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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Notwendigkeit der Abänderung des Börsengesetzes vom 22. Juni ^3^6

5. Verpflichtung dessen, der ein ihm nachteiliges Termingeschäft anfechten
will, sich die Aufrechnung der Gewinne gefallen zu lassen, die ihm wahrend des
Geschäftsverkehrs ans andern Termingeschäften zugeflossen sind;

6. Wirksamkeit der bestellten Sicherheiten.

Auf dem Frankfurter Bnnkiertage sind die einstimmig angenommenen Ab-
nnderungsantrüge mit einer Resolution folgenden Inhalts eingeleitet worden:

"Das Börsengcsetz hat die wirtschaftlichen Zwecke, denen es dienen sollte,
w keiner Weise erreicht, dagegen schädliche Wirkungen aller Art im Gefolge
gehabt."

"Insbesondre hat dies Gesetz einerseits die Aufsaugung der mittlern und
kleinern Bankgeschäfte durch die großen Banken gefordert, andrerseits aber die
wirtschaftliche Kraft des gesamten Bankgewerbes und dessen Konkurrenzfähigkeit
gegenüber dein Auslande schwer geschädigt."

"Die Vorschriften über das Börsenrcgister und die Börsentermingeschäfte
haben nicht "klare und sichere", sondern überaus unklare und unsichere Rechts¬
verhältnisse geschaffen. Überdies hatten die Provinzbankiers schon deshalb zu
einer Eintragung ins Börsenrcgister keine Veranlassung, weil der wesentlichste
Teil ihrer Kundschaft, die Privatpersonen, sich nicht eintragen ließ, das Börsen¬
register aber nur im Falle des Eintrcigens beider Teile einigermaßen rechtlichen
Schutz verleiht."

"Die Schaffung eines Ausnahmerechts für den Wertpapicrvcrkehr hat aber
weite Kreise weder unerfahrner noch gcschäftsunkundiger Personen dazu ermutigt,
sich mit Hilfe formell legaler Einwendungen ihren bestehenden und anerkannten
Verpflichtungen zu entziehn, wodurch die öffentliche Moral in überaus bedenk¬
licher Weise verwirrt und geschädigt worden ist."

Diese in den Verhandlungen des Börscntages nur dürftig motivierte Reso¬
lution wird wohl nicht ungeteilten Beifall finden. Wenn das Börsengesetz die wirt¬
schaftlichen Zwecke, denen es dienen sollte, nicht, oder wohl richtiger nicht voll¬
kommen erreicht hat, so beruht das, wie schon gezeigt worden ist, wesentlich darin,
daß es durch die Befreiung der Kassaspckulationsgcschäfte eine Hintertür zum
Börsenspiel offen gelassen hat. Dadurch ist zugleich eine Unklarheit in der An¬
wendung des Gesetzes hervorgerufen worden, insofern als die Grenze zwischen
Termin- und Kassageschäft (vergl. die Paragraphen 12 und 16 der Bedingungen für
die Geschäfte an der Berliner Fondsbörse bei Saling, Die Börse und die Börsen¬
geschäfte, 8. Aufl., S. 437 und 441) flüssig ist. Diese Unklarheit würde auf
em Minimum gebracht werden, wenn alle "Börscuspeknlationsgeschüfte" dem
Registerzwange unterworfen würden; denn soviel mir bekannt ist, ist bis jetzt
'"ehe gerügt worden, daß dieser Ausdruck im Paragraphen 78 unklar sei. Das
legitime Vörsengeschüft, das der Einzelne für seinen besondern Bedarf eingeht,
'se davon leicht zu unterscheiden, und die hin und wieder aufgestellte Behaup¬
tung, daß durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts über die Uugiltigkeit
der Börsentermingeschüfte auch die Giltigkeit der handelsrechtlichen Lieferungs¬
geschäfte, bei denen die Absicht der Umgehung des Gesetzes nicht erkennbar ist,
ni Frage gestellt werde, erscheint haltlos. Sind die Kontrahenten in das
Börsenrcgister eingetragen, so steht die Unanfechtbarkeit des Vörsentcrmin-


Grenzboten IV 1903 g
Notwendigkeit der Abänderung des Börsengesetzes vom 22. Juni ^3^6

5. Verpflichtung dessen, der ein ihm nachteiliges Termingeschäft anfechten
will, sich die Aufrechnung der Gewinne gefallen zu lassen, die ihm wahrend des
Geschäftsverkehrs ans andern Termingeschäften zugeflossen sind;

6. Wirksamkeit der bestellten Sicherheiten.

Auf dem Frankfurter Bnnkiertage sind die einstimmig angenommenen Ab-
nnderungsantrüge mit einer Resolution folgenden Inhalts eingeleitet worden:

„Das Börsengcsetz hat die wirtschaftlichen Zwecke, denen es dienen sollte,
w keiner Weise erreicht, dagegen schädliche Wirkungen aller Art im Gefolge
gehabt."

„Insbesondre hat dies Gesetz einerseits die Aufsaugung der mittlern und
kleinern Bankgeschäfte durch die großen Banken gefordert, andrerseits aber die
wirtschaftliche Kraft des gesamten Bankgewerbes und dessen Konkurrenzfähigkeit
gegenüber dein Auslande schwer geschädigt."

„Die Vorschriften über das Börsenrcgister und die Börsentermingeschäfte
haben nicht »klare und sichere«, sondern überaus unklare und unsichere Rechts¬
verhältnisse geschaffen. Überdies hatten die Provinzbankiers schon deshalb zu
einer Eintragung ins Börsenrcgister keine Veranlassung, weil der wesentlichste
Teil ihrer Kundschaft, die Privatpersonen, sich nicht eintragen ließ, das Börsen¬
register aber nur im Falle des Eintrcigens beider Teile einigermaßen rechtlichen
Schutz verleiht."

„Die Schaffung eines Ausnahmerechts für den Wertpapicrvcrkehr hat aber
weite Kreise weder unerfahrner noch gcschäftsunkundiger Personen dazu ermutigt,
sich mit Hilfe formell legaler Einwendungen ihren bestehenden und anerkannten
Verpflichtungen zu entziehn, wodurch die öffentliche Moral in überaus bedenk¬
licher Weise verwirrt und geschädigt worden ist."

Diese in den Verhandlungen des Börscntages nur dürftig motivierte Reso¬
lution wird wohl nicht ungeteilten Beifall finden. Wenn das Börsengesetz die wirt¬
schaftlichen Zwecke, denen es dienen sollte, nicht, oder wohl richtiger nicht voll¬
kommen erreicht hat, so beruht das, wie schon gezeigt worden ist, wesentlich darin,
daß es durch die Befreiung der Kassaspckulationsgcschäfte eine Hintertür zum
Börsenspiel offen gelassen hat. Dadurch ist zugleich eine Unklarheit in der An¬
wendung des Gesetzes hervorgerufen worden, insofern als die Grenze zwischen
Termin- und Kassageschäft (vergl. die Paragraphen 12 und 16 der Bedingungen für
die Geschäfte an der Berliner Fondsbörse bei Saling, Die Börse und die Börsen¬
geschäfte, 8. Aufl., S. 437 und 441) flüssig ist. Diese Unklarheit würde auf
em Minimum gebracht werden, wenn alle „Börscuspeknlationsgeschüfte" dem
Registerzwange unterworfen würden; denn soviel mir bekannt ist, ist bis jetzt
'"ehe gerügt worden, daß dieser Ausdruck im Paragraphen 78 unklar sei. Das
legitime Vörsengeschüft, das der Einzelne für seinen besondern Bedarf eingeht,
'se davon leicht zu unterscheiden, und die hin und wieder aufgestellte Behaup¬
tung, daß durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts über die Uugiltigkeit
der Börsentermingeschüfte auch die Giltigkeit der handelsrechtlichen Lieferungs¬
geschäfte, bei denen die Absicht der Umgehung des Gesetzes nicht erkennbar ist,
ni Frage gestellt werde, erscheint haltlos. Sind die Kontrahenten in das
Börsenrcgister eingetragen, so steht die Unanfechtbarkeit des Vörsentcrmin-


Grenzboten IV 1903 g
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/27>, abgerufen am 25.05.2024.