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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Notwendigkeit der Abänderung des Börsengesetzes vom 22. Juni ^896

kommission, S. 29 fig.) Schon früher hatte Wiener (Das Differenzgeschäft
vom Standpunkt der Rechtsprechung, S. 56/57) ausgeführt, daß das Knssa-
geschäft im Effektenhandel durchaus geeignet sei, "bei einiger Zurichtung" den
Zweck des Börsenspiels zu fördern. In der Tat hat seit dem Börsengesetz das
Kassageschäft im Effektenhandel stark zugenommen, und es liegt der Beweis klar
zutage, daß es, wenn auch für den Bankier mit Unbequemlichkeiten verbunden
(Wermert in Conrads Jahrbüchern für Nationalökonomie, Bd. 77, S. 802),
an Stelle des Termingeschäfts vielfach der Speknlationssucht des börsenfremden
Publikums dient. Als Beispiel mögen folgende aus den Akten eines Prozesses
entnommnene Vorkommnisse dienen: Ein Privatmann tritt mit einem Provinzial-
bankier in laufende Rechnung, indem er ihn beauftragt, große Posten der be¬
kannten Spielpapiere zum Kassakurse an der Berliner Börse zu kaufen. Der
Bankier tritt in allen Fällen als Selbstkontrahent ein; Lieferung und Zahlung
sollen nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bankiers sofort erfolgen;
aber das wird dadurch illusorisch, daß nach Abrede der Bankier den.Kaufpreis
kreditiert und die gekauften Papiere im Depot behält, bis der Kunde Auftrag
zum Verkaufe gibt oder der Bankier für gut findet, die Geschäftsverbindung
aufzuheben. Bebungen ist ferner, daß der Bankier von der Verpflichtung zur
Angabe der Nummern der gekauften Papiere befreit und zur Disposition über
die "in Depot" genommnen Papiere berechtigt, also in der Tat nicht ver¬
pflichtet ist, effektiv gekaufte Papiere zur sofortigen Lieferung bereit zu halten.
Zwar kauft in scheinbarer Ausführung des Auftrags der Proviuziallmnkier die
entsprechende Anzahl Papiere bei einem Berliner Bankier; aber auch diesem
wird von dem Provinzialbcmkier die Verpflichtung zur Angabe der Stückenummern
erlassen. Die Papiere werden vom Kunden nicht abgenommen; er gibt viel¬
mehr nach einiger Zeit Auftrag zum Verkauf, und nun wird die Differenz
zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis gebucht und der Geschäftsverkehr mit dem
Auftrage zum Ankauf neuer Papiere fortgesetzt.

In dieser Weise ist in dem mir vorliegenden Falle von einem Provinzial¬
bcmkier mit einem Handwerker, angeblich auch mit verschiednen andern Personen,
darunter zwei Eisenbahnbeamten, ein Geschäftsverkehr unterhalten worden, der
sich wirtschaftlich offenbar als ein Börsenspiel darstellt. Man sollte meinen,
daß die Gerichte, da die Kontrahenten nicht ins Börsenregister eingetragen waren,
darin unbedenklich einen nngiltigcn verschleierten Terminhnndel finden mußten.
Das Landgericht hatte auch so erkannt; aber das Oberlandesgericht war andrer
Ansicht, es stellte tatsächlich fest, daß ein ernstlich gemeintes Kassageschäft vor¬
liege, auf das der Paragraph 66 des Bürgerlichen Gesetzbuchs so wenig wie
der Paragraph 764 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden sei, und dieses
Urteil ist vom Reichsgerichte, wie in andern ähnlichen Fällen bei gleicher tat¬
sächlicher Feststellung andrer Oberlandesgerichte, bestätigt worden (Entscheidungen
des Reichsgerichts, Bd. 52, S. 250 bis 254- nebst Zitaten), während das Reichs¬
gericht in einem andern Falle, bei entgegengesetzter tatsächlicher Feststellung des
Kammergcrichts zu Berlin, die Geschäfte als reclMunwirksam erkannt hat (Ent¬
scheidungen des Reichsgerichts, Bd. 52, S. 254 bis 257).

Das Reichsgericht hat aber nur über die juristische Natur der Kassageschäfte


Notwendigkeit der Abänderung des Börsengesetzes vom 22. Juni ^896

kommission, S. 29 fig.) Schon früher hatte Wiener (Das Differenzgeschäft
vom Standpunkt der Rechtsprechung, S. 56/57) ausgeführt, daß das Knssa-
geschäft im Effektenhandel durchaus geeignet sei, „bei einiger Zurichtung" den
Zweck des Börsenspiels zu fördern. In der Tat hat seit dem Börsengesetz das
Kassageschäft im Effektenhandel stark zugenommen, und es liegt der Beweis klar
zutage, daß es, wenn auch für den Bankier mit Unbequemlichkeiten verbunden
(Wermert in Conrads Jahrbüchern für Nationalökonomie, Bd. 77, S. 802),
an Stelle des Termingeschäfts vielfach der Speknlationssucht des börsenfremden
Publikums dient. Als Beispiel mögen folgende aus den Akten eines Prozesses
entnommnene Vorkommnisse dienen: Ein Privatmann tritt mit einem Provinzial-
bankier in laufende Rechnung, indem er ihn beauftragt, große Posten der be¬
kannten Spielpapiere zum Kassakurse an der Berliner Börse zu kaufen. Der
Bankier tritt in allen Fällen als Selbstkontrahent ein; Lieferung und Zahlung
sollen nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bankiers sofort erfolgen;
aber das wird dadurch illusorisch, daß nach Abrede der Bankier den.Kaufpreis
kreditiert und die gekauften Papiere im Depot behält, bis der Kunde Auftrag
zum Verkaufe gibt oder der Bankier für gut findet, die Geschäftsverbindung
aufzuheben. Bebungen ist ferner, daß der Bankier von der Verpflichtung zur
Angabe der Nummern der gekauften Papiere befreit und zur Disposition über
die „in Depot" genommnen Papiere berechtigt, also in der Tat nicht ver¬
pflichtet ist, effektiv gekaufte Papiere zur sofortigen Lieferung bereit zu halten.
Zwar kauft in scheinbarer Ausführung des Auftrags der Proviuziallmnkier die
entsprechende Anzahl Papiere bei einem Berliner Bankier; aber auch diesem
wird von dem Provinzialbcmkier die Verpflichtung zur Angabe der Stückenummern
erlassen. Die Papiere werden vom Kunden nicht abgenommen; er gibt viel¬
mehr nach einiger Zeit Auftrag zum Verkauf, und nun wird die Differenz
zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis gebucht und der Geschäftsverkehr mit dem
Auftrage zum Ankauf neuer Papiere fortgesetzt.

In dieser Weise ist in dem mir vorliegenden Falle von einem Provinzial¬
bcmkier mit einem Handwerker, angeblich auch mit verschiednen andern Personen,
darunter zwei Eisenbahnbeamten, ein Geschäftsverkehr unterhalten worden, der
sich wirtschaftlich offenbar als ein Börsenspiel darstellt. Man sollte meinen,
daß die Gerichte, da die Kontrahenten nicht ins Börsenregister eingetragen waren,
darin unbedenklich einen nngiltigcn verschleierten Terminhnndel finden mußten.
Das Landgericht hatte auch so erkannt; aber das Oberlandesgericht war andrer
Ansicht, es stellte tatsächlich fest, daß ein ernstlich gemeintes Kassageschäft vor¬
liege, auf das der Paragraph 66 des Bürgerlichen Gesetzbuchs so wenig wie
der Paragraph 764 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden sei, und dieses
Urteil ist vom Reichsgerichte, wie in andern ähnlichen Fällen bei gleicher tat¬
sächlicher Feststellung andrer Oberlandesgerichte, bestätigt worden (Entscheidungen
des Reichsgerichts, Bd. 52, S. 250 bis 254- nebst Zitaten), während das Reichs¬
gericht in einem andern Falle, bei entgegengesetzter tatsächlicher Feststellung des
Kammergcrichts zu Berlin, die Geschäfte als reclMunwirksam erkannt hat (Ent¬
scheidungen des Reichsgerichts, Bd. 52, S. 254 bis 257).

Das Reichsgericht hat aber nur über die juristische Natur der Kassageschäfte


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/24>, abgerufen am 26.05.2024.