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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr.

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Die Zukunft der juristischen Professuren

mal Gewicht darauf gelegt, daß der Privatdozent auch nur den juristischen
Vorbereitungsdienst durchgemacht und die Fähigkeit zur Bekleidung des Richter¬
amts erlangt habe. Der Praktiker sah mit geheimer Ehrfurcht hinauf zu den
Männern, die die Blüte der Zivilrechtswissenschaft in Arbeiten sahen, in denen
die Entwicklung des Prätorischen Rechts im alten Rom, die Behandlung des
Eigentums in der lex VisiZotdorum oder in den mittelalterlichen Stadt¬
rechten, die Ausbildung der germanischen Treuhänder und deren Entwicklung zu
den heutigen Testamentsvollstreckern geschildert wurde, also in Leistungen, die
für die praktische Anwendung des geltenden Rechts mehr oder minder wertlos
waren. Daß ein Mann in dem Alter von etwa dreißig Jahren, der nur
gerade den praktischen Vorbereitungsdienst durchgemacht hatte, nach einer Lehr¬
tätigkeit, bei deren Kürze pädagogische Anlage überhaupt nicht in Betracht
kommen konnte, zu einer ordentlichen Professur des Römischen Rechts oder
auch "für Deutsches Recht und deutsche Rechtsgeschichte" befähigt sei, hielt
man überall für selbstverständlich, wenn er nur eine, vielleicht gar einige
mehr oder minder beachtenswerte Arbeiten auf dem Gebiete des Zivilrechts
oder auch nur auf dem der Rechtsgeschichte veröffentlicht hatte.

Anders heute, wo das Römische Recht und die Rechtsgeschichte hinab¬
gedrückt sind auf die Stellung, die ihnen zukommt und ständig erhalten werden
soll, nämlich auf die Rolle als Hilfswissenschaft, als Mittel zur Erfüllung
der Aufgabe, die dem Universitätslehrer heute obliegt, nämlich den Studierenden
auf wissenschaftlicher Grundlage in die Kenntnis des geltenden Rechts einzu¬
führen und ihm die Fähigkeit beizubringen, juristisch zu urteilen. Da, wie schon
ausführlich dargelegt worden ist, gerade die Beschäftigung in der Praxis das
beste Mittel ist, zu dem Verständnis des Gesetzes zu gelangen, so wäre der
wünschenswerte Zustand der, der ja von jeher in der medizinischen Wissen¬
schaft geherrscht hat, daß nämlich unsre Rechtslehrer zugleich Praktiker wären.
Dieser Zustand ist jedoch unerreichbar, da jeder der beiden Berufe -- sowohl
der praktische als auch der Lehrberuf -- allein die volle Arbeitskraft des
Mannes in Anspruch nimmt. Wohl aber drängt sich die Frage auf, ob sich
noch länger die jetzige Art der Besetzung der juristischen Lehrstühle wird auf¬
recht halten lassen, wonach -- genau wie in den andern Fakultäten -- die
ordentlichen Lehrer des Rechts nur aus der Zahl der Privatdozenten genommen
werden. Da der Universitätslehrer heute nicht mehr die Aufgabe hat, die
Studierenden hauptsächlich in die geschichtliche Entwicklung und in die Kenntnis
des Römischen und des Germanischen Rechts, sondern in die Kenntnis des
geltenden Rechts einzuführen und diese Kenntnis am besten durch eingehende
praktische Tätigkeit vermittelt wird, so läge es doch sehr nahe, daß bei den
Berufungen zu Professuren auch die Praktiker, die sich zugleich durch tüchtige
schriftstellerische Leistungen wissenschaftlich bewährt haben, berücksichtigt werden.
Und der Praktiker, der sich in seinem wahrlich nicht überall anziehenden und
angenehmen Richter- oder Anwaltsberuf den Sinn für eine wissenschaftliche
Behandlung des geltenden Rechts erhalten hat und täglich erkennt, wie gerade
die Vielgestaltigkeit des täglichen Rechtsverkehrs für die wissenschaftliche Durch¬
dringung des Rechts, für die Förderung der Rechtswissenschaft wertvoll ist,


Die Zukunft der juristischen Professuren

mal Gewicht darauf gelegt, daß der Privatdozent auch nur den juristischen
Vorbereitungsdienst durchgemacht und die Fähigkeit zur Bekleidung des Richter¬
amts erlangt habe. Der Praktiker sah mit geheimer Ehrfurcht hinauf zu den
Männern, die die Blüte der Zivilrechtswissenschaft in Arbeiten sahen, in denen
die Entwicklung des Prätorischen Rechts im alten Rom, die Behandlung des
Eigentums in der lex VisiZotdorum oder in den mittelalterlichen Stadt¬
rechten, die Ausbildung der germanischen Treuhänder und deren Entwicklung zu
den heutigen Testamentsvollstreckern geschildert wurde, also in Leistungen, die
für die praktische Anwendung des geltenden Rechts mehr oder minder wertlos
waren. Daß ein Mann in dem Alter von etwa dreißig Jahren, der nur
gerade den praktischen Vorbereitungsdienst durchgemacht hatte, nach einer Lehr¬
tätigkeit, bei deren Kürze pädagogische Anlage überhaupt nicht in Betracht
kommen konnte, zu einer ordentlichen Professur des Römischen Rechts oder
auch „für Deutsches Recht und deutsche Rechtsgeschichte" befähigt sei, hielt
man überall für selbstverständlich, wenn er nur eine, vielleicht gar einige
mehr oder minder beachtenswerte Arbeiten auf dem Gebiete des Zivilrechts
oder auch nur auf dem der Rechtsgeschichte veröffentlicht hatte.

Anders heute, wo das Römische Recht und die Rechtsgeschichte hinab¬
gedrückt sind auf die Stellung, die ihnen zukommt und ständig erhalten werden
soll, nämlich auf die Rolle als Hilfswissenschaft, als Mittel zur Erfüllung
der Aufgabe, die dem Universitätslehrer heute obliegt, nämlich den Studierenden
auf wissenschaftlicher Grundlage in die Kenntnis des geltenden Rechts einzu¬
führen und ihm die Fähigkeit beizubringen, juristisch zu urteilen. Da, wie schon
ausführlich dargelegt worden ist, gerade die Beschäftigung in der Praxis das
beste Mittel ist, zu dem Verständnis des Gesetzes zu gelangen, so wäre der
wünschenswerte Zustand der, der ja von jeher in der medizinischen Wissen¬
schaft geherrscht hat, daß nämlich unsre Rechtslehrer zugleich Praktiker wären.
Dieser Zustand ist jedoch unerreichbar, da jeder der beiden Berufe — sowohl
der praktische als auch der Lehrberuf — allein die volle Arbeitskraft des
Mannes in Anspruch nimmt. Wohl aber drängt sich die Frage auf, ob sich
noch länger die jetzige Art der Besetzung der juristischen Lehrstühle wird auf¬
recht halten lassen, wonach — genau wie in den andern Fakultäten — die
ordentlichen Lehrer des Rechts nur aus der Zahl der Privatdozenten genommen
werden. Da der Universitätslehrer heute nicht mehr die Aufgabe hat, die
Studierenden hauptsächlich in die geschichtliche Entwicklung und in die Kenntnis
des Römischen und des Germanischen Rechts, sondern in die Kenntnis des
geltenden Rechts einzuführen und diese Kenntnis am besten durch eingehende
praktische Tätigkeit vermittelt wird, so läge es doch sehr nahe, daß bei den
Berufungen zu Professuren auch die Praktiker, die sich zugleich durch tüchtige
schriftstellerische Leistungen wissenschaftlich bewährt haben, berücksichtigt werden.
Und der Praktiker, der sich in seinem wahrlich nicht überall anziehenden und
angenehmen Richter- oder Anwaltsberuf den Sinn für eine wissenschaftliche
Behandlung des geltenden Rechts erhalten hat und täglich erkennt, wie gerade
die Vielgestaltigkeit des täglichen Rechtsverkehrs für die wissenschaftliche Durch¬
dringung des Rechts, für die Förderung der Rechtswissenschaft wertvoll ist,


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[0632] Die Zukunft der juristischen Professuren mal Gewicht darauf gelegt, daß der Privatdozent auch nur den juristischen Vorbereitungsdienst durchgemacht und die Fähigkeit zur Bekleidung des Richter¬ amts erlangt habe. Der Praktiker sah mit geheimer Ehrfurcht hinauf zu den Männern, die die Blüte der Zivilrechtswissenschaft in Arbeiten sahen, in denen die Entwicklung des Prätorischen Rechts im alten Rom, die Behandlung des Eigentums in der lex VisiZotdorum oder in den mittelalterlichen Stadt¬ rechten, die Ausbildung der germanischen Treuhänder und deren Entwicklung zu den heutigen Testamentsvollstreckern geschildert wurde, also in Leistungen, die für die praktische Anwendung des geltenden Rechts mehr oder minder wertlos waren. Daß ein Mann in dem Alter von etwa dreißig Jahren, der nur gerade den praktischen Vorbereitungsdienst durchgemacht hatte, nach einer Lehr¬ tätigkeit, bei deren Kürze pädagogische Anlage überhaupt nicht in Betracht kommen konnte, zu einer ordentlichen Professur des Römischen Rechts oder auch „für Deutsches Recht und deutsche Rechtsgeschichte" befähigt sei, hielt man überall für selbstverständlich, wenn er nur eine, vielleicht gar einige mehr oder minder beachtenswerte Arbeiten auf dem Gebiete des Zivilrechts oder auch nur auf dem der Rechtsgeschichte veröffentlicht hatte. Anders heute, wo das Römische Recht und die Rechtsgeschichte hinab¬ gedrückt sind auf die Stellung, die ihnen zukommt und ständig erhalten werden soll, nämlich auf die Rolle als Hilfswissenschaft, als Mittel zur Erfüllung der Aufgabe, die dem Universitätslehrer heute obliegt, nämlich den Studierenden auf wissenschaftlicher Grundlage in die Kenntnis des geltenden Rechts einzu¬ führen und ihm die Fähigkeit beizubringen, juristisch zu urteilen. Da, wie schon ausführlich dargelegt worden ist, gerade die Beschäftigung in der Praxis das beste Mittel ist, zu dem Verständnis des Gesetzes zu gelangen, so wäre der wünschenswerte Zustand der, der ja von jeher in der medizinischen Wissen¬ schaft geherrscht hat, daß nämlich unsre Rechtslehrer zugleich Praktiker wären. Dieser Zustand ist jedoch unerreichbar, da jeder der beiden Berufe — sowohl der praktische als auch der Lehrberuf — allein die volle Arbeitskraft des Mannes in Anspruch nimmt. Wohl aber drängt sich die Frage auf, ob sich noch länger die jetzige Art der Besetzung der juristischen Lehrstühle wird auf¬ recht halten lassen, wonach — genau wie in den andern Fakultäten — die ordentlichen Lehrer des Rechts nur aus der Zahl der Privatdozenten genommen werden. Da der Universitätslehrer heute nicht mehr die Aufgabe hat, die Studierenden hauptsächlich in die geschichtliche Entwicklung und in die Kenntnis des Römischen und des Germanischen Rechts, sondern in die Kenntnis des geltenden Rechts einzuführen und diese Kenntnis am besten durch eingehende praktische Tätigkeit vermittelt wird, so läge es doch sehr nahe, daß bei den Berufungen zu Professuren auch die Praktiker, die sich zugleich durch tüchtige schriftstellerische Leistungen wissenschaftlich bewährt haben, berücksichtigt werden. Und der Praktiker, der sich in seinem wahrlich nicht überall anziehenden und angenehmen Richter- oder Anwaltsberuf den Sinn für eine wissenschaftliche Behandlung des geltenden Rechts erhalten hat und täglich erkennt, wie gerade die Vielgestaltigkeit des täglichen Rechtsverkehrs für die wissenschaftliche Durch¬ dringung des Rechts, für die Förderung der Rechtswissenschaft wertvoll ist,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_293618/632>, abgerufen am 22.05.2024.