. Wenn dagegen
der Kurs uuter den Nennwert oder unter den bisher für ein solches Anlage¬
papier gezählten Marktpreis sinkt, so erleidet allein der gegenwärtige Besitzer
eine Schädigung, weil er die Obligationen oder Aktien nur zu diesem niedrigern


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/418>, abgerufen am 29.05.2024.