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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr.

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Als die Allgemeine Gerichtsordnung und das Allgemeine Lambrecht für
Preußen ergingen, 1793/94, wurde für das Dasein des Staats nicht als
wesentlich betrachtet, daß er in einer einheitlichen Volksmasse wurzle. Damals
war es dem Staate gleichgiltig, ob die Hauptmasse seiner Angehörigen deutsch
war oder nicht. Darauf gar, ob die Untertanen deutsch oder masurisch, hollän¬
disch oder polnisch sprachen, wurde überhaupt nichts gegeben. Dem entsprachen
die Bestimmungen in Gerichtsordnung und Landrecht. In ihnen ist der deutschen
Sprache kein noch so geringer Vorrang eingeräumt. Sie gehn ganz allgemein
davon aus, daß die Gerichte mit den vor ihnen Erscheinenden in deren Zunge
zu verhandeln haben, nötigenfalls unter Heranziehung von Dolmetschern. Die
Fürsorge für richtige und dem Betroffnen in zuvorkommendster Weise dienende
Dvlmctschnng kannte keine Grenze. Bei jeder Gerichtshandlung mit Fremd¬
sprachigen waren zwei Dolmetscher heranzuziehen und ein Nebenprotokoll in
der fremden Sprache aufzunehmen. Nicht einmal ein Anflug der Idee, daß
vor preußischen Gerichten auch Fremde deutsch sprechen sollten, ist in der da¬
maligen Gesetzgebung zu spüren. Ihren Vätern ist eine solche Forderung
offenbar geradezu als undenkbar erschienen. Der preußische Staat stand
eben der Sprachenfrage grundsätzlich und gleichgiltig gegenüber. Die Ange¬
legenheit ist für Preußen, kaum daß es durch die genannten beiden großen
Kodifikationen im allgemeinen zu ihr Stellung genommen hatte, von neuem
und im weitesten Maße praktisch in den Vordergrund getreten zufolge des Er¬
werbs ausgedehnter nur polnisch sprechender Gebiete nach den letzten Teilungen
Polens. Da gab es zunächst in der Staats- und in der Gerichtsverwaltung
der neuen Provinzen ein böses Hin und Her. Die Regierung verfügte Nieder
über eine hinreichende Zahl polnisch sprechender Beamten noch über genug
brauchbare Dolmetscher. Man verfiel auf einen seltsamen Ausweg; man ver¬
suchte, die Not im Schlußsätze der Ur. 13 des Patents vom 8. Mai 1793
sogar zur Tugend forment, mit der deutschen Sprache auszukommen. Der
bei der Lage der Dinge technisch sinnlose, auch laut Ausweis der abweichenden
und doch nebenhergehenden Bestimmungen in Landrecht und Gerichtsordnung
offenbar allein durch die Unzulänglichkeit angemessener Mittel sür richtige
Bewältigung des damaligen preußischen Unternehmens im Osten veranlaßte
Versuch wurde, kaum angefangen, schleunig wieder aufgegeben. Schon durch
die Edikte, Pnblikanden, Regulative, Instruktionen und Reglements vom
28. Mürz 1794, 16. und 28. November 1795, 31. März und 10. April 1796
wurde ohne jede Beschränkung und nach Belieben der Betroffnen die Anwendung
der "Landessprache" in den Gerichten gewährt. Ende 1795 erschienen von Staats
wegen ein Auszug des Landrechts und der Gerichtsordnung in polnischer Sprache
und eine lateinische Übersetzung des Landrechts. Im Jahre 1797, nach der dritten
Teilung, wurde die polnische Sprache der deutschen als Gerichtssprache aus¬
drücklich gleichgestellt. Kurz nachdem im Verwaltungsgewirre des Ostens Ruhe
eingetreten war, ist die preußische Kriminnlordnung ergangen, 1805. In ihr
waltet wieder bedingungslos die alte, grundsätzliche Gleichgiltigkeit; nicht
einmal nahe tritt den, Gesetzgeber irgend welche Erwägung, ob etwa eine
Sprache besonders berücksichtigt, oder ob darüber für diesen oder jenen Landes-


Als die Allgemeine Gerichtsordnung und das Allgemeine Lambrecht für
Preußen ergingen, 1793/94, wurde für das Dasein des Staats nicht als
wesentlich betrachtet, daß er in einer einheitlichen Volksmasse wurzle. Damals
war es dem Staate gleichgiltig, ob die Hauptmasse seiner Angehörigen deutsch
war oder nicht. Darauf gar, ob die Untertanen deutsch oder masurisch, hollän¬
disch oder polnisch sprachen, wurde überhaupt nichts gegeben. Dem entsprachen
die Bestimmungen in Gerichtsordnung und Landrecht. In ihnen ist der deutschen
Sprache kein noch so geringer Vorrang eingeräumt. Sie gehn ganz allgemein
davon aus, daß die Gerichte mit den vor ihnen Erscheinenden in deren Zunge
zu verhandeln haben, nötigenfalls unter Heranziehung von Dolmetschern. Die
Fürsorge für richtige und dem Betroffnen in zuvorkommendster Weise dienende
Dvlmctschnng kannte keine Grenze. Bei jeder Gerichtshandlung mit Fremd¬
sprachigen waren zwei Dolmetscher heranzuziehen und ein Nebenprotokoll in
der fremden Sprache aufzunehmen. Nicht einmal ein Anflug der Idee, daß
vor preußischen Gerichten auch Fremde deutsch sprechen sollten, ist in der da¬
maligen Gesetzgebung zu spüren. Ihren Vätern ist eine solche Forderung
offenbar geradezu als undenkbar erschienen. Der preußische Staat stand
eben der Sprachenfrage grundsätzlich und gleichgiltig gegenüber. Die Ange¬
legenheit ist für Preußen, kaum daß es durch die genannten beiden großen
Kodifikationen im allgemeinen zu ihr Stellung genommen hatte, von neuem
und im weitesten Maße praktisch in den Vordergrund getreten zufolge des Er¬
werbs ausgedehnter nur polnisch sprechender Gebiete nach den letzten Teilungen
Polens. Da gab es zunächst in der Staats- und in der Gerichtsverwaltung
der neuen Provinzen ein böses Hin und Her. Die Regierung verfügte Nieder
über eine hinreichende Zahl polnisch sprechender Beamten noch über genug
brauchbare Dolmetscher. Man verfiel auf einen seltsamen Ausweg; man ver¬
suchte, die Not im Schlußsätze der Ur. 13 des Patents vom 8. Mai 1793
sogar zur Tugend forment, mit der deutschen Sprache auszukommen. Der
bei der Lage der Dinge technisch sinnlose, auch laut Ausweis der abweichenden
und doch nebenhergehenden Bestimmungen in Landrecht und Gerichtsordnung
offenbar allein durch die Unzulänglichkeit angemessener Mittel sür richtige
Bewältigung des damaligen preußischen Unternehmens im Osten veranlaßte
Versuch wurde, kaum angefangen, schleunig wieder aufgegeben. Schon durch
die Edikte, Pnblikanden, Regulative, Instruktionen und Reglements vom
28. Mürz 1794, 16. und 28. November 1795, 31. März und 10. April 1796
wurde ohne jede Beschränkung und nach Belieben der Betroffnen die Anwendung
der „Landessprache" in den Gerichten gewährt. Ende 1795 erschienen von Staats
wegen ein Auszug des Landrechts und der Gerichtsordnung in polnischer Sprache
und eine lateinische Übersetzung des Landrechts. Im Jahre 1797, nach der dritten
Teilung, wurde die polnische Sprache der deutschen als Gerichtssprache aus¬
drücklich gleichgestellt. Kurz nachdem im Verwaltungsgewirre des Ostens Ruhe
eingetreten war, ist die preußische Kriminnlordnung ergangen, 1805. In ihr
waltet wieder bedingungslos die alte, grundsätzliche Gleichgiltigkeit; nicht
einmal nahe tritt den, Gesetzgeber irgend welche Erwägung, ob etwa eine
Sprache besonders berücksichtigt, oder ob darüber für diesen oder jenen Landes-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_242067/88>, abgerufen am 18.05.2024.