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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr.

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Legitimität und Rechtsbruch

rechtlichen Beweisführungen. Jeder öffentliche Rechtszustand dauert eben nur so
lange, als er den lebendigen Bedürfnissen entspricht; sobald er mit ihnen in
Widerspruch gerät, sobald Goethes Wort: Vernunft wird Unsinn, Wohltat
Plage, Anwendung findet, muß er geändert werden, und wenn das nicht auf
friedlichem Wege möglich ist, so bleibt, sobald das Verhältnis zwischen selb¬
ständigen Staaten in Frage kommt, nur die ultiing, ratio re^is, die Anwendung
der Waffengewalt. Das ist immer so gewesen und wird immer so bleiben,
solange die Menschen Menschen sind, und solange eine Vielheit von Staaten,
d. h. von souveränen Gemeinwesen nebeneinander steht. Es lohnt sich, sich
von diesem Standpunkt aus einmal die politische Entwicklung Deutschlands
im neunzehnten Jahrhundert etwas näher anzusehen.

Der Rechtszustand, der 1866 mit Waffengewalt zerbrochen wurde und
einem neuen Raum machen mußte, beruhte auf den Wiener Vertrügen von
1815, also auf Vereinbarungen aller europäischen Staaten. Was sie damals
festgesetzt hatten, das galt seitdem als "legitim," das war der Inhalt der
"Legitimität." Aber es war das nur, weil es damals allgemein anerkannt
worden war, keineswegs, weil es von andrer Natur, weil es heiliger, sittlich
mehr gerechtfertigt gewesen wäre als andre ahnliche europäische Verträge.
Der prinzipielle Gegensatz zwischen "Revolution" und "Legitimität," den man
damals gern aufstellte, ist willkürlich konstruiert und historisch nicht haltbar.

Im Gegenteil, diese Wiener Vertrüge sanktionierten ihrerseits wieder eine
ganze Kette von Rechtsbrüchen, mit denen verglichen der "Rechtsbruch" von
1866 wenig sagen will. Nichts konnte legitimer, nichts mehr in Tradition
und Gewohnheit befestigt sein, als die Verfassung und die Gebietsverteilung
des Deutschen Reichs vor 1806. Aber auch jene Verfassung war aus einer
ununterbrochnem Reihe von legalisierten und nichtlegalisierten Usurpationen
alter Kaiserrechte durch die einzelnen Reichsfürsten hervorgegangen, und die
Gebietsverteilung war zwar vielfach durch Erbschaft, Kauf und Tausch, also
im Wege des Privatfürstenrechts entstanden, aber an einer ganzen Reihe von
Stellen durch Waffengewalt. So hatte Preußen Vorpommern und Schlesien
genommen, Hannover die schwedischen Lande Bremen und Verden, und an
der Eroberung Bayerns war Österreich wahrhaftig nicht durch Rechtsbedenken
gehindert worden. Aber noch mehr. Die Erwerbung zahlreicher geistlicher
Fürstentümer, unzweifelhaft der ältesten und legitimsten aller deutscher Gemein¬
wesen, durch weltliche Staaten war nichts weiter als ein großer Rechtsbruch,
den der Westfälische Friede 1648 nur legalisierte, übrigens keineswegs mit der
Zustimmung ganz Europas, sondern, abgesehen von den deutschen Staaten,
nur Frankreichs und Schwedens. Diese ganze Ordnung nun, wie sie um das
Jahr 1800 bestand, warf der Reichsdeputationshauptschluß von 1803 über
den Haufen, indem er fast alle noch übrigen geistlichen Gebiete und alle
Reichsstädte bis auf sechs an weltliche Staaten gab. Es war eine Revo¬
lution von oben, ein Staatsstreich der Fürsten, der in der ganzen europäischen
Geschichte nicht seinesgleichen hat, und zwar etwas Unvermeidliches tat, in¬
sofern als alle diese Gebilde nicht mehr lebensfähig waren, aber nur im
Interesse der Einzelstaaten, ganz und gar nicht, um eine neue, haltbare


Legitimität und Rechtsbruch

rechtlichen Beweisführungen. Jeder öffentliche Rechtszustand dauert eben nur so
lange, als er den lebendigen Bedürfnissen entspricht; sobald er mit ihnen in
Widerspruch gerät, sobald Goethes Wort: Vernunft wird Unsinn, Wohltat
Plage, Anwendung findet, muß er geändert werden, und wenn das nicht auf
friedlichem Wege möglich ist, so bleibt, sobald das Verhältnis zwischen selb¬
ständigen Staaten in Frage kommt, nur die ultiing, ratio re^is, die Anwendung
der Waffengewalt. Das ist immer so gewesen und wird immer so bleiben,
solange die Menschen Menschen sind, und solange eine Vielheit von Staaten,
d. h. von souveränen Gemeinwesen nebeneinander steht. Es lohnt sich, sich
von diesem Standpunkt aus einmal die politische Entwicklung Deutschlands
im neunzehnten Jahrhundert etwas näher anzusehen.

Der Rechtszustand, der 1866 mit Waffengewalt zerbrochen wurde und
einem neuen Raum machen mußte, beruhte auf den Wiener Vertrügen von
1815, also auf Vereinbarungen aller europäischen Staaten. Was sie damals
festgesetzt hatten, das galt seitdem als „legitim," das war der Inhalt der
„Legitimität." Aber es war das nur, weil es damals allgemein anerkannt
worden war, keineswegs, weil es von andrer Natur, weil es heiliger, sittlich
mehr gerechtfertigt gewesen wäre als andre ahnliche europäische Verträge.
Der prinzipielle Gegensatz zwischen „Revolution" und „Legitimität," den man
damals gern aufstellte, ist willkürlich konstruiert und historisch nicht haltbar.

Im Gegenteil, diese Wiener Vertrüge sanktionierten ihrerseits wieder eine
ganze Kette von Rechtsbrüchen, mit denen verglichen der „Rechtsbruch" von
1866 wenig sagen will. Nichts konnte legitimer, nichts mehr in Tradition
und Gewohnheit befestigt sein, als die Verfassung und die Gebietsverteilung
des Deutschen Reichs vor 1806. Aber auch jene Verfassung war aus einer
ununterbrochnem Reihe von legalisierten und nichtlegalisierten Usurpationen
alter Kaiserrechte durch die einzelnen Reichsfürsten hervorgegangen, und die
Gebietsverteilung war zwar vielfach durch Erbschaft, Kauf und Tausch, also
im Wege des Privatfürstenrechts entstanden, aber an einer ganzen Reihe von
Stellen durch Waffengewalt. So hatte Preußen Vorpommern und Schlesien
genommen, Hannover die schwedischen Lande Bremen und Verden, und an
der Eroberung Bayerns war Österreich wahrhaftig nicht durch Rechtsbedenken
gehindert worden. Aber noch mehr. Die Erwerbung zahlreicher geistlicher
Fürstentümer, unzweifelhaft der ältesten und legitimsten aller deutscher Gemein¬
wesen, durch weltliche Staaten war nichts weiter als ein großer Rechtsbruch,
den der Westfälische Friede 1648 nur legalisierte, übrigens keineswegs mit der
Zustimmung ganz Europas, sondern, abgesehen von den deutschen Staaten,
nur Frankreichs und Schwedens. Diese ganze Ordnung nun, wie sie um das
Jahr 1800 bestand, warf der Reichsdeputationshauptschluß von 1803 über
den Haufen, indem er fast alle noch übrigen geistlichen Gebiete und alle
Reichsstädte bis auf sechs an weltliche Staaten gab. Es war eine Revo¬
lution von oben, ein Staatsstreich der Fürsten, der in der ganzen europäischen
Geschichte nicht seinesgleichen hat, und zwar etwas Unvermeidliches tat, in¬
sofern als alle diese Gebilde nicht mehr lebensfähig waren, aber nur im
Interesse der Einzelstaaten, ganz und gar nicht, um eine neue, haltbare


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[0192] Legitimität und Rechtsbruch rechtlichen Beweisführungen. Jeder öffentliche Rechtszustand dauert eben nur so lange, als er den lebendigen Bedürfnissen entspricht; sobald er mit ihnen in Widerspruch gerät, sobald Goethes Wort: Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage, Anwendung findet, muß er geändert werden, und wenn das nicht auf friedlichem Wege möglich ist, so bleibt, sobald das Verhältnis zwischen selb¬ ständigen Staaten in Frage kommt, nur die ultiing, ratio re^is, die Anwendung der Waffengewalt. Das ist immer so gewesen und wird immer so bleiben, solange die Menschen Menschen sind, und solange eine Vielheit von Staaten, d. h. von souveränen Gemeinwesen nebeneinander steht. Es lohnt sich, sich von diesem Standpunkt aus einmal die politische Entwicklung Deutschlands im neunzehnten Jahrhundert etwas näher anzusehen. Der Rechtszustand, der 1866 mit Waffengewalt zerbrochen wurde und einem neuen Raum machen mußte, beruhte auf den Wiener Vertrügen von 1815, also auf Vereinbarungen aller europäischen Staaten. Was sie damals festgesetzt hatten, das galt seitdem als „legitim," das war der Inhalt der „Legitimität." Aber es war das nur, weil es damals allgemein anerkannt worden war, keineswegs, weil es von andrer Natur, weil es heiliger, sittlich mehr gerechtfertigt gewesen wäre als andre ahnliche europäische Verträge. Der prinzipielle Gegensatz zwischen „Revolution" und „Legitimität," den man damals gern aufstellte, ist willkürlich konstruiert und historisch nicht haltbar. Im Gegenteil, diese Wiener Vertrüge sanktionierten ihrerseits wieder eine ganze Kette von Rechtsbrüchen, mit denen verglichen der „Rechtsbruch" von 1866 wenig sagen will. Nichts konnte legitimer, nichts mehr in Tradition und Gewohnheit befestigt sein, als die Verfassung und die Gebietsverteilung des Deutschen Reichs vor 1806. Aber auch jene Verfassung war aus einer ununterbrochnem Reihe von legalisierten und nichtlegalisierten Usurpationen alter Kaiserrechte durch die einzelnen Reichsfürsten hervorgegangen, und die Gebietsverteilung war zwar vielfach durch Erbschaft, Kauf und Tausch, also im Wege des Privatfürstenrechts entstanden, aber an einer ganzen Reihe von Stellen durch Waffengewalt. So hatte Preußen Vorpommern und Schlesien genommen, Hannover die schwedischen Lande Bremen und Verden, und an der Eroberung Bayerns war Österreich wahrhaftig nicht durch Rechtsbedenken gehindert worden. Aber noch mehr. Die Erwerbung zahlreicher geistlicher Fürstentümer, unzweifelhaft der ältesten und legitimsten aller deutscher Gemein¬ wesen, durch weltliche Staaten war nichts weiter als ein großer Rechtsbruch, den der Westfälische Friede 1648 nur legalisierte, übrigens keineswegs mit der Zustimmung ganz Europas, sondern, abgesehen von den deutschen Staaten, nur Frankreichs und Schwedens. Diese ganze Ordnung nun, wie sie um das Jahr 1800 bestand, warf der Reichsdeputationshauptschluß von 1803 über den Haufen, indem er fast alle noch übrigen geistlichen Gebiete und alle Reichsstädte bis auf sechs an weltliche Staaten gab. Es war eine Revo¬ lution von oben, ein Staatsstreich der Fürsten, der in der ganzen europäischen Geschichte nicht seinesgleichen hat, und zwar etwas Unvermeidliches tat, in¬ sofern als alle diese Gebilde nicht mehr lebensfähig waren, aber nur im Interesse der Einzelstaaten, ganz und gar nicht, um eine neue, haltbare

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_293618/192>, abgerufen am 20.05.2024.